GOÄ 3606: Thrombinzeit (TZ) korrekt abrechnen

4 Min. Lesezeit
GOÄ 3606
Plasmathrombinzeit (PTZ, TZ) , Doppelbestimmung
Punktzahl 70  
Einfachsatz 4,08 € 1,0x
Regelhöchstsatz 4,69 € 1,1x
Höchstsatz 5,30 € 1,3x

Die Abrechnung der Thrombinzeit nach GOÄ-Ziffer 3606 wirft oft Fragen auf. Erfahren Sie alles zu Indikationen, Doppelbestimmung und typischen Fehlern.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 3606

Plasmathrombinzeit (PTZ, TZ) , Doppelbestimmung - Punktzahl: 70

Die GOÄ-Ziffer 3606 beschreibt die Bestimmung der Plasmathrombinzeit, im klinischen Alltag meist einfach als Thrombinzeit (TZ) bezeichnet. Diese Untersuchung misst die In-vitro-Gerinnungszeit des Plasmas nach dem Zusatz von Thrombin. Sie ist im Abschnitt M II. 6. (Gerinnungssystem) der Gebührenordnung verortet.

Ein wesentliches Merkmal dieser Ziffer ist die geforderte Doppelbestimmung. Das bedeutet, dass der Test zwingend zweifach durchgeführt werden muss, um die Abrechnungsfähigkeit zu begründen. Diese methodische Vorgabe erklärt auch die höhere Bewertung im Vergleich zu anderen Gerinnungsparametern.

GOÄ 3606 in der Praxis: Indikationen und klinischer Stellenwert

Die Thrombinzeit nimmt im Laborgerinnungsspektrum eine spezialisierte Rolle ein. Ihre Indikationsstellung ist deutlich enger gefasst als die der klassischen Suchtests wie der Thromboplastinzeit (TPZ, Quick-Wert) oder der partiellen Thromboplastinzeit (PTT). Statistisch gesehen entfällt auf etwa elf TPZ-Bestimmungen nur eine einzige TZ-Bestimmung.

Klinisch relevant ist die Bestimmung vor allem bei Verdacht auf angeborene oder erworbene Dysfibrinogenämien sowie Fibrinpolymerisationsstörungen. Auch zur Überwachung einer laufenden Fibrinolysetherapie oder einer Therapie mit unfraktioniertem Heparin ist die Ziffer 3606 die richtige Wahl. Werte von über 20 Sekunden gelten dabei als klinisch signifikant verlängert.

Tipp: Sollte die Thrombinzeit verlängert sein, empfiehlt sich die zusätzliche Bestimmung der Reptilasezeit nach GOÄ-Ziffer 3955 zur weiteren Differenzierung.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 3606

Fallbeispiel 1: Verdacht auf Dysfibrinogenämie

Eine Patientin stellt sich mit einer unklaren Blutungsneigung vor. Die Standard-Suchtests zeigen uneinheitliche Ergebnisse. Zum Ausschluss einer Dysfibrinogenämie veranlasst die Praxis die Bestimmung der Thrombinzeit als Doppelbestimmung. Abgerechnet wird die GOÄ-Ziffer 3606 zum Regelsatz.

Fallbeispiel 2: Überwachung einer Fibrinolysetherapie

Bei einem Patienten unter laufender fibrinolytischer Therapie ist eine engmaschige Überwachung der Gerinnungsparameter erforderlich. Die Thrombinzeit wird zur Steuerung der Therapie herangezogen. Die Abrechnung erfolgt über die GOÄ-Ziffer 3606.

Fallbeispiel 3: Kontrolle unter unfraktioniertem Heparin

Ein stationär oder ambulant überwachter Patient erhält hochdosiertes unfraktioniertes Heparin. Zur Kontrolle der Antikoagulation wird neben der PTT auch die Thrombinzeit bestimmt. Die Doppelbestimmung der TZ wird korrekt mit der Ziffer 3606 liquidiert.

Häufige Fehler bei der GOÄ 3606: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Praxis ist die routinemäßige Parallelbestimmung der Thrombinzeit zusammen mit TPZ und PTT. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen beanstanden dies regelmäßig, da für die TZ eine eigenständige, enge Indikation vorliegen muss. Ein pauschales Gerinnungsprofil rechtfertigt die Ziffer 3606 meist nicht.

