Die Bestimmung des Heparinspiegels mittels chromogenem Substrat nach GOÄ-Ziffer 3945 wirft in der Praxis oft Fragen auf. Erfahren Sie alles zur korrekten Abrechnung.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 3945
Heparin, chromogenes Substrat
Gebühr: 8,16 € (1,0-fach) | 9,38 € (1,15-fach) | 10,61 € (1,3-fach)
Punktzahl: 140
Die GOÄ-Ziffer 3945 beschreibt die quantitative Bestimmung von Heparin mittels eines chromogenen Substrats. Diese Methode kommt vor allem im Rahmen des sogenannten Anti-Faktor-Xa-Aktivitätstests zum Einsatz. Sie dient der präzisen Überwachung einer gerinnungshemmenden Therapie.
Die Untersuchung erfasst sowohl unfraktioniertes Heparin (UFH) als auch niedermolekulares Heparin (NMH). Für die Abrechnung ist diese Unterscheidung irrelevant, da die Ziffer beide Heparinformen abdeckt. Die Messung erfolgt photometrisch und liefert ein umgekehrt proportionales Ergebnis zum tatsächlichen Wirkspiegel.
GOÄ 3945 in der Praxis: Indikationen und präanalytische Besonderheiten
Eine routinemäßige Bestimmung des Heparinspiegels ist bei einer standardmäßigen, gewichtsadaptierten Therapie meist nicht indiziert. Die Abrechnung der GOÄ 3945 erfordert daher das Vorliegen spezifischer klinischer Risikofaktoren. Besonders relevant ist dies bei Patienten mit einer ausgeprägten Niereninsuffizienz, da hier eine Akkumulation von NMH droht.
Weitere anerkannte Indikationen umfassen Schwangere, Kinder sowie extrem unter- oder übergewichtige Patienten. Auch bei einer bestehenden erhöhten Blutungs- oder Thromboseneigung ist die engmaschige Überwachung medizinisch begründet. Bei Patienten mit einem Lupusantikoagulans oder Antithrombinmangel kann die Bestimmung ebenfalls notwendig sein.
Für ein exaktes Messergebnis ist die Einhaltung der präanalytischen Vorgaben entscheidend. Bei niedermolekularem Heparin sollte die Blutentnahme circa vier Stunden nach der subkutanen Injektion erfolgen. Bei unfraktioniertem Heparin liegt der optimale Zeitpunkt bei etwa drei Stunden nach der Verabreichung.
Tipp: Dokumentieren Sie den genauen Zeitpunkt der Heparingabe sowie der Blutentnahme lückenlos in der Patientenakte. Dies sichert die medizinische Plausibilität der Untersuchung bei Rückfragen von Kostenträgern.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 3945
Fallbeispiel 1: NMH-Überwachung bei schwerer Niereninsuffizienz
Ein Patient mit einer bekannten chronischen Niereninsuffizienz (GFR unter 30 ml/min) erhält eine therapeutische Dosis eines niedermolekularen Heparins. Zur Vermeidung einer gefährlichen Wirkstoffakkumulation erfolgt vier Stunden nach der Injektion die Blutentnahme. Die Bestimmung der Anti-Faktor-Xa-Aktivität wird durchgeführt. Abgerechnet wird die GOÄ-Ziffer 3945 zum Regelhöchstsatz von 1,15.
Fallbeispiel 2: Schwangere Patientin unter Thromboseprophylaxe
Eine schwangere Patientin mit einer anamnestisch bekannten Thromboseneigung erhält eine prophylaktische Medikation mit NMH. Aufgrund der veränderten Pharmakokinetik in der Schwangerschaft ist eine regelmäßige Kontrolle des Wirkspiegels indiziert. Die Bestimmung erfolgt mittels chromogenem Substrat. Die Abrechnung erfolgt korrekt über die GOÄ-Ziffer 3945.
Fallbeispiel 3: Analogabrechnung bei Fondaparinux-Therapie
Bei einem Patienten unter Therapie mit dem synthetischen Antikoagulans Fondaparinux soll der Wirkspiegel bestimmt werden. Da es sich hierbei nicht um ein klassisches Heparin handelt, muss eine testspezifische Kalibrierkurve verwendet werden. Die Leistung wird gemäß § 6 Abs. 2 GOÄ analog zur Ziffer 3945 abgerechnet.
