GOÄ 3607: Quickwert & TPZ korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 3607
Thromboplastinzeit (Prothrombinzeit, TPZ, Quickwert) , Einfachbestimmung
Punktzahl 50  
Einfachsatz 2,91 € 1,0x
Regelhöchstsatz 3,35 € 1,1x
Höchstsatz 3,78 € 1,3x

GOÄ 3607 richtig abrechnen: Alles zu Indikationen, dem Quickwert, der INR-Berechnung und wie Sie typische Honorarverluste im Laborabschnitt vermeiden.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 3607

Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) beschreibt die Ziffer 3607 im Abschnitt M (Laboratoriumsuntersuchungen), Unterabschnitt II. 6 (Gerinnungssystem) wie folgt:

Thromboplastinzeit (Prothrombinzeit, TPZ, Quickwert), Einfachbestimmung

Die Leistung ist mit 50 Punkten bewertet. Dies entspricht im einfachen Gebührensatz einem Betrag von 2,91 €. Der in der Laborpraxis übliche Regelhöchstsatz (1,15-facher Satz) beläuft sich auf 3,35 €, während der maximale Höchstsatz (1,3-facher Satz) mit 3,78 € liquidiert werden kann.

Die Ziffer 3607 erfasst die klassische Einfachbestimmung der Thromboplastinzeit (TPZ). Sie dient der Überprüfung des extrinsischen Systems der Blutgerinnung. Mit dieser Analyse werden die Gerinnungsfaktoren II, V, VII und X erfasst. Die Bestimmung erfolgt heute in der Regel vollautomatisch mittels koagulometrischer oder photometrischer Messverfahren.

GOÄ 3607 in der Praxis: Indikationen und klinischer Stellenwert

Die Bestimmung der Thromboplastinzeit gehört zu den am häufigsten durchgeführten Laboruntersuchungen in der Medizin. Sie belegt in der Häufigkeitsskala des Abschnitts M den Rang 10 unter rund 1.150 abrechenbaren Leistungen. Dies unterstreicht den ausgeprägten Screening-Charakter dieses Gruppentests.

Eine primäre Indikation für die Abrechnung der GOÄ 3607 ist das präoperative Screening vor chirurgischen Eingriffen, um unentdeckte Gerinnungsstörungen rechtzeitig zu identifizieren. Ebenso ist die Untersuchung bei Verdacht auf ein angeborenes oder erworbenes Blutungsleiden medizinisch notwendig. Ein weiterer wichtiger Einsatzbereich ist die Beurteilung der Lebersyntheseleistung, da die relevanten Gerinnungsfaktoren in der Leber gebildet werden.

Tipp: Die TPZ eignet sich hervorragend zur Früherkennung einer drohenden Verbrauchskoagulopathie (DIC). Für eine valide Aussage sollte die Ziffer 3607 in diesen Fällen stets mit der Bestimmung der Thrombozytenzahl nach Nr. 3550 kombiniert werden.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 3607

Im Praxisalltag ergeben sich verschiedene Konstellationen, in denen die Bestimmung der Thromboplastinzeit medizinisch indiziert und nach GOÄ 3607 berechnungsfähig ist.

Fallbeispiel 1: Präoperative Diagnostik

Ein Patient stellt sich vor einer geplanten Cholezystektomie zur präoperativen Labordiagnostik vor. Neben dem Blutbild werden die Globaltests der Gerinnung angefordert. Der Arzt veranlasst die Bestimmung der TPZ. Abgerechnet wird die GOÄ-Ziffer 3607 zum Regelsatz (1,15×) mit 3,35 € neben der aPTT (Nr. 3605) und dem Blutbild.

Fallbeispiel 2: Überwachung einer Marcumar-Therapie

Eine Patientin unter dauerhafter oraler Antikoagulation mit Phenprocoumon (Marcumar) kommt zur regelmäßigen Verlaufskontrolle. Das Labor bestimmt die TPZ und gibt das Ergebnis als INR-Wert an. Der Arzt rechnet hierfür die Ziffer 3607 ab. Die Berechnung des INR-Werts selbst ist mit der Gebühr abgegolten und darf nicht gesondert in Rechnung gestellt werden.

Fallbeispiel 3: Abklärung bei Verdacht auf Leberzirrhose

Bei einem Patienten mit bekanntem chronischen Alkoholabusus besteht der Verdacht auf eine fortschreitende Einschränkung der Leberfunktion. Zur Abschätzung der Lebersyntheseleistung wird die Thromboplastinzeit bestimmt. Die Abrechnung erfolgt über die GOÄ 3607, da die Synthese der Gerinnungsfaktoren des Prothrombinkomplexes direkt mit der Funktion des Leberparenchyms korreliert.

Häufige Fehler bei der GOÄ 3607: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis betrifft die Angabe des Messergebnisses. Wird die TPZ bei Marcumar-Patienten als International Normalized Ratio (INR) ausgewiesen, versuchen Praxen gelegentlich, diese Berechnung als eigenständige Leistung anzusetzen. Dies ist unzulässig, da der errechnete INR-Wert gemäß den Allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts M nicht gesondert berechnungsfähig ist.

Ein weiterer Streitpunkt ist das sogenannte Derived Fibrinogen. Bei bestimmten photometrischen Testformaten kann neben der TPZ im selben Messansatz näherungsweise die Fibrinogenkonzentration abgeschätzt werden. Diese mathematische Ableitung darf nicht als eigenständige Fibrinogenbestimmung nach Nr. 3933 abgerechnet werden, da kein eigenständiger analytischer Ansatz stattgefunden hat.

