GOÄ 3943: Faktor-XIII-Bestimmung korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 3943
Gerinnungsfaktor XIII , Immundiffusion oder ähnliche Untersuchungsmethoden
Punktzahl 250  
Einfachsatz 14,57 € 1,0x
Regelhöchstsatz 16,76 € 1,1x
Höchstsatz 18,94 € 1,3x
Ausschlüsse

Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 3943 für die quantitative Bestimmung von Gerinnungsfaktor XIII wirft oft Fragen auf. Erfahren Sie alles zu Indikation und Fallstricken.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 3943

Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) führt die Ziffer 3943 im Abschnitt M (Laboratoriumsuntersuchungen), Unterabschnitt 12 (Gerinnungs-, Fibrinolyse-, Komplementsystem). Der offizielle Leistungstext lautet:

Gerinnungsfaktor XIII, Immundiffusion oder ähnliche Untersuchungsmethoden

Die Leistung ist mit 250 Punkten bewertet. Daraus ergeben sich der einfache Gebührensatz von 14,57 €, der Regelhöchstsatz (1,15-facher Satz für Laborleistungen) von 16,76 € sowie der Höchstsatz (1,3-facher Satz) von 18,94 €.

Diese Ziffer umfasst die quantitative Bestimmung des Faktor-XIII-Antigens im menschlichen Blutplasma. Die Untersuchung dient dem Nachweis oder Ausschluss eines quantitativen Mangels dieses wichtigen Gerinnungsfaktors, der für die Stabilisierung des Fibringerinnsels verantwortlich ist.

GOÄ 3943 in der Praxis: Indikationen und Methoden

Die Bestimmung des Gerinnungsfaktors XIII nach GOÄ 3943 ist klinisch indiziert bei Verdacht auf einen angeborenen oder erworbenen Faktor-XIII-Mangel. Typische Symptome sind verzögerte Wundheilungsstörungen, Nachblutungen nach operativen Eingriffen oder Nabelschnurblutungen bei Neugeborenen. Auch bei Patientinnen mit habituellen Aborten kann diese Diagnostik wegweisend sein.

Als methodischer Oberbegriff wird in der GOÄ die Immundiffusion genannt. In der modernen Laborpraxis hat sich jedoch weitgehend die Immunturbidimetrie durchgesetzt. Hierbei werden Latexpartikel verwendet, die mit spezifischen polyklonalen Antikörpern gegen die Untereinheit A des Faktor-XIII-Moleküls beschichtet sind.

Tipp: Sollte die quantitative Bestimmung mittels eines Ligandenassays (ELISA) durchgeführt werden, ist zu beachten, dass dieser methodisch einer anderen Verfahrensgruppe angehört. In solchen Fällen ist eine Analogabrechnung nach GOÄ-Ziffer 3934 formal korrekt.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 3943

Die folgenden Fallbeispiele veranschaulichen die korrekte Anwendung und Abrechnung der GOÄ-Ziffer 3943 in der täglichen Laborpraxis.

Fallbeispiel 1: Abklärung einer postoperativen Nachblutung

Ein Patient stellt sich mit einer ausgeprägten, verzögert aufgetretenen Nachblutung nach einer Zahnextraktion vor. Die Standard-Gerinnungsparameter (Quick, aPTT) sind unauffällig. Zum Ausschluss eines Faktor-XIII-Mangels veranlasst der Arzt die quantitative Bestimmung des Faktor-XIII-Antigens mittels Immunturbidimetrie. Die Abrechnung erfolgt korrekt mit der GOÄ-Ziffer 3943 zum 1,15-fachen Satz (16,76 €).

Fallbeispiel 2: Differenzierung eines bekannten Faktor-XIII-Mangels

Bei einer Patientin mit bekanntem Faktor-XIII-Mangel soll die genaue molekulare Ursache charakterisiert werden. Das Labor führt eine Elektroimmundiffusion mittels Laurell-Technik durch, um die Untereinheiten A und B getrennt quantitativ zu bestimmen. Da beide Untereinheiten separat analysiert werden, ist die GOÄ-Ziffer 3943 zweimal berechnungsfähig (Gesamtbetrag: 33,52 € beim Schwellensatz).

Fallbeispiel 3: Ausschlussdiagnostik bei habituellen Aborten

Eine Patientin mit Zustand nach drei habituellen Aborten wird im Rahmen der Thrombophilie- und Gerinnungsdiagnostik untersucht. Neben anderen Parametern wird die Faktor-XIII-Konzentration bestimmt. Da keine parallele Aktivitätsbestimmung durchgeführt wird, erfolgt die problemlose Abrechnung der GOÄ-Ziffer 3943 als Einzelleistung.

Häufige Fehler bei der GOÄ 3943: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung der GOÄ-Ziffer 3943 ist die unzulässige parallele Abrechnung mit der GOÄ-Ziffer 3942 (Aktivitätsbestimmung von Faktor XIII). Die Abrechnungsbestimmungen untersagen eine routinemäßige gemeinsame Durchführung und Berechnung dieser beiden Ziffern. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen kürzen in diesen Fällen regelmäßig die Erstattung.

Achtung: Eine gemeinsame Abrechnung von GOÄ 3942 und GOÄ 3943 ist nur dann erstattungsfähig, wenn eine medizinische Begründung vorliegt. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn Diskrepanzen zwischen Aktivität und Antigenkonzentration zur Diagnosefindung abgeklärt werden müssen.

