Leitfaden zur Abrechnung der GOÄ-Ziffer 3941: Erfahren Sie alles über Indikationen, die Abgrenzung zum Ligandenassay und wie Sie Honorarverluste vermeiden.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 3941
Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) beschreibt die Leistung unter der Ziffer 3941 wie folgt:
Gerinnungsfaktor VIII Ag, Immundiffusion oder ähnliche Untersuchungsmethoden – Punktzahl: 250
Diese Laborleistung umfasst den quantitativen immunologischen Nachweis des Faktor-VIII-Moleküls (Antigen-Konzentration). Die Untersuchung dient der differenzierten Diagnostik von Gerinnungsstörungen, insbesondere beim Verdacht auf ein von-Willebrand-Syndrom oder eine Hämophilie A.
Die Bestimmung erfolgt in der medizinischen Praxis üblicherweise aus Citratplasma. Es ist zu beachten, dass diese Ziffer spezifisch für die Methode der Immundiffusion oder strukturell vergleichbare Verfahren vorgesehen ist.
GOÄ 3941 in der Praxis: Relevanz und methodische Abgrenzung
In der modernen Labordiagnostik hat die klassische Immundiffusion stark an Bedeutung verloren. Die Bestimmung des Faktor-VIII-Antigens wird heute meist über präzisere und schnellere Verfahren durchgeführt.
Häufig kommt stattdessen ein Ligandenassay (wie beispielsweise ein ELISA) zum Einsatz. Diese modernen Verfahren dürfen jedoch nicht über die GOÄ-Ziffer 3941 abgerechnet werden, da sie systematisch einer anderen Kategorie angehören.
Achtung: Für den Nachweis mittels Ligandenassay ist die GOÄ-Ziffer 3939 heranzuziehen. Eine fälschliche Abrechnung der Ziffer 3941 bei Nutzung eines ELISA-Verfahrens kann bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen beanstandet werden.
Die Ziffer 3941 kommt daher fast ausschließlich bei speziellen In-House-Methoden oder historischen Testkits zur Anwendung, die explizit auf dem Prinzip der Immundiffusion basieren.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 3941
Fallbeispiel 1: Abklärung einer hämorrhagischen Diathese
Ein Patient stellt sich mit wiederkehrendem, unklarem Nasenbluten und Hämatomen vor. Zum Ausschluss eines von-Willebrand-Syndroms wird das Faktor-VIII-Antigen mittels einer klassischen radialen Immundiffusion im eigenen Labor bestimmt.
Die Abrechnung erfolgt korrekt mit der GOÄ-Ziffer 3941 zum Regelsatz (1,15-fach), da die methodischen Voraussetzungen der Immundiffusion exakt erfüllt sind.
Fallbeispiel 2: Verlaufskontrolle bei bekannter Gerinnungsstörung
Bei einer Patientin mit bekanntem milden Faktor-VIII-Mangel soll die Antigen-Konzentration kontrolliert werden. Das Labor nutzt hierfür ein historisch etabliertes, trägergebundenes Immundiffusions-Verfahren.
Da es sich um eine manuelle, zeitaufwendige Methode handelt, wird die Leistung nach Ziffer 3941 abgerechnet und aufgrund des erhöhten Aufwands begründet gesteigert.
Fallbeispiel 3: Differenzialdiagnostik Hämophilie A
Zur Unterscheidung einer Hämophilie A von anderen Synthesestörungen wird die quantitative Antigen-Konzentration bestimmt. Die Analyse erfolgt über eine Elektroimmundiffusion (Laurell-Technik).
Dieses Verfahren gilt als ähnliche Untersuchungsmethode zur Immundiffusion. Daher ist die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 3941 medizinisch und formal vollkommen korrekt.
Häufige Fehler bei der GOÄ 3941: Was Prüfer beanstanden
Der häufigste Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 3941 ist die Verwechslung der analytischen Methodik. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen prüfen zunehmend, ob tatsächlich eine Immundiffusion vorlag.
Wird das Faktor-VIII-Antigen über einen modernen automatisierten ELISA bestimmt, ist die Ziffer 3941 nicht ansetzbar. In diesen Fällen muss zwingend die Ziffer 3939 gewählt werden, um Honorarkürzungen zu vermeiden.
Tipp: Überprüfen Sie regelmäßig die Geräte- und Methodendatenblätter Ihres Labors. Nur so kann sichergestellt werden, dass die gewählte GOÄ-Ziffer exakt mit der physikalisch-chemischen Messmethode übereinstimmt.
Zudem ist auf die korrekte Probenvorbereitung zu achten. Eine unzureichende Präanalytik (z. B. ungeeignetes Probenmaterial statt Citratplasma) kann bei Nachprüfungen zum Ausschluss der gesamten Leistung führen.
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Dokumentation der GOÄ 3941: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose Dokumentation ist das Fundament jeder rechtssicheren Abrechnung. Für die GOÄ-Ziffer 3941 müssen sowohl die klinische Indikation als auch die spezifische Methodik zweifelsfrei aus der Akte hervorgehen.
Es empfiehlt sich, den konkreten Handelsnamen des verwendeten Testkits oder die genaue Bezeichnung des Immundiffusions-Verfahrens im Laborbuch oder der digitalen Patientenakte zu hinterlegen.
Dokumentation: Bestimmung des Gerinnungsfaktors VIII Ag aus Citratplasma mittels radialer Immundiffusion (RID) bei Verdacht auf von-Willebrand-Syndrom. Methode: RID-Platte Typ X. Ergebnis: Antigen-Konzentration im Normbereich.
Auch die Qualitätssicherung und die Kalibrierungsdaten des Testverfahrens sollten im Rahmen der laborinternen Dokumentation jederzeit abrufbar sein, um Rückfragen von Prüfinstanzen schnell zu beantworten.
GOÄ 3941: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Da die Ziffer 3941 zum Abschnitt M (Laboratoriumsuntersuchungen) gehört, liegt der Regelhöchstsatz bei 1,15 und der maximale Höchstsatz bei 1,3. Eine Steigerung über den Faktor 1,15 hinaus erfordert eine schriftliche Begründung auf der Rechnung.
Als Begründung für eine Schwellenwertüberschreitung kommen insbesondere schwierige Probenverhältnisse (z. B. stark lipämisches oder hämolytisches Plasma) oder ein außergewöhnlich hoher manueller Aufwand bei der Auswertung der Diffusionshöfe infrage.
Typische Ziffernkombinationen
Die Bestimmung des Faktor-VIII-Antigens erfolgt selten isoliert. Sinnvoll ist die Kombination mit der Bestimmung der Faktor-VIII-Aktivität (z. B. nach GOÄ 3931) oder der Bestimmung des von-Willebrand-Faktors.
Es ist jedoch darauf zu achten, dass die jeweiligen Ausschlussbestimmungen der GOÄ eingehalten werden. Doppelte Abrechnungen derselben methodischen Leistung für identische Zielparameter sind unzulässig.
Ziffer 3941 in der neuen GOÄ
Die Faktor-VIII-Antigen-Bestimmung (Faktor VIII:Ag, Konzentration) mittels Immundiffusion oder ähnlicher Methoden wird in der neuen GOÄ zur neuen Nummer 11908 mit einem Festpreis von 45,48 € (heute beim 2,3-fachen Satz: 16,76 €). Strukturell gilt: 11908 ist nur berechnungsfähig, wenn ein vorangegangenes pathologisches oder unplausibles Ergebnis aus der Aktivitätsmessung (Faktor VIII:C) vorliegt. Die Ziffer ist auf der Rechnung zu kennzeichnen.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 3941
Was hat nicht gestimmt?