Achtung: Die veraltete Doppelbestimmung der Thromboplastinzeit nach Nr. 3960 ist in der modernen Labordiagnostik nicht mehr zeitgemäß. Für die reguläre Diagnostik ist stets die Einfachbestimmung nach GOÄ 3607 heranzuziehen.

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Dokumentation der GOÄ 3607: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist das Fundament jeder rechtssicheren Abrechnung. In der Patientenakte muss die medizinische Indikation für die Durchführung der Gerinnungsanalyse klar ersichtlich sein. Dies gilt insbesondere bei präoperativen Untersuchungen oder bei der engmaschigen Überwachung einer Antikoagulation.

Neben der Indikation müssen die konkreten Laborergebnisse dokumentiert werden. Das Ergebnis kann entweder in Prozent der Norm (Normalbereich üblicherweise 70–130 %) oder bei antikoagulierten Patienten als INR-Wert (Normalbereich 0,8–1,2; therapeutischer Bereich 2,0–3,0) hinterlegt werden. Auch die verwendete Messmethode sollte im Laborbuch oder der Software hinterlegt sein.

Dokumentationsbeispiel: Indikation: V. a. Synthesestörung bei bekannter NASH-Hepatitis. Blutentnahme venös um 08:15 Uhr. Laborergebnis: TPZ (Quick) 62 % (Norm: 70-130 %), INR 1,3. Befundbesprechung erfolgt.

GOÄ 3607: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Für Leistungen des Abschnitts M (Labor) gilt ein eingeschränkter Gebührenrahmen. Der Regelhöchstsatz liegt bei 1,15, der maximale Höchstsatz bei 1,3. Eine Überschreitung des Schwellenwertes von 1,15 ist nur in seltenen Ausnahmefällen zulässig. Als Begründung für den 1,3-fachen Satz kommen ein erhöhter präanalytischer Aufwand bei schwierigen Venenverhältnissen (z. B. bei Kleinkindern) oder stark lipämische Proben infrage, die eine aufwendige Sonderbehandlung im Labor erforderten.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 3607 wird selten isoliert angefordert. Im Rahmen eines Gerinnungsstatus wird sie regelhaft mit der aPTT nach Nr. 3605 kombiniert, um sowohl das intrinsische als auch das extrinsische System abzudecken. Bei auffälligen (verlängerten) Ergebnissen der TPZ schließt sich häufig die Bestimmung einzelner Gerinnungsfaktoren (z. B. Faktor V oder Faktoren des Prothrombinkomplexes nach den Nummern 3939 oder 3940) an, was vollumfänglich nebeneinander berechnungsfähig ist.

Ziffer 3607 in der neuen GOÄ

Die Thromboplastinzeit (TPZ, Quickwert) wird in der neuen GOÄ nach dem verwendeten Material und Verfahren aufgeteilt. Aus der einen alten Ziffer (2,3-facher Satz: 3,35 €) werden drei Nachfolger:

  • 11015 „Thromboplastinzeit, Kapillarblut (Kapillar-Quick)" — für POCT-Messgeräte wie den CoaguChek aus Kapillarblut (6,46 €). Nicht neben 11102 oder 11103 berechnungsfähig.
  • 11102 „Thromboplastinzeit (TPZ, Quickwert)" — für die Standardlaborbestimmung aus Citratplasma ohne automatisch mitbestimmtes abgeleitetes Fibrinogen (2,00 €). Nicht neben 11015 oder 11103 berechnungsfähig.
  • 11103 „Thromboplastinzeit und abgeleitetes Fibrinogen, insgesamt" — wenn das Koagulometer beim TPZ-Lauf automatisch ein Derived Fibrinogen mitbestimmt und ausweist (3,26 €). Nicht neben 11015, 11102 oder 11905 berechnungsfähig.

Welche Ziffer gilt, hängt allein davon ab, welches Material und Gerät eingesetzt wird und ob Derived Fibrinogen automatisch mitausgewertet wird. Bei kombinierter Ausgabe beider Werte (TPZ + abgeleitetes Fibrinogen) ist ausschließlich 11103 anzusetzen.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 3607

Nein, der errechnete INR-Wert ist nicht gesondert berechnungsfähig. Gemäß den Allgemeinen Bestimmungen zum Abschnitt M der GOÄ ist die mathematische Ermittlung des INR-Werts mit der Gebühr für die zugrundeliegende Thromboplastinzeit nach Nr. 3607 abgegolten.
Die Ziffer 3607 beschreibt die moderne Einfachbestimmung der Thromboplastinzeit, während die Ziffer 3960 eine Doppelbestimmung darstellt. Da Doppelbestimmungen in der heutigen Laborpraxis als medizinisch nicht mehr zeitgemäß gelten, ist im Regelfall die Ziffer 3607 anzusetzen.
Nein, die zusätzliche Berechnung des 'Derived Fibrinogen' ist nicht zulässig. Da dieser Wert lediglich rechnerisch aus dem Messansatz der Thromboplastinzeit abgeleitet wird, darf die Ziffer 3933 für Fibrinogen nicht nebeneinander berechnet werden.
Für die Ziffer 3607 gilt der Gebührenrahmen für Laborleistungen des Abschnitts M. Der Regelhöchstsatz liegt beim 1,15-fachen Satz (3,35 €), der maximale Höchstsatz beim 1,3-fachen Satz (3,78 €), welcher eine besondere Begründung erfordert.
Die GOÄ 3607 wird im Rahmen eines Gerinnungsscreenings typischerweise mit der aPTT (Nr. 3605) und der Thrombozytenzahl (Nr. 3550) kombiniert. Diese Ziffern sind problemlos nebeneinander berechnungsfähig und decken die wichtigsten Säulen der Hämostase ab.
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