Leitfaden zur GOÄ-Ziffer 3944 (t-PA): Erfahren Sie alles über die korrekte Abrechnung, präanalytische Tücken und die analoge Bewertung von ELISA-Tests.
1. Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 3944
GOÄ-Ziffer 3944
Gewebsplasminogenaktivator (t-PA), chromogenes Substrat
Gebühr: 300 Punkte (1,0-fach: 17,49 € | 1,15-fach: 20,11 € | 1,3-fach: 22,74 €)
Die GOÄ-Ziffer 3944 beschreibt die Aktivitätsbestimmung des Gewebsplasminogenaktivators (t-PA) unter Verwendung eines chromogenen Substrats. Diese Leistung ist dem Abschnitt M (Laboratoriumsuntersuchungen), Unterabschnitt 12 (Gerinnungs-, Fibrinolyse-, Komplementsystem) der Gebührenordnung für Ärzte zugeordnet. Die Analyse dient der Erfassung der funktionellen Aktivität dieses Schlüsselenzyms der Fibrinolyse.
Im Rahmen der Laboranalytik spaltet das in der Probe vorhandene t-PA das zugesetzte Plasminogen in aktives Plasmin. Dieses wiederum setzt ein farbgebendes, chromogenes Substrat um, dessen Umsatzrate photometrisch gemessen wird und direkt proportional zur t-PA-Aktivität ist. Da es sich um eine Spezialuntersuchung handelt, gelten für die Abrechnung die allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts M, insbesondere bezüglich der Zuordnung zu den Speziallaborleistungen.
2. GOÄ 3944 in der Praxis: Indikationen und präanalytische Besonderheiten
Die Bestimmung von t-PA ist klinisch indiziert bei dem Verdacht auf eine gestörte Fibrinolyse. Erhöhte t-PA-Spiegel können eine Hyperfibrinolyse auslösen, die mit einer massiven, schwer beherrschbaren Blutungsneigung einhergeht. Erniedrigte Werte hingegen stehen im Verdacht, das Thromboserisiko zu erhöhen, wenngleich ein angeborener t-PA-Mangel in der Fachliteratur bisher nicht beschrieben ist.
Die Durchführung dieser Analyse stellt extrem hohe Anforderungen an die Präanalytik. Da freies t-PA im Blut eine sehr kurze Halbwertszeit von nur 3 bis 5 Minuten besitzt und sofort inaktive Komplexe mit dem Plasminogenaktivatorinhibitor (PAI) bildet, muss die Blutentnahme zwingend in speziell präpariertem, angesäuertem Citratplasma erfolgen. Ohne diese sofortige Ansäuerung kommt es in vitro zu falsch-niedrigen Messergebnissen.
Achtung: Aufgrund einer ausgeprägten Tagesrhythmik mit den niedrigsten t-PA-Aktivitäten in den frühen Morgenstunden müssen therapeutische Verlaufskontrollen zwingend immer zur exakt gleichen Tageszeit durchgeführt werden, um vergleichbare Messergebnisse zu gewährleisten.
3. Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 3944
Fallbeispiel 1: Abklärung einer unklaren Blutungsneigung
Ein Patient stellt sich mit einer diffusen, verstärkten Blutungsneigung nach operativen Eingriffen vor. Zum Ausschluss einer primären oder sekundären Hyperfibrinolyse veranlasst der behandelnde Arzt eine umfassende Gerinnungsdiagnostik. Neben den Standardparametern wird die t-PA-Aktivität mittels chromogenem Substrat bestimmt. Die Abrechnung erfolgt über die GOÄ-Ziffer 3944 mit dem Regelsatz (1,15-fach, 20,11 €).
Fallbeispiel 2: Verlaufskontrolle bei rezidivierenden Thrombosen
Bei einer Patientin mit rezidivierenden venösen Thrombosen soll eine verminderte Fibrinolysekapazität abgeklärt werden. Die Blutentnahme erfolgt standardisiert am späten Vormittag unter Verwendung eines angesäuerten Citrat-Röhrchens. Neben der t-PA-Aktivität nach GOÄ-Ziffer 3944 wird zeitgleich der Plasminogenaktivatorinhibitor (PAI) nach Nr. 3949 bestimmt. Beide Ziffern sind nebeneinander voll berechnungsfähig.
Fallbeispiel 3: Immunologische t-PA-Bestimmung (Analogabrechnung)
Zur differenzierteren Beurteilung wird bei einem Patienten eine immunologische t-PA-Bestimmung mittels eines ELISA-Ligandenassays durchgeführt. Da diese methodische Variante nicht explizit in der GOÄ abgebildet ist, erfolgt die Liquidation als Analogabrechnung gemäß § 6 Abs. 2 GOÄ unter Heranziehung der GOÄ-Ziffer 3944.
