GOÄ 3605: PTT-Abrechnung – Fehler vermeiden & optimieren

5 Min. Lesezeit
GOÄ 3605
Partielle Thromboplastinzeit (PTT, aPTT) , Einfachbestimmung
Punktzahl 50  
Einfachsatz 2,91 € 1,0x
Regelhöchstsatz 3,35 € 1,1x
Höchstsatz 3,78 € 1,3x

Die PTT-Bestimmung nach GOÄ 3605 ist ein Eckpfeiler der Gerinnungsdiagnostik. Erfahren Sie, wie Sie die Ziffer rechtssicher und fehlerfrei abrechnen.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 3605

GOÄ-Ziffer 3605: Partielle Thromboplastinzeit (PTT, aPTT), Einfachbestimmung - Gebühr: 50 Punkte (Einfachsatz 2,91 €, Regelhöchstsatz 1,15-fach 3,35 €, Höchstsatz 1,3-fach 3,78 €).

Die Ziffer 3605 beschreibt die Einfachbestimmung der partiellen Thromboplastinzeit (PTT bzw. aPTT) im Labor. Diese Untersuchung gehört zu den am häufigsten durchgeführten Analysen des Gerinnungssystems. Sie ist im Abschnitt M (Laboratoriumsuntersuchungen), Unterabschnitt II. 6. (Gerinnungssystem) der Gebührenordnung für Ärzte verortet.

Die Leistung umfasst die labortechnische Bestimmung der PTT aus dem Plasma des Patienten. Ziel ist die Beurteilung des endogenen Gerinnungssystems sowie der gemeinsamen Endstrecke der Blutgerinnung. Durch die Einstufung als Einfachbestimmung grenzt sich die Ziffer von historischen Doppelbestimmungen ab.

GOÄ 3605 in der Praxis: Indikationen und klinischer Alltag

Die Bestimmung der aPTT nimmt mit Rang 13 der Häufigkeitsstatistik im Laborbereich eine zentrale Rolle ein. Sie fungiert primär als hocheffizientes Screening-Verfahren zur schnellen Orientierung über den Gerinnungsstatus. Typische Indikationen umfassen die präoperative Diagnostik sowie den Verdacht auf angeborene oder erworbene Koagulopathien.

Ein wesentliches Einsatzgebiet ist zudem die Überwachung einer Heparintherapie, insbesondere bei der Verwendung von unfraktioniertem Heparin. Auch bei Verdacht auf pathologische Inhibitoren wie Lupusantikoagulanzien oder spezifische Faktor-VIII-Inhibitoren ist die Durchführung medizinisch indiziert. Die Interpretation des Ergebnisses erfolgt in Sekunden, wobei der physiologische Normalbereich meist zwischen 30 und 40 Sekunden liegt.

Tipp: Eine verlängerte PTT von über 40 Sekunden erfordert im klinischen Alltag fast immer eine weiterführende Differenzierung. Hierbei sollten nachfolgend gezielt einzelne Gerinnungsfaktoren wie die Faktoren VIII, IX, XI und XII bestimmt werden.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 3605

Fallbeispiel 1: Präoperatives Screening vor Cholezystektomie

Ein Patient stellt sich zur Operationsvorbereitung für eine elektive Cholezystektomie vor. Zur Absicherung des Blutungsrisikos wird ein präoperatives Gerinnungsscreening durchgeführt. Neben dem Quick-Wert wird die aPTT als Einfachbestimmung veranlasst. Die Abrechnung erfolgt korrekt mit der GOÄ-Ziffer 3605 neben den weiteren erforderlichen Laborwerten.

Fallbeispiel 2: Überwachung einer stationären Heparintherapie

Bei einer Patientin mit tiefer Beinvenenthrombose erfolgt die therapeutische Antikoagulation mittels unfraktioniertem Heparin. Zur engmaschigen Therapiekontrolle und Dosisanpassung wird täglich die aPTT bestimmt. Die tägliche Bestimmung der GOÄ-Ziffer 3605 ist medizinisch begründet und voll abrechnungsfähig.

Fallbeispiel 3: Abklärung einer verlängerten Blutungszeit

Ein Patient berichtet über häufiges, schwer stillbares Nasenbluten ohne erkennbare Ursache. Zum Ausschluss eines angeborenen Blutungsleidens (z. B. Hämophilie) wird ein Basislabor angefordert. Die Bestimmung der aPTT nach GOÄ 3605 liefert hierbei den entscheidenden Hinweis auf eine Störung des endogenen Weges.

Häufige Fehler bei der GOÄ 3605: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler liegt in der unzulässigen Nebeneinanderberechnung von veralteten Doppelbestimmungen. Die GOÄ-Ziffer 3605 definiert explizit die Einfachbestimmung der PTT. Die Abrechnung einer Doppelbestimmung nach der veralteten Ziffer 3946 ist im modernen Laboralltag in der Regel nicht mehr begründbar und wird von privaten Krankenversicherungen regelmäßig gestrichen.