Häufige Fehler bei der GOÄ 3945: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die Durchführung der Bestimmung als reine Routineleistung. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen fordern bei Fehlen einer dokumentierten Risikokonstellation oft Rückerstattungen. Eine leitlinienkonforme Standarddosierung rechtfertigt die Abrechnung im Regelfall nicht.
Ein weiterer Stolperstein betrifft die Bestimmung von synthetischen Antikoagulanzien wie Danaparoid oder Dabigatran. Diese dürfen nicht direkt unter der Ziffer 3945 liquidiert werden. Da diese Substanzen keine Heparine sind, ist zwingend eine Analogabrechnung auszuweisen. Andernfalls droht eine Beanstandung wegen einer fehlerhaften Leistungsbeschreibung.
Achtung: Wird die Anti-Faktor-Xa-Aktivität koagulometrisch statt mit einem chromogenen Substrat gemessen, ist die Ziffer 3945 ebenfalls nur in Form einer Analogbewertung ansetzbar.
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Dokumentation der GOÄ 3945: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose Dokumentation ist das wirksamste Mittel gegen Honorarkürzungen. In der Patientenakte müssen die spezifische Indikation und die klinischen Risikofaktoren klar ersichtlich sein. Zudem sollten die genauen Uhrzeiten der Wirkstoffapplikation und der anschließenden Blutentnahme festgehalten werden.
Der Laborbefund selbst sollte neben dem numerischen Wert in aXa-IU/ml auch Angaben zur verwendeten Heparinart enthalten. Die Dokumentation der herstellerspezifischen therapeutischen Wirkspiegel erhöht die Nachvollziehbarkeit der medizinischen Notwendigkeit erheblich.
Dokumentation: Pat. mit schwerer Niereninsuffizienz (Kreatinin-Clearance 25 ml/min) unter NMH-Therapie. NMH-Injektion um 08:00 Uhr, Blutentnahme (Citratplasma) um 12:00 Uhr zur Bestimmung der Anti-Faktor-Xa-Aktivität nach GOÄ 3945.
GOÄ 3945: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Die GOÄ-Ziffer 3945 gehört zum Abschnitt M (Laboratoriumsuntersuchungen) der Gebührenordnung. Für diese Leistungen gilt ein eingeschränkter Gebührenrahmen, bei dem der Regelhöchstsatz beim 1,15-Fachen liegt. Eine Steigerung bis zum Höchstsatz des 1,3-Fachen ist nur in begründeten Einzelfällen möglich.
Gründe für eine Überschreitung des Regelsatzes können ein außergewöhnlich hoher präanalytischer Aufwand oder schwierige Probenverhältnisse sein. Diese Besonderheiten müssen auf der Liquidation verständlich und patientenbezogen begründet werden.
Typische Ziffernkombinationen
Die Bestimmung des Heparinspiegels wird häufig durch grundlegende Gerinnungsanalysen ergänzt. Sinnvoll ist die Kombination mit der Bestimmung der Thromboplastinzeit (Quick-Wert, GOÄ 3926) oder der aktivierten partiellen Thromboplastinzeit (aPTT, GOÄ 3924). Diese Ziffern sind nebeneinander abrechenbar, sofern die medizinische Notwendigkeit für jede Einzelleistung gegeben ist.
Ziffer 3945 in der neuen GOÄ
Die Heparin-Bestimmung mittels chromogenem Substrat (Anti-Faktor-Xa-Test) wird in der neuen GOÄ nach der untersuchten Substanz aufgeteilt:
- 11893 Anti-Faktor-Xa-Aktivität (Heparine und direkte Faktor-Xa-Inhibitoren): 23,48 € — der untersuchte Inhibitor ist auf der Rechnung anzugeben
- 11892 Anti-Faktor-IIa-Aktivität bei direkten Thrombininhibitoren: 27,08 € — der untersuchte Thrombininhibitor ist auf der Rechnung anzugeben
Der Anti-Faktor-IIa-Test bei Heparin findet dagegen in der neuen GOÄ keine direkte Nachfolgeziffer. Heute bringt die 3945 beim 2,3-fachen Satz 9,38 €. Was konkret gemessen wurde (Anti-Xa oder Anti-IIa, und bei welchem Wirkstoff), entscheidet über die Ziffer.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 3945
Was hat nicht gestimmt?