Ein weiterer Streitpunkt ist die Durchführung als Einfachbestimmung. Obwohl moderne Laborgeräte hochpräzise arbeiten und eine Doppelbestimmung medizinisch oft nicht mehr zwingend nötig wäre, verlangt der Wortlaut der GOÄ diese explizit. Wird nur einfach bestimmt, kann dies bei Prüfungen zum Ausschluss der Ziffer führen.

Achtung: Achten Sie darauf, dass bei der Abrechnung der GOÄ 3606 immer die medizinische Notwendigkeit separat dokumentiert ist, um Kürzungen bei Routinekontrollen zu vermeiden.

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Dokumentation der GOÄ 3606: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. In der Patientenakte muss die spezifische Indikation für die Thrombinzeit klar ersichtlich sein. Die bloße Anforderung im Laborbuch reicht bei Nachprüfungen oft nicht aus.

Zudem sollten die Messergebnisse beider Durchgänge der Doppelbestimmung sowie der Mittelwert in Sekunden dokumentiert werden. Dies belegt zweifelsfrei, dass die Leistungsinhalte der Ziffer 3606 vollumfänglich erbracht wurden.

Dokumentation: Verdacht auf Fibrinpolymerisationsstörung bei verlängerter PTT. Durchführung TZ als Doppelbestimmung (Messwert 1: 22s, Messwert 2: 21s, Mittelwert: 21,5s).

GOÄ 3606: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Als Laborleistung des Abschnitts M ist die Steigerung der GOÄ 3606 stark reglementiert. Der Regelhöchstsatz liegt bei 1,15x (4,69 €), der maximale Höchstsatz bei 1,3x (5,30 €). Eine Überschreitung des Schwellenwertes von 1,15x erfordert eine besondere, patientenbezogene Begründung, wie etwa schwierige präanalytische Bedingungen oder extreme Probenbeschaffenheiten.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 3606 wird häufig mit anderen Gerinnungsanalysen kombiniert. Sinnvoll und erstattungsfähig ist die Kombination mit der Reptilasezeit (GOÄ 3955) bei bereits bekannter Verlängerung der Thrombinzeit. Eine Kombination mit den Basistests TPZ (GOÄ 3607) und PTT (GOÄ 3605) ist nur dann zulässig, wenn keine reine Routineuntersuchung vorliegt, sondern eine komplexe Fragestellung dies erfordert.

Ziffer 3606 in der neuen GOÄ

Die Plasmathrombinzeit (PTZ, TZ) wird zur neuen Nummer 11101 mit einem Festpreis von 1,24 € — deutlich unter dem heutigen 2,3-fachen Satz von 4,69 €. Zu beachten ist, dass die alte Ziffer 3606 nur als Doppelbestimmung abrechenbar war; die neue Legende nennt diese Doppelbestimmung nicht mehr. In der neuen GOÄ ist 11101 je Bestimmung einmal berechnungsfähig.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 3606

Die GOÄ-Ziffer 3606 wird mit 70 Punkten bewertet. Dies entspricht einem Einfachsatz von 4,08 Euro und einem Regelhöchstsatz von 4,69 Euro.
Die Leistung ist bei Verdacht auf Dysfibrinogenämie oder Fibrinpolymerisationsstörungen indiziert. Zudem eignet sie sich zur Überwachung einer fibrinolytischen Therapie oder einer Therapie mit unfraktioniertem Heparin.
Nein, eine routinemäßige parallele Abrechnung ist nicht zulässig. Die Indikationsstellung für die Thrombinzeit ist deutlich enger gefasst als die für TPZ oder PTT.
Die Ziffer 3606 setzt zwingend eine Doppelbestimmung voraus, weshalb sie höher bewertet ist als die Einfachbestimmungen von PTT oder TPZ. Wird nur eine Einfachbestimmung durchgeführt, ist die Abrechnung streng genommen nicht regelkonform.
Bei einer verlängerten Thrombinzeit ist die zusätzliche Bestimmung der Reptilasezeit nach GOÄ-Ziffer 3955 zielführend. Dies hilft bei der differenzialdiagnostischen Abklärung von Gerinnungsstörungen.
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Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

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