GOÄ 3931: Antithrombin-III-Konzentration abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 3931
Antithrombin III , Immundiffusion , oder ähnliche Untersuchungsmethoden
Punktzahl 180  
Einfachsatz 10,49 € 1,0x
Regelhöchstsatz 12,06 € 1,1x
Höchstsatz 13,64 € 1,3x

Leitfaden zur GOÄ-Ziffer 3931: Erfahren Sie alles über die korrekte Abrechnung der Antithrombin-III-Konzentration, Indikationen und typische Fallstricke.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 3931

GOÄ-Ziffer 3931: Antithrombin III, Immundiffusion, oder ähnliche Untersuchungsmethoden – Punktzahl: 180

Die Gebührenordnungsziffer 3931 beschreibt die quantitative Bestimmung der Antithrombin-III-Konzentration (AT III) mittels immunchemischer Methoden. Diese Leistung ist im Abschnitt M (Laboratoriumsuntersuchungen), Unterabschnitt 12 (Gerinnungs-, Fibrinolyse-, Komplementsystem) der Gebührenordnung für Ärzte verortet. Im Gegensatz zur funktionellen Aktivitätsbestimmung steht hier der immunologische Nachweis des Proteingehalts im Vordergrund.

Der Leistungstext nennt explizit die Immundiffusion als methodisches Beispiel. Da die klassische radiale Immundiffusion (RID) im modernen Laboralltag aufgrund langer Analysenzeiten kaum noch eine Rolle spielt, fallen heute vor allem moderne, automatisierte Verfahren unter diese Ziffer. Dazu gehören insbesondere die Immunnephelometrie und die Immunturbidimetrie, welche als ähnliche Untersuchungsmethoden anerkannt sind.

GOÄ 3931 in der Praxis: Differenzierung von Antithrombin-Mängeln

Die klinische Indikation für die Bestimmung der AT-III-Konzentration nach GOÄ 3931 ist streng reglementiert. Die Untersuchung ist medizinisch erst dann indiziert, wenn eine wiederholt durchgeführte Bestimmung der Antithrombin-Aktivität (nach GOÄ-Ziffer 3930) einen erniedrigten Wert erbracht hat. Die Konzentrationsmessung dient somit primär der differenzialdiagnostischen Abklärung eines vermuteten angeborenen Antithrombin-Mangels.

Durch den Vergleich von Aktivität (GOÄ 3930) und Konzentration (GOÄ 3931) lässt sich der genaue Defekttyp bestimmen. Liegt sowohl eine erniedrigte Aktivität als auch eine proportional verminderte Konzentration vor, handelt es sich um einen quantitativen Defekt vom Typ I (Mangelvariante), der mit einem hohen Thromboembolieriskiko einhergeht. Ist die Konzentration hingegen normal oder nur geringfügig vermindert bei gleichzeitig stark reduzierter Aktivität, liegt ein qualitativer Defekt vom Typ II (Dysvariante) vor.

Tipp: Die genaue Unterscheidung der Subtypen bei Typ II (z. B. Heparinbindungsstellen-Defekt vs. Reactive-Site-Defekt) ist klinisch hochrelevant, da der Typ II HBS ein deutlich geringeres Thromboembolieriskiko aufweist als andere Varianten.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 3931

Fallbeispiel 1: Abklärung einer Thrombophilie bei rezidivierenden Thrombosen

Ein Patient stellt sich mit rezidivierenden tiefen Beinvenenthrombosen vor, wobei die zuvor bestimmte Antithrombin-Aktivität nach GOÄ 3930 zweifach signifikant erniedrigt war. Zur Abklärung eines angeborenen Mangels wird nun die AT-III-Konzentration bestimmt. Da die Aktivität erniedrigt, die Konzentration jedoch im Normbereich liegt, wird ein qualitativer Defekt (Typ II) diagnostiziert. Abgerechnet wird die GOÄ-Ziffer 3931.

Fallbeispiel 2: Verdacht auf quantitativen Antithrombin-Mangel (Typ I)

Bei einer jungen Patientin mit positiver Familienanamnese für thromboembolische Ereignisse zeigt sich eine wiederholt verminderte AT-III-Aktivität. Die anschließende immunnephelometrische Bestimmung der AT-III-Konzentration ergibt ebenfalls einen stark erniedrigten Wert. Dies bestätigt den Verdacht auf einen quantitativen Antithrombin-Mangel (Typ I). Die Abrechnung der GOÄ 3931 erfolgt zum Regelsatz.

Fallbeispiel 3: Analoge Abrechnung bei Verwendung eines Ligandenassays

Zur Bestimmung der Antithrombin-III-Konzentration wird in einem spezialisierten Gerinnungslabor ein Ligandenassay (ELISA) eingesetzt. Da Ligandenassays in der GOÄ eine eigene Verfahrensgruppe darstellen, erfolgt die Abrechnung streng formal als Analogabrechnung gemäß § 6 Abs. 2 GOÄ analog zur Ziffer 3931.