4. Häufige Fehler bei der GOÄ 3944: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung der GOÄ-Ziffer 3944 ist die unkritische Anwendung im Rahmen von Routine-Screenings. Die Bestimmung von t-PA gilt als wenig geeignet, um routinemäßig eine gestörte Fibrinolyse abzuklären. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen fordern bei gehäufter Abrechnung ohne entsprechende klinische Dokumentation (wie schwere Blutungen oder unklare Thrombophilie) detaillierte Begründungen an.
Zudem führt das Übersehen der präanalytischen Vorgaben oft zu medizinisch unplausiblen Werten, was bei einer Plausibilitätsprüfung auffällt. Wird die Blutentnahme nicht im angesäuerten System durchgeführt, kommt es zur Inaktivierung des t-PA durch PAI. Die daraus resultierenden falsch-niedrigen Werte rechtfertigen medizinisch keine wiederholte Abrechnung, wenn der Präanalytik-Fehler hausgemacht ist.
Tipp: Für die fundierte Abklärung einer Fibrinolysestörung hat sich in der Praxis die parallele Bestimmung etablierter Parameter bewährt. Dazu gehören das Thrombelastogramm (Nr. 3957), Fibrinogen (Nr. 3934), D-Dimere (Nr. 3938) sowie das Plasminogen (Nr. 3948).
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5. Dokumentation der GOÄ 3944: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. In der Patientenakte müssen die spezifische Indikation (z. B. Verdacht auf Hyperfibrinolyse) sowie die Einhaltung der präanalytischen Kriterien dokumentiert werden. Insbesondere die Uhrzeit der Blutentnahme ist aufgrund der biologischen Rhythmik zwingend festzuhalten, um die Validität von Verlaufskontrollen zu belegen.
Auch die Verwendung des speziellen Entnahmemediums (angesäuertes Citrat) sollte kurz vermerkt werden. Bei einer Analogabrechnung für immunologische Verfahren muss die gewählte Ziffer auf der Rechnung klar als Analoggebühr gekennzeichnet und mit der entsprechenden Leistungsbeschreibung des verwendeten Ligandenassays versehen werden.
Dokumentationsbeispiel:
Verdacht auf Hyperfibrinolyse bei unklarer postoperativer Sickerblutung. Blutentnahme um 10:15 Uhr (standardisierte Zeit für Verlaufskontrolle) mittels angesäuertem Citrat-Monovette. Bestimmung der t-PA-Aktivität (chromogenes Substrat) gemäß GOÄ 3944.
6. GOÄ 3944: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Als Leistung des Speziallabors (Abschnitt M III/IV) wird die GOÄ-Ziffer 3944 im Regelfall mit dem Gebührensatz von 1,15 abgerechnet. Eine Überschreitung dieses Schwellenwertes bis zum 1,3-fachen Höchstsatz ist nur unter Angabe von besonderen, patientenbezogenen Erschwernissen zulässig. Typische Begründungen für eine Faktorerhöhung sind beispielsweise extrem schwierige Venenverhältnisse bei Kleinkindern oder eine zeitkritische Notfallanalytik bei akut lebensbedrohlichen Blutungszuständen.
Typische Ziffernkombinationen
Die GOÄ-Ziffer 3944 wird selten isoliert eingesetzt. Sinnvolle und abrechnungstechnisch zulässige Kombinationen im Rahmen einer erweiterten Gerinnungs- und Fibrinolyseanalyse umfassen die Bestimmung von Fibrinogen (Nr. 3934), D-Dimeren (Nr. 3938), Plasminogen (Nr. 3948) sowie dem Plasminogenaktivatorinhibitor (Nr. 3949). Diese Parameter ergänzen sich gegenseitig und sind nebeneinander berechnungsfähig, sofern die medizinische Notwendigkeit gegeben ist.
Ziffer 3944 in der neuen GOÄ
Die t-PA-Bestimmung mittels chromogenem Substrat umfasst in der Praxis zwei verschiedene Messgrößen, die in der neuen GOÄ auf separate Ziffern aufgeteilt werden:
- 11939 t-PA-Aktivität (chromogenes Substrat, Photometrie): 22,37 € — direkter methodischer Nachfolger
- 11940 t-PA-Konzentration: 28,50 € — zu unterscheiden von der Aktivitätsmessung
Heute bringt die 3944 beim 2,3-fachen Satz 20,11 €. Ob eine Aktivitäts- oder Konzentrationsbestimmung durchgeführt wurde, entscheidet über die Ziffer — die Dokumentation wird damit abrechnungsrelevant.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 3944
Was hat nicht gestimmt?