GOÄ 3946: PTT-Doppelbestimmung richtig abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 3946
Partielle Thromboplastinzeit (PTT, aPTT ), Doppelbestimmung
Punktzahl 70  
Einfachsatz 4,08 € 1,0x
Regelhöchstsatz 4,69 € 1,1x
Höchstsatz 5,30 € 1,3x

Leitfaden zur GOÄ-Ziffer 3946 (PTT-Doppelbestimmung): Erfahren Sie alles über Indikationen, Analogabrechnung bei Lupusantikoagulanzien und Fallstricke.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 3946

GOÄ 3946: Partielle Thromboplastinzeit (PTT, aPTT), Doppelbestimmung – Gebührenordnung für Ärzte, Abschnitt M III. 12. Gerinnungs-, Fibrinolyse-, Komplementsystem. Punktzahl: 70. Einfachsatz: 4,08 €, Regelhöchstsatz (1,15-fach): 4,69 €, Höchstsatz (1,3-fach): 5,30 €.

Die Ziffer beschreibt die labormedizinische Bestimmung der aktivierten partiellen Thromboplastinzeit (aPTT) als Doppelbestimmung. Diese Untersuchung dient der Überprüfung des intrinsischen Weges der Blutgerinnung. Sie erfasst Mängel an den Gerinnungsfaktoren VIII, IX, XI und XII sowie den Einfluss von Heparin oder Lupusantikoagulanzien.

Obwohl die Leistungsbeschreibung explizit eine Doppelbestimmung fordert, hat sich die medizinische Praxis stark gewandelt. Moderne Laborautomaten arbeiten so präzise, dass eine routinemäßige Doppelbestimmung im klinischen Alltag nicht mehr notwendig ist. Dennoch behält die Ziffer im Rahmen von Analogbewertungen für Spezialtests eine hohe Bedeutung.

GOÄ 3946 in der Praxis: Indikation und Analogabrechnung

In der täglichen Routinepraxis wird für die einfache Bestimmung der aPTT die Ziffer 3605 (Einfachbestimmung) herangezogen. Eine routinemäßige Abrechnung der GOÄ 3946 für die Standard-aPTT ist medizinisch und wirtschaftlich nicht gerechtfertigt, da der Variationskoeffizient moderner Testkits unter 3 Prozent liegt. Die Doppelbestimmung bietet hier keinen diagnostischen Mehrwert.

Ihre primäre Berechtigung findet die GOÄ 3946 heute in der Spezialdiagnostik des Antiphospholipid-Syndroms (APS). Bei Verdacht auf Lupusantikoagulanzien sind hochsensitive Spezialtests erforderlich. Für diese aufwendigen Verfahren, wie die lupussensitive aPTT oder die Kaolin-Clotting-Time (KCT), ist eine analoge Anwendung der GOÄ 3946 etabliert und betriebswirtschaftlich angemessen.

Tipp: Nutzen Sie die GOÄ 3946 analog für die lupussensitive aPTT und die Kaolin-Clotting-Time (KCT). Der hohe präanalytische Aufwand zur Gewinnung von thrombozytenfreiem Plasma rechtfertigt diese Analogabrechnung auch bei einer Einfachbestimmung.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 3946

Fallbeispiel 1: Verdacht auf Antiphospholipid-Syndrom (APS)

Eine Patientin stellt sich nach wiederholten Aborten mit Verdacht auf ein Antiphospholipid-Syndrom vor. Zur Abklärung wird eine lupusantikoagulans-sensitive aPTT durchgeführt. Die Probenvorbereitung erfordert eine extrem schonende Zentrifugation zur Gewinnung von thrombozytenfreiem Citratplasma.

Die Abrechnung erfolgt analog nach GOÄ 3946 für den Suchtest. Da ein hochsensibles Spezialverfahren angewendet wurde, ist die analoge Abrechnung trotz Durchführung als Einfachbestimmung korrekt.

Fallbeispiel 2: Bestätigungstest bei positivem Lupus-Screening

Nach einer verlängerten lupussensitiven aPTT im Suchtest muss die Phospholipidabhängigkeit der Reaktion nachgewiesen werden. Es schließt sich ein aufwendiger Phospholipid-Neutralisationstest als Bestätigungstest an.

Dieser Bestätigungstest wird leitlinienkonform durchgeführt und darf erneut gesondert analog nach GOÄ 3946 abgerechnet werden. Die Dokumentation muss den Charakter als Bestätigungstest klar ausweisen.

Fallbeispiel 3: Durchführung der Kaolin-Clotting-Time (KCT)

Bei einem Patienten besteht der Verdacht auf Lupusantikoagulanzien. Anstelle der lupussensitiven aPTT wird als zweiter Suchtest die Kaolin-Clotting-Time (KCT) im Citratplasma bestimmt. Das Reagenz enthält Kaolin als Oberflächenaktivator, jedoch keine Phospholipide.

Die KCT wird als Einfachbestimmung durchgeführt. Aufgrund des methodischen Aufwands ist die Abrechnung analog nach GOÄ 3946 zulässig. Ein berechneter Rosner-Index ist hiermit abgegolten.

Häufige Fehler bei der GOÄ 3946: Was Prüfer beanstanden

Der häufigste Fehler ist die unzulässige Abrechnung der GOÄ 3946 für eine standardmäßige aPTT-Bestimmung. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen fordern in diesen Fällen regelmäßig die Herabstufung auf die Einfachbestimmung nach GOÄ 3605. Ohne eine spezielle medizinische Begründung oder den Nachweis einer analogen Spezialuntersuchung ist die Doppelbestimmung nicht erstattungsfähig.

