Erfahren Sie, wie Sie die Bestimmung von Apolipoproteinen nach GOÄ-Ziffer 3725 korrekt abrechnen, Fallstricke vermeiden und rechtssicher dokumentieren.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 3725
Apolipoprotein (A1, A2, B) , Ligandenassay – gegebenenfalls einschließlich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve – , Immundiffusion oder ähnliche Untersuchungsmethoden , je Bestimmung
Die Gebührenordnungsziffer 3725 ist im Abschnitt M (Laboratoriumsuntersuchungen) unter dem Unterabschnitt 5 (Kohlenhydrat- und Lipidstoffwechsel) angesiedelt. Sie bewertet die quantitative Bestimmung von spezifischen Apolipoproteinen im Serum oder Plasma mit 200 Punkten. Dies entspricht einem einfachen Gebührensatz von 11,66 €.
Die Leistungsbeschreibung umfasst verschiedene methodische Ansätze wie den Ligandenassay oder die Immundiffusion. Auch modernere, hochgradig automatisierte Verfahren wie die Immunnephelometrie oder Immunturbidimetrie fallen unter diese Ziffer, da sie als ähnliche Untersuchungsmethoden eingestuft werden. Die Abrechnung erfolgt explizit je Einzelleistung, also pro bestimmtem Apolipoprotein.
GOÄ 3725 in der Praxis: Indikationen und klinische Relevanz
Die Bestimmung der Apolipoproteine ist im klinischen Alltag meist auf spezielle Fragestellungen des Lipidstoffwechsels beschränkt. Da knapp 20 verschiedene Apolipoproteine bekannt sind, konzentriert sich die Diagnostik in der Praxis vor allem auf Apo-A I, Apo-A II und Apo-B. Diese Proteine bilden mit Lipiden wasserlösliche Komplexe und sind entscheidend für den Transport von Cholesterin.
Eine Indikation für die Bestimmung von Apo-A I besteht beispielsweise zur genaueren Differenzierung bei einem erniedrigten HDL-Cholesterinwert. Apo-B hingegen korreliert stark mit der LDL-Cholesterinkonzentration und dient unter anderem der Berechnung des Apo-E/Apo-B-Quotienten. Dieser Quotient liefert wertvolle Hinweise bei dem Verdacht auf eine familiäre Typ-III-Hyperlipoproteinämie.
Tipp: Die Bestimmung von Apolipoproteinen sollte gezielt bei unklaren Fettstoffwechselstörungen oder zur kardiovaskulären Risikostratifizierung eingesetzt werden, wenn Standardparameter keine ausreichende therapeutische Konsequenz erlauben.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 3725
Fallbeispiel 1: Abklärung eines isolierten HDL-Mangels
Ein Patient stellt sich mit einem dauerhaft erniedrigten HDL-Cholesterinspiegel ohne erkennbare Ursache vor. Zur genaueren pathophysiologischen Eingrenzung veranlasst der Arzt die Bestimmung von Apolipoprotein A I (Apo-A I) im Serum.
Die medizinische Begründung stützt sich auf die Abklärung des Apo-A I-Mangels bei erniedrigtem HDL-Cholesterin. Abgerechnet wird die GOÄ-Ziffer 3725 einfach mit dem Regelsatz (1,15-fach), was einem Betrag von 13,41 € entspricht.
Fallbeispiel 2: Verdacht auf familiäre Typ-III-Hyperlipoproteinämie
Bei einer Patientin mit ausgeprägter Hyperlipidämie besteht der Verdacht auf eine familiäre Typ-III-Hyperlipoproteinämie. Zur Diagnosesicherung soll der Apo-E/Apo-B-Quotient ermittelt werden.
Hierzu werden sowohl Apolipoprotein B als auch Apolipoprotein E bestimmt. Da die Bestimmung je Einzelanalyse erfolgt, kann die GOÄ-Ziffer 3725 zweimal auf der Liquidation ausgewiesen werden, einmal für Apo-B und einmal für Apo-E.
Fallbeispiel 3: Differenzierung eines unklaren atherogenen Risikos
Ein Patient mit familiärer Vorbelastung für frühzeitige koronare Herzkrankheit weist grenzwertige LDL-Werte auf. Zur besseren Abschätzung des atherogenen Risikos wird die Apo-B-Konzentration bestimmt.
