GOÄ 3562.H1: Cholesterin-Abrechnung in der Praxis

5 Min. Lesezeit
GOÄ 3562.H1
Cholesterin
Punktzahl 40  
Einfachsatz 2,33 € 1,0x
Regelhöchstsatz 2,68 € 1,1x
Höchstsatz 3,03 € 1,3x
Ausschlüsse
793

Leitfaden zur korrekten Abrechnung der GOÄ-Ziffer 3562.H1 (Gesamt-Cholesterin): Indikationen, Lipidprofil-Kombinationen und Fallstricke bei der Abrechnung.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 3562.H1

Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) führt die Ziffer 3562.H1 im Abschnitt M (Laboratoriumsuntersuchungen) unter dem Unterabschnitt 3 für den Kohlehydrat- und Lipidstoffwechsel. Der offizielle Leistungstext lautet:

3562.H1: Cholesterin - Punktzahl: 40

Diese Leistung umfasst die quantitative Bestimmung des Gesamt-Cholesterins im Serum oder Plasma. Sie stellt eine der am häufigsten erbrachten Laborleistungen dar und belegt Rang 20 unter den rund 1.150 abrechenbaren Leistungen des Abschnitts M. Die Bestimmung erfolgt in der Praxis meist mittels photometrischer Verfahren nach enzymatischer Spaltung.

GOÄ 3562.H1 in der Praxis: Indikationen und klinische Relevanz

Cholesterin ist ein lebensnotwendiger Baustein für Zellmembranen, Steroidhormone, Gallensäuren und Vitamin D. Da Cholesterin wasserunlöslich ist, wird es im Blut in Form von Lipoproteinen transportiert. Pathophysiologisch ist insbesondere die Hypercholesterinämie als wesentlicher Risikofaktor für die Entstehung von Atherosklerose von hoher klinischer Relevanz.

Die Bestimmung des Gesamt-Cholesterins dient primär dem kardiovaskulären Screening bei asymptomatischen Patienten. Bei Männern ab dem 40. und Frauen ab dem 50. Lebensjahr ohne zusätzliche Risikofaktoren ist diese Untersuchung als Basis-Screening indiziert. Liegen die Werte im unauffälligen Bereich, ist eine Wiederholung in größeren Abständen von etwa fünf Jahren ausreichend.

Sollten die Werte des Gesamt-Cholesterins erhöht sein (≥ 140 mg/dl) oder liegen relevante Risikofaktoren wie Adipositas, Hypertonie oder Diabetes mellitus vor, ist die Erstellung eines vollständigen Lipidprofils angezeigt. Dieses Profil umfasst neben der GOÄ 3562.H1 auch die Bestimmung von HDL-Cholesterin, LDL-Cholesterin und Triglyzeriden.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 3562.H1

Fallbeispiel 1: Primärpräventives Screening

Ein beschwerdefreier 45-jähriger Patient stellt sich zur allgemeinen Vorsorgeuntersuchung vor. Es liegen keine kardiovaskulären Risikofaktoren oder familiäre Vorbelastungen vor. Zur Bestimmung des Basis-Risikos wird das Gesamt-Cholesterin im Serum bestimmt. Abgerechnet wird die GOÄ-Ziffer 3562.H1 zum Regelsatz (1,15-fach) mit 2,68 €.

Fallbeispiel 2: Erstellung eines Lipidprofils bei Hypertonie

Eine 52-jährige Patientin mit bekanntem arteriellen Hypertonus stellt sich zur Routinekontrolle vor. Aufgrund des bestehenden Risikofaktors ist die Bestimmung eines vollständigen Lipidprofils indiziert. Neben dem Gesamt-Cholesterin (GOÄ 3562.H1) werden HDL-Cholesterin (GOÄ 3563.H1), LDL-Cholesterin (GOÄ 3564.H1) und Triglyzeride (GOÄ 3565.H1) bestimmt. Alle vier Ziffern werden nebeneinander abgerechnet.

Fallbeispiel 3: Therapieüberwachung unter Statintherapie

Ein Patient mit bekannter koronarer Herzkrankheit (KHK) befindet sich unter medikamentöser Therapie mit einem HMG-CoA-Reduktase-Inhibitor (Statin). Zur Überprüfung der therapeutischen Wirksamkeit und Dosisanpassung erfolgt eine regelmäßige Laborkontrolle. Die Bestimmung des Gesamt-Cholesterins nach GOÄ 3562.H1 ist hierbei als therapiebegleitende Verlaufskontrolle voll berechnungsfähig.

Häufige Fehler bei der GOÄ 3562.H1: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung von Laborleistungen des Abschnitts M II ist die Missachtung der H1-Höchstwertregelung. Die GOÄ 3562.H1 gehört zu den 23 spezifischen Leistungen, die unter diese Begrenzung fallen. Werden mehrere dieser Leistungen an demselben Tag erbracht, deckelt der Höchstwert das Gesamthonorar für diesen Bereich.