Ein weiterer Fehler betrifft den Plasmatauschversuch nach GOÄ 3947. Wird zur Bestätigung einer verlängerten KCT ein Plasmatauschversuch durchgeführt, sind die dabei anfallenden Gerinnungsanalysen (wie die KCT selbst) nicht separat berechenbar. Sie sind mit der Gebühr für die Ziffer 3947 abgegolten.

Achtung: Die Berechnung des sogenannten Rosner-Index zur Auswertung eines Plasmatauschversuchs darf nicht als eigenständige Leistung deklariert werden. Diese mathematische Auswertung ist mit der Gebühr der zugrundeliegenden Analysen abgegolten.

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Dokumentation der GOÄ 3946: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. Bei der analogen Anwendung der GOÄ 3946 muss in der Patientenakte und auf der Liquidation unmissverständlich vermerkt werden, welches Spezialverfahren zur Anwendung kam. Die Angabe "aPTT" reicht bei einer Analogabrechnung keinesfalls aus.

Zusätzlich sollten die Indikation (z. B. Verdacht auf APS, Abklärung von Thromboembolien) und die Besonderheiten der Präanalytik dokumentiert werden. Dies belegt die medizinische Notwendigkeit des aufwendigen Verfahrens gegenüber Prüfinstanzen.

Dokumentationsbeispiel: Verdacht auf Antiphospholipid-Syndrom bei Zustand nach tiefer Beinvenenthrombose. Durchführung einer lupusantikoagulans-sensitiven aPTT (Suchtest) aus thrombozytenfreiem Citratplasma. Abrechnung analog GOÄ 3946.

GOÄ 3946: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Da es sich bei der GOÄ 3946 um eine Leistung des Abschnitts M (Laboratoriumsuntersuchungen) handelt, ist der Gebührenrahmen stark eingeschränkt. Der Regelhöchstsatz liegt bei 1,15-fach, der maximale Höchstsatz bei 1,3-fach. Eine Überschreitung des Schwellenwertes von 1,15 ist nur mit einer fundierten, patientenbezogenen Begründung möglich, beispielsweise bei extrem schwierigen Probenverhältnissen oder massiven Störfaktoren im Plasma.

Typische Ziffernkombinationen

Im Rahmen der Thrombophilie- und Lupusdiagnostik wird die analoge GOÄ 3946 häufig mit anderen Gerinnungsanalysen kombiniert. Zulässig ist die Nebeneinanderberechnung mit der Diluted-Russel’s-Viper-Venom-Time (dRVVT) nach GOÄ 3955, da für die Lupus-Diagnostik leitlinienkonform zwei unterschiedliche Testprinzipien gefordert werden. Auch die Kombination mit der Bestimmung von Antiphospholipid-Antikörpern (z. B. Cardiolipin-Antikörper) ist üblich.

Ziffer 3946 in der neuen GOÄ

Die partielle Thromboplastinzeit (aPTT, Doppelbestimmung) führt in der neuen GOÄ zu zwei Ziffern, je nach Fragestellung:

  • 11100 für die reguläre aPTT-Bestimmung (die alte Doppelbestimmung entfällt): 1,63 €
  • 11931 für das Lupusantikoagulanzien-Screening mit mindestens zwei funktionellen Tests (die lupussensitive aPTT als einer von mehreren Tests): 20,09 € — dieser Gesamtcode umfasst alle eingesetzten Funktionstests

Heute bringt die 3946 beim 2,3-fachen Satz 4,69 €. Der Preisunterschied ist erheblich: Geht es um ein reines Routine-Koagulations-Screening, gilt die günstige 11100; bei gezielter Lupusantikoagulanzien-Abklärung mit mindestens zwei Funktionstests greift 11931.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 3946

Die GOÄ-Ziffer 3946 kann analog für eine lupusantikoagulans-sensitive aPTT oder die Kaolin-Clotting-Time (KCT) herangezogen werden. Dies gilt auch dann, wenn diese Analysen nur als Einfachbestimmung durchgeführt werden. Grund dafür ist der erhöhte präanalytische und betriebswirtschaftliche Aufwand dieser Spezialtests.
Die GOÄ 3946 beschreibt eine Doppelbestimmung der partiellen Thromboplastinzeit (PTT/aPTT). Da moderne Testverfahren eine sehr hohe Reproduzierbarkeit aufweisen, ist eine routinemäßige Doppelbestimmung medizinisch meist nicht mehr gerechtfertigt. In der Routine ist stattdessen die Einfachbestimmung nach GOÄ 3605 abzurechnen.
Ja, die Bestimmung der Kaolin-Clotting-Time (KCT) im Citratplasma kann analog nach der GOÄ-Ziffer 3946 berechnet werden. Dies ist betriebswirtschaftlich angemessen, obwohl es sich um eine Einfachbestimmung handelt. Ein eventuell berechneter Rosner-Index ist mit dieser Gebühr bereits abgegolten.
Der aufwendige Bestätigungstest mittels Phospholipid-Neutralisation kann gesondert analog nach der GOÄ-Ziffer 3946 abgerechnet werden. Dies ist auch bei Durchführung als Einfachbestimmung zulässig. Er dient der Absicherung einer im Suchtest verlängerten lupussensitiven aPTT.
Nein, die im Rahmen eines Plasmatauschversuchs nach GOÄ 3947 notwendigen Gerinnungsanalysen sind nicht gesondert berechenbar. Sie sind mit der Gebühr für die Ziffer 3947 vollständig abgegolten. Eine zusätzliche Abrechnung der GOÄ 3946 ist in diesem Fall ausgeschlossen.
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