Ein weiterer formaler Fehler betrifft die Methodik. Wird die Konzentration mittels eines ELISA-Verfahrens (Ligandenassay) bestimmt, darf nicht die Ziffer 3943 direkt abgerechnet werden. Hier muss zwingend die Analogabrechnung nach GOÄ 3934 gewählt werden, da Ligandenassays eine eigene Tarifgruppe darstellen.

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Dokumentation der GOÄ 3943: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das Fundament einer erfolgreichen Abrechnung und schützt vor Honorarkürzungen. In der Patientenakte müssen die spezifische klinische Indikation (z. B. postoperative Nachblutung bei normalen Standardwerten) sowie die angewandte Labormethode eindeutig dokumentiert sein.

Besonders wichtig ist die Dokumentation, wenn die Leistung aufgrund der aufwendigen Laurell-Technik zweifach abgerechnet wird. Hier muss die getrennte Bestimmung der Untereinheiten A und B explizit aus dem Laborbefund hervorgehen.

Dokumentationsbeispiel:
Verdacht auf kongenitalen Faktor-XIII-Mangel bei verzögerter Wundheilung. Durchführung der quantitativen Faktor-XIII-Bestimmung mittels Elektroimmundiffusion (Laurell-Technik). Getrennte quantitative Analyse der Untereinheit A (Ergebnis: X %) und der Untereinheit B (Ergebnis: Y %).

GOÄ 3943: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Als Laborleistung des Abschnitts M ist die GOÄ-Ziffer 3943 grundsätzlich nur bis zum 1,3-fachen Satz steigerungsfähig. Eine Überschreitung des Regelhöchstsatzes (1,15-fach) erfordert eine schriftliche, patientenbezogene Begründung auf der Rechnung. Typische Gründe für eine Steigerung sind ein erhöhter präanalytischer Aufwand bei schwierigen Venenverhältnissen oder die Notwendigkeit einer sofortigen Notfallanalytik außerhalb der regulären Arbeitszeiten.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ-Ziffer 3943 wird häufig im Rahmen eines umfassenden Gerinnungsstatus bestimmt. Sinnvolle und erlaubte Kombinationen umfassen die Bestimmung anderer Gerinnungsfaktoren (z. B. GOÄ 3939 für Faktor VIII oder GOÄ 3941 für Faktor IX) sowie allgemeine Suchtests wie die Thromboplastinzeit (Quick-Wert, GOÄ 3510) oder die aPTT (GOÄ 3511). Eine Kombination mit der GOÄ-Ziffer 3942 ist wie beschrieben nur bei spezieller medizinischer Notwendigkeit zulässig.

Ziffer 3943 in der neuen GOÄ

Die immunchemische Faktor-XIII-Konzentrationsbestimmung (Immundiffusion oder ähnliche Methoden) wird in der neuen GOÄ zur neuen Nummer 11918 mit einem Festpreis von 28,22 € (heute beim 2,3-fachen Satz: 16,76 €). Wichtige Einschränkung: 11918 ist nur berechnungsfähig, wenn die Aktivitätsmessung nach 11917 aus derselben Probe vorausgehend ein pathologisches oder unplausibles Ergebnis gezeigt hat. Die bisherige eigenständige Konzentrationsbestimmung wird damit abhängig vom Vorbefund.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 3943

Die GOÄ-Ziffer 3943 wird für die quantitative Bestimmung des Gerinnungsfaktors XIII mittels Immundiffusion oder ähnlicher immunologischer Methoden berechnet. Dies ist insbesondere bei Verdacht auf einen angeborenen oder erworbenen Faktor-XIII-Mangel sowie bei unklaren Blutungsneigungen indiziert. Die Bestimmung erfolgt meist ergänzend zur Aktivitätsmessung.
Eine routinemäßige parallele Abrechnung der GOÄ-Ziffern 3943 und 3942 ist laut den Abrechnungsbestimmungen nicht gerechtfertigt. Eine gemeinsame Berechnung ist nur in begründeten Einzelfällen zulässig, wenn sowohl die Aktivität als auch die Antigenkonzentration medizinisch notwendig bestimmt werden müssen. Diese medizinische Notwendigkeit sollte in der Dokumentation nachvollziehbar begründet werden.
Ja, die GOÄ-Ziffer 3943 kann unter bestimmten Voraussetzungen zweimal am selben Tag berechnet werden. Dies ist der Fall, wenn bei Anwendung der Laurell-Technik (Elektroimmundiffusion) die Untereinheiten A und B des Faktor-XIII-Moleküls getrennt quantitativ bestimmt werden. Der erhöhte Aufwand dieser Methode rechtfertigt die zweifache Abrechnung zur näheren Charakterisierung eines Mangels.
Wird die Faktor-XIII-Konzentration mittels eines Ligandenassays (ELISA) bestimmt, muss die Abrechnung streng formal analog nach der GOÄ-Ziffer 3934 erfolgen. Da Ligandenassays in der GOÄ eine eigene Verfahrensgruppe darstellen, ist die direkte Anwendung der Ziffer 3943 in diesem Fall nicht korrekt. Die Analogabrechnung sichert hierbei die gebührenkonforme Erstattung.
Für die Bestimmung des Gerinnungsfaktors XIII nach GOÄ 3943 wird in der Regel Citratplasma als Probenmaterial benötigt. Die Probe sollte nach der Entnahme rasch zentrifugiert und das Plasma gegebenenfalls tiefgefroren transportiert werden, um die Stabilität des Analyten zu gewährleisten. Eine präanalytisch korrekte Handhabung ist für valide Messergebnisse essenziell.
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