Die Bestimmung von Gerinnungsfaktoren nach GOÄ-Ziffer 3939 wirft in der Praxis oft Fragen zur Mehrfachabrechnung und Analogbewertung auf. Unser Leitfaden klärt auf.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 3939
Gerinnungsfaktor (II, V, VIII, IX, X), je Faktor - Punktzahl: 460
Die GOÄ-Ziffer 3939 beschreibt die quantitative Bestimmung einzelner Gerinnungsfaktoren im Labor. Diese Leistung ist pro analysiertem Faktor einmal berechnungsfähig. Sie umfasst die Faktoren II, V, VIII, IX und X, welche essenzielle Bestandteile der prokoagulatorischen Gerinnungskaskade darstellen.
Die Bestimmung erfolgt in der Regel aus Citratplasma. Ziel ist es, einen Mangel oder Überschuss der jeweiligen Faktoren quantitativ nachzuweisen. Das genaue Testverfahren wird in der Leistungslegende nicht vorgeschrieben, was für die Abrechnung eine wichtige Rolle spielt.
GOÄ 3939 in der Praxis: Diagnostik von Gerinnungsstörungen
In der täglichen Praxis ist die Bestimmung von Einzelfaktoren nach GOÄ 3939 meist eine Stufendiagnostik. Sie wird in der Regel erst dann veranlasst, wenn die globalen Suchtests wie die Thromboplastinzeit (TPZ) oder die aktivierte partielle Thromboplastinzeit (aPTT) pathologische Werte liefern. Ein unauffälliges Screening schließt einen Mangel dieser Faktoren nahezu aus.
Klinische Indikationen umfassen den Verdacht auf angeborene Erkrankungen wie die Hämophilie A (Faktor VIII) oder Hämophilie B (Faktor IX). Auch erworbene Mangelzustände, beispielsweise durch Leberfunktionsstörungen, Vitamin-K-Mangel oder eine Therapie mit oralen Antikoagulanzien, erfordern häufig diese differenzierte Analytik.
Tipp: Die Bestimmung der aktivierten Protein-C-Resistenz (APC-Resistenz) zur Abklärung einer Thrombophilie wird analog nach Ziffer 3939 abgerechnet. Achten Sie darauf, diese Analogbewertung auf der Liquidation korrekt zu kennzeichnen.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 3939
Fallbeispiel 1: Abklärung einer verlängerten aPTT
Bei einem Patienten zeigt sich im präoperativen Screening eine isoliert verlängerte aPTT. Zur weiteren Abklärung wird die Aktivität der Faktoren VIII und IX im Citratplasma bestimmt. Es erfolgt die Abrechnung der GOÄ 3939 in zweifacher Ausfertigung (einmal je Faktor).
Die Abrechnung lautet: 2 x GOÄ 3939 (Faktor VIII und Faktor IX) neben den entsprechenden Grundleistungen. Dies ist vollumfänglich begründet, da zwei unterschiedliche Einzelfaktoren analysiert wurden.
Fallbeispiel 2: Schweregradbestimmung bei Hämophilie A
Zur exakten Einordnung einer bekannten Hämophilie A sind parallele Bestimmungen der Faktor-VIII-Aktivität mittels koagulatorischem Einstufentest und einem chromogenen Substrat erforderlich. Aufgrund der methodischen Besonderheiten weichen die Ergebnisse oft ab.
In diesem Spezialfall ist die mehrfache Abrechnung der GOÄ 3939 für denselben Faktor zulässig. Die medizinische Notwendigkeit zur exakten Therapieeinstellung muss in der Dokumentation klar hervorgehen.
Fallbeispiel 3: Ausschluss einer Dysform (CRM-Status)
Bei einem Patienten mit Blutungsneigung soll geklärt werden, ob ein echter Synthesemangel oder eine funktionelle Dysform (CRM-positiv) vorliegt. Hierzu werden sowohl die Aktivität als auch die Antigen-Konzentration von Faktor II bestimmt.
Da die Leistungslegende kein spezifisches Verfahren vorschreibt, ist die Ziffer 3939 für denselben Faktor zweimal berechnungsfähig. Einmal für die koagulometrische Aktivitätsmessung und einmal für die immunologische Konzentrationsbestimmung.
Häufige Fehler bei der GOÄ 3939: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler ist die routinemäßige, ungezielte Anforderung eines kompletten "Gerinnungsstatus" inklusive aller Einzelfaktoren ohne vorherige pathologische Globaltests. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen kürzen diese Rechnungen regelmäßig wegen mangelnder medizinischer Notwendigkeit.