Die Abrechnung der Ziffer 3725 erfolgt hierbei als Spezialanalytik des Lipidstoffwechsels. Die medizinische Notwendigkeit wird in der Dokumentation durch das familiäre Risikoprofil und die unklare LDL-Konstellation begründet.
Häufige Fehler bei der GOÄ 3725: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die routinemäßige Parallelabrechnung von Apolipoproteinen mit den klassischen Lipidparametern. Es ist medizinisch und abrechnungstechnisch nicht gerechtfertigt, Apo-A I standardmäßig neben dem HDL-Cholesterin (Nr. 3563) oder Apo-B neben dem LDL-Cholesterin (Nr. 3564) zu bestimmen.
Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen kürzen Erstattungen konsequent, wenn diese Analysen ohne spezifische klinische Fragestellung als Screening-Untersuchung durchgeführt werden. Die parallele Anforderung muss stets eine therapeutische oder diagnostische Konsequenz im Einzelfall begründen.
Achtung: Achten Sie darauf, dass bei der Verwendung von automatisierten Labormethoden, die keine Doppelbestimmung erfordern, keine unzulässigen Steigerungen ohne entsprechende Begründung vorgenommen werden. Die Ziffer 3725 enthält den Zusatz „gegebenenfalls“, weshalb auch bei einer Einfachbestimmung die volle Gebühr berechnet werden darf.
Neue Ziffern-Artikel & Abrechnungstipps, kostenlos und jederzeit abbestellbar.
Dokumentation der GOÄ 3725: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. In der Patientenakte muss die spezifische Indikation für die Apolipoprotein-Bestimmung klar hervorgehen. Insbesondere bei der parallelen Bestimmung von Standard-Lipiden und Apolipoproteinen ist die medizinische Notwendigkeit detailliert festzuhalten.
Neben den Laborwerten selbst sollten auch die zugrundeliegenden Verdachtsdiagnosen, wie beispielsweise eine familiäre Fettstoffwechselstörung oder ein unklares kardiovaskuläres Risikoprofil, dokumentiert werden. Dies erleichtert im Nachgang die Begründung gegenüber Kostenträgern.
Dokumentationsbeispiel: Verdacht auf familiäre Typ-III-Hyperlipoproteinämie bei therapierefraktärer Hyperlipidämie. Indikation zur Bestimmung von Apo-B und Apo-E zwecks Quotientenbildung zur Differenzialdiagnostik.
GOÄ 3725: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes (1,15-fach bei Laborleistungen des Abschnitts M) bis zum Höchstsatz (1,3-fach) erfordert eine besondere Begründung. Diese kann in einem außergewöhnlichen analytischen Aufwand oder in schwierigen Probenverhältnissen (z. B. stark lipämisches Serum, das eine Vorbehandlung erfordert) liegen. Die Begründung muss individuell und patientenbezogen auf der Rechnung formuliert werden.
Typische Ziffernkombinationen
Die GOÄ 3725 wird häufig im Rahmen eines erweiterten Lipidprofils kombiniert. Sinnvoll und zulässig ist die Kombination mit der Bestimmung des Gesamtcholesterins (Nr. 3562) oder der Triglyceride (Nr. 3565), sofern eine differenzierte metabolische Abklärung notwendig ist. Eine unreflektierte Kombination mit Routine-Lipidparametern sollte jedoch vermieden werden, um Erstattungskonflikte zu verhindern.
Ziffer 3725 in der neuen GOÄ
Die Apolipoprotein-Bestimmung wird in der neuen GOÄ analytspezifisch aufgeteilt. Aus der einen alten Sammelziffer (2,3-facher Satz: 13,41 €) entstehen vier eigenständige Positionen:
- 12085 Apolipoprotein A1 (Apo-AI) aus Serum oder Plasma: 11,59 €
- 12086 Apolipoprotein A2 (Apo-AII) aus Serum oder Plasma: 9,50 €
- 12087 Apolipoprotein B (Apo-B) aus Serum oder Plasma: 11,71 €
- 12088 Apolipoprotein E (Apo-E) zur Abklärung einer Typ-III-Hyperlipoproteinämie: 9,50 €
Alle vier nutzen immunologische Verfahren (z. B. Immunnephelometrie, Immunturbidimetrie) und werden je Bestimmung einmal abgerechnet.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 3725
Was hat nicht gestimmt?