Ein weiterer relevanter Ausschluss betrifft die zeitgleiche Durchführung einer Dialysebehandlung. Die Bestimmung des Cholesterins ist in ursächlichem Zusammenhang mit einer Dialysetherapie nach Ziffer 793 nicht gesondert berechnungsfähig. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen prüfen diese Ausschlüsse im Rahmen automatisierter Rechnungsprüfungen sehr genau.

Achtung: Die Abrechnung von Spezialanalysen aus dem Abschnitt M III (wie z. B. Apolipoproteine nach GOÄ 3725) ist neben der Basisdiagnostik in der Regel entbehrlich. Solche Spezialleistungen dürfen nur dann abgerechnet werden, wenn die Basisdiagnostik den begründeten Verdacht auf eine familiäre Fettstoffwechselstörung nahelegt.

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Dokumentation der GOÄ 3562.H1: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist die beste Absicherung gegen Honorarkürzungen. In der Patientenakte muss die medizinische Indikation für die Cholesterinbestimmung klar ersichtlich sein. Insbesondere bei der Erstellung eines Lipidprofils sollten die zugrundeliegenden Risikofaktoren oder die positive Familienanamnese dokumentiert werden.

Zusätzlich empfiehlt es sich, den präanalytischen Status des Patienten festzuhalten. Da für verlässliche Verlaufskontrollen eine 12-stündige Nahrungskarenz empfohlen wird, sollte vermerkt werden, ob die Blutentnahme im nüchternen Zustand erfolgte. Dies erhöht die medizinische Aussagekraft und sichert die Plausibilität der Untersuchung.

Dokumentationsbeispiel: Blutentnahme nach 12-stündiger Nahrungskarenz bei V. a. Dyslipidämie bei bekannter arterieller Hypertonie. Anforderung: Gesamt-Cholesterin (GOÄ 3562.H1) im Rahmen des Lipidprofils.

Tipp: Nutzen Sie in Ihrer Praxissoftware standardisierte Textbausteine für die Dokumentation von Laborindikationen. Dies spart Zeit und stellt sicher, dass alle abrechnungsrelevanten Details wie Vorerkrankungen oder Risikofaktoren lückenlos erfasst sind.

GOÄ 3562.H1: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Laborleistungen des Abschnitts M II werden in der Praxis fast ausschließlich mit dem Regelhöchstsatz (1,15-fach) abgerechnet. Eine Steigerung bis zum Höchstsatz von 1,3 ist theoretisch möglich, erfordert jedoch eine detaillierte und patientenbezogene Begründung. Typische Gründe für eine Überschreitung des Regelsatzes können extreme präanalytische Schwierigkeiten oder eine medizinisch begründete Eilanalytik sein.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 3562.H1 wird im Praxisalltag selten isoliert bestimmt. Sinnvolle und medizinisch begründete Kombinationen ergeben sich vor allem im Rahmen der Fettstoffwechseldiagnostik. Typische Kombinationspartner sind die GOÄ 3563.H1 (HDL-Cholesterin), die GOÄ 3564.H1 (LDL-Cholesterin) und die GOÄ 3565.H1 (Triglyzeride). Diese Kombinationen sind bei entsprechender Indikation voll nebeneinander berechnungsfähig.

Ziffer 3562.H1 in der neuen GOÄ

Die bisherige Ziffer 3562.H1 ("Cholesterin") führt die neue GOÄ unter Nummer 11058 weiter — zum festen Satz von 1,01 € (bisher beim 2,3-fachen Satz: 2,68 €).

Der neue Leistungstext lautet: „Cholesterin Serum oder Plasma, Aszites, Pleuraerguss; Photometrie (Reaktionsprodukt); Auswertung: apparativ-quantitativ.". Abgerechnet wird 1x je Bestimmung.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 3562.H1

Der einfache Gebührensatz für die GOÄ-Ziffer 3562.H1 beträgt 2,33 € bei einer Punktzahl von 40. Der Regelhöchstsatz (1,15-fach) liegt bei 2,68 € und der Höchstsatz (1,3-fach) bei 3,03 €.
Die Leistung ist als Screening bei gesunden Männern ab 40 und Frauen ab 50 Jahren sowie im Rahmen eines Lipidprofils bei kardiovaskulären Risikofaktoren indiziert. Auch zur Verlaufskontrolle unter lipidsenkender Therapie wird sie regelmäßig eingesetzt.
Die GOÄ 3562.H1 ist in ursächlichem Zusammenhang mit einer Dialysebehandlung nach Ziffer 793 nicht gesondert berechnungsfähig. Zudem unterliegt sie der H1-Höchstwertregelung für Laborleistungen des Abschnitts M II.
Eine rund 12-stündige Nahrungskarenz wird aus Gründen der präanalytischen Vergleichbarkeit, insbesondere bei Verlaufskontrollen, dringend empfohlen. Die eigentliche labortechnische Bestimmung ist jedoch auch ohne Karenz durchführbar.
Weiterführende Leistungen wie Apolipoproteine (3725) oder Lipidelektrophoresen (3728) sind entbehrlich, solange die Basisdiagnostik unauffällig ist. Sie sind erst bei begründetem Verdacht auf eine familiäre Fettstoffwechselstörung indiziert.
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