Zudem darf bei der analogen Abrechnung der APC-Resistenz die Ziffer 3939 nicht doppelt angesetzt werden. Obwohl die Bestimmung auf dem Quotienten zweier Messungen (mit und ohne Protein C) basiert, ist diese mathematische Verknüpfung mit der einmaligen Gebühr abgegolten.
Achtung: Wird der quantitative Antigennachweis von Faktor VIII mittels Immundiffusion statt eines Ligandenassays (ELISA) durchgeführt, darf nicht die GOÄ 3939, sondern es muss die niedriger bewertete GOÄ 3941 abgerechnet werden.
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Dokumentation der GOÄ 3939: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. In der Patientenakte müssen die Indikation, die Ergebnisse der vorausgegangenen Globaltests (TPZ, aPTT) sowie die konkret angeforderten Einzelfaktoren dokumentiert sein.
Besonders bei der mehrfachen Abrechnung desselben Faktors (z. B. Aktivität und Konzentration) muss die Begründung in den Behandlungsunterlagen nachvollziehbar sein. Dies gilt ebenso für die analoge Anwendung bei der APC-Resistenz.
Dokumentation: "Vorausgegangene aPTT pathologisch verlängert (48 s). Indikation zur Bestimmung der Faktor-VIII-Aktivität (koagulometrisch) und Faktor-IX-Aktivität zum Ausschluss einer Hämophilie. Blutentnahme aus Citratmonovette erfolgt."
GOÄ 3939: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Da die GOÄ-Ziffer 3939 dem Abschnitt M (Laboratoriumsuntersuchungen) angehört, unterliegt sie besonderen Gebührenrahmen. Der Regelhöchstsatz beträgt hier das 1,15-fache der Gebühr. Ein Steigern bis zum Höchstsatz von 1,3-fach ist nur bei außergewöhnlich schwierigen Probenverhältnissen (z. B. stark lipämisches oder hämolytisches Plasma) zulässig.
Die Steigerung über den 1,15-fachen Satz hinaus erfordert eine detaillierte, patientenbezogene Begründung auf der Rechnung. Allgemeine Floskeln wie "erhöhter Zeitaufwand" werden von den Kostenträgern meist nicht anerkannt.
Typische Ziffernkombinationen
Häufig wird die GOÄ 3939 zusammen mit den Globaltests TPZ (GOÄ 3960) und aPTT (GOÄ 3946) abgerechnet. Auch die Kombination mit weiteren Spezialanalysen wie dem Von-Willebrand-Faktor (GOÄ 3963) oder dem Ristocetin-Cofaktor (GOÄ 3956) ist bei komplexen Fragestellungen üblich und zulässig.
Nicht zulässig ist die Nebeneinanderberechnung von Ziffern, die methodisch ineinandergreifen, ohne dass eine separate medizinische Fragestellung vorliegt. Die gezielte Kombination sollte sich stets streng an den klinischen Leitlinien orientieren.
Ziffer 3939 in der neuen GOÄ
Die Gerinnungsfaktor-Bestimmung nach alter GOÄ-Ziffer 3939 (Faktoren II, V, VIII, IX, X) wird in der neuen GOÄ auf mehrere faktorspezifische Ziffern aufgeteilt. Die Zuordnung hängt vom untersuchten Faktor und der Messmethode ab:
Aktivitätsmessungen (koagulometrisch)
- 11909 Faktor II (Prothrombin), Aktivität: 29,35 €
- 11911 Faktor V, Aktivität: 23,23 €
- 11913 Faktor VIII:C (Aktivität) — zu unterscheiden von Faktor VIII:Ag (Antigen): 28,54 €
- 11910 Faktor IX, Aktivität: 28,50 €
- 11914 Faktor X, Aktivität: 35,50 €
Konzentrationsbestimmung (Immunoassay/Elektrophorese)
- 11907 Gerinnungsfaktor-Konzentration, je Faktor: 47,82 € — der untersuchte Faktor ist auf der Rechnung anzugeben
Heute bringt die 3939 beim 2,3-fachen Satz 30,83 €. Aktivität und Konzentration sind getrennte Leistungen; für Faktor VIII:Ag galt bereits in der alten GOÄ die separate Ziffer 3941.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 3939
Was hat nicht gestimmt?