Ein weiterer Streitpunkt mit Kostenträgern betrifft das präoperative Routine-Screening ohne anamnestische Auffälligkeiten. Wenn weder die Anamnese noch die klinische Untersuchung Hinweise auf eine Blutungsneigung liefern, bezweifeln Prüfstellen gelegentlich die medizinische Notwendigkeit. Hier sollte stets eine präzise Dokumentation der klinischen Fragestellung vorliegen, um Honorarkürzungen zu vermeiden.

Achtung: Achten Sie darauf, dass bei einer verlängerten PTT (> 40 s) aufgrund von Lupusantikoagulanzien paradoxerweise ein erhöhtes Thromboserisiko statt eines Blutungsrisikos vorliegt. Dies muss in der Begründung für Folgeuntersuchungen exakt dargelegt werden.

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Dokumentation der GOÄ 3605: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist das Fundament für eine erfolgreiche Abrechnungsprüfung. In der Patientenakte müssen die präanalytischen Rahmenbedingungen sowie die konkrete Indikation zweifelsfrei festgehalten werden. Insbesondere bei der Überwachung einer Heparintherapie ist die zeitliche Dokumentation der Blutentnahme im Verhältnis zur Medikamentengabe essenziell.

Das Laborergebnis muss inklusive des patientenbezogenen Messwertes in Sekunden und des laborspezifischen Referenzbereichs dokumentiert werden. Bei Abweichungen vom Normalbereich (30–40 s) sollte die therapeutische Konsequenz oder die geplante Folgediagnostik kurz vermerkt werden.

Dokumentationsbeispiel:
Indikation: Präoperatives Screening vor Leistenherniotomie. Keine anamnestischen Hinweise auf hämorrhagische Diathese. Blutentnahme Citratblut um 08:15 Uhr. Ergebnis aPTT (GOÄ 3605): 34 Sekunden (Referenzbereich 30–40 s). Befund unauffällig.

GOÄ 3605: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die GOÄ-Ziffer 3605 ist als Laborleistung des Abschnitts M grundsätzlich nur eingeschränkt steigerungsfähig. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes von 1,15 bis zum Höchstsatz von 1,3 ist nur bei Vorliegen besonderer, patientenbezogener Erschwernisse zulässig. Solche Erschwernisse müssen auf der Rechnung detailliert und nachvollziehbar begründet werden, beispielsweise bei extrem schwierigen Venenverhältnissen in der Pädiatrie, die die Präanalytik massiv erschweren.

Typische Ziffernkombinationen

Im klinischen Alltag wird die Ziffer 3605 fast nie isoliert bestimmt. Sie wird regelhaft mit der Thromboplastinzeit (Quick-Wert) nach GOÄ 3607 kombiniert, um das extrinsische und intrinsische System parallel zu beurteilen. Auch die Kombination mit der Thrombozytenzahl oder dem Fibrinogenwert ist bei der Abklärung von Gerinnungsstörungen absolut üblich und vollumfänglich nebeneinander berechenbar.

Ziffer 3605 in der neuen GOÄ

Die partielle Thromboplastinzeit (PTT, aPTT) wird zur neuen Nummer 11100 mit einem Festpreis von 1,63 €. Der heutige 2,3-fache Satz liegt bei 3,35 €. Die neue Legende benennt Citratplasma als vorgeschriebenes Material und führt koagulometrische sowie photometrische Verfahren auf.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 3605

Die Bestimmung der PTT nach GOÄ 3605 kostet im einfachen Gebührensatz 2,91 Euro bei 50 Punkten. Unter Anwendung des üblichen Regelhöchstsatzes von 1,15-fach belaufen sich die Kosten auf 3,35 Euro. Der Höchstsatz beträgt 3,78 Euro.
Die Abrechnung ist als Screening-Untersuchung vor Operationen oder bei Verdacht auf Gerinnungsstörungen indiziert. Zudem dient sie der engmaschigen Überwachung einer laufenden Therapie mit unfraktioniertem Heparin. Auch der Verdacht auf Lupusantikoagulanzien rechtfertigt die Durchführung.
Ja, die Nebeneinanderberechnung der GOÄ 3605 (PTT) und der GOÄ 3607 (Quick-Wert) ist im klinischen Alltag absolut üblich und zulässig. Beide Parameter untersuchen unterschiedliche Wege des Gerinnungssystems und ergänzen sich medizinisch sinnvoll. Es existiert kein Ausschluss in der Gebührenordnung.
Ja, eine Steigerung über den Regelhöchstsatz von 1,15-fach hinaus ist bis zum Höchstsatz von 1,3-fach möglich. Dies erfordert jedoch eine patientenbezogene, schriftliche Begründung auf der Liquidation. Typische Gründe sind extreme präanalytische Erschwernisse wie sehr schwierige Venenverhältnisse.
Die GOÄ 3605 rechnet die moderne Einfachbestimmung der PTT ab, während die GOÄ 3946 für die veraltete Doppelbestimmung vorgesehen ist. Letztere ist im modernen Laboralltag medizinisch kaum noch begründbar. Private Krankenversicherungen erstatten daher fast ausschließlich die Ziffer 3605.
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