Häufige Fehler bei der GOÄ 3931: Was Prüfer beanstanden

Der häufigste Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 3931 is die routinemäßige Parallelabrechnung mit der Aktivitätsbestimmung nach GOÄ 3930. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen kürzen diese Kombination regelmäßig, da eine gleichzeitige Erstbestimmung beider Parameter medizinisch nicht begründet ist. Erst wenn der Aktivitätstest auffällig war, darf die Konzentrationsmessung in einem zweiten Schritt erfolgen.

Achtung: Eine zeitgleiche Anforderung von GOÄ 3930 und GOÄ 3931 im Rahmen eines Standard-Gerinnungsprofils ohne vorherige Dokumentation einer erniedrigten Aktivität ist nicht erstattungsfähig und führt bei Prüfungen unweigerlich zur Honorarkürzung.

Ein weiterer Streitpunkt ist die angewandte Methode. Wird die Konzentration mittels eines ELISA-Verfahrens bestimmt, darf die Ziffer 3931 nicht direkt, sondern muss als Analogbewertung ausgewiesen werden. Die direkte Abrechnung bei Nutzung von Ligandenassays wird von sachkundigen Prüfern als formal fehlerhaft zurückgewiesen.

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Dokumentation der GOÄ 3931: Praxisbewährte Hinweise

Um im Falle einer Rechnungsprüfung die medizinische Notwendigkeit der GOÄ 3931 zweifelsfrei nachweisen zu können, ist eine lückenlose Dokumentation unerlässlich. In der Patientenakte muss klar ersichtlich sein, dass der Konzentrationsbestimmung eine pathologische Aktivitätsmessung vorausgegangen ist. Auch die familiäre oder persönliche Thromboseanamnese sollte dokumentiert werden.

Zusätzlich sollte die konkret angewandte Labormethode (z. B. Immunnephelometrie) im Laborblatt vermerkt sein. Bei einer analogen Abrechnung ist die exakte Bezeichnung des verwendeten Ligandenassays zwingend erforderlich.

Dokumentationsbeispiel: "Pat. mit rezidivierender TVT. AT-III-Aktivität (GOÄ 3930) am 12.10. und 26.10. wiederholt erniedrigt (62% bzw. 58%). Indikation zur Differenzierung Typ I vs. Typ II gestellt. Durchführung der AT-III-Konzentrationsbestimmung mittels Immunnephelometrie (GOÄ 3931)."

GOÄ 3931: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Als Leistung des Abschnitts M (Laborleistungen) unterliegt die GOÄ-Ziffer 3931 dem reduzierten Gebührenrahmen für Laboruntersuchungen. Der Regelhöchstsatz liegt bei dem 1,15-fachen Satz (12,06 €). Eine Überschreitung dieses Schwellenwertes bis zum 1,3-fachen Höchstsatz (13,64 €) ist nur in seltenen, medizinisch besonders begründeten Einzelfällen zulässig. Typische Begründungen wie "erhöhter Zeitaufwand" greifen bei hochgradig automatisierten Laborverfahren in der Regel nicht.

Typische Ziffernkombinationen

Sinnvolle und zulässige Kombinationen ergeben sich vor allem im Rahmen einer erweiterten Thrombophilie-Diagnostik. So kann die GOÄ 3931 neben anderen spezifischen Proteinkonzentrations-Bestimmungen wie Protein C (GOÄ 3911) oder Protein S abgerechnet werden, sofern die jeweiligen medizinischen Indikationen vorliegen. Eine Kombination mit allgemeinen Gerinnungstests (z. B. Quick-Wert nach GOÄ 3511 oder PTT nach GOÄ 3512) ist am selben Behandlungstag problemlos möglich, sofern diese der Basisdiagnostik dienten.

Ziffer 3931 in der neuen GOÄ

Die immunchemische Antithrombin-III-Konzentrationsbestimmung (Immundiffusion oder ähnliche Methoden) wird in der neuen GOÄ zur neuen Nummer 11895 mit einem Festpreis von 14,44 € (heute beim 2,3-fachen Satz: 12,06 €). Wichtige Einschränkung: Die neue Ziffer 11895 ist nur berechnungsfähig, wenn die Aktivitätsmessung nach 11894 aus derselben Probe vorausgehend ein pathologisches oder unplausibles Ergebnis gezeigt hat. Die bisher eigenständige Konzentrationsbestimmung wird damit zur abhängigen Ergänzungsleistung.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 3931

Die GOÄ-Ziffer 3931 darf abgerechnet werden, wenn die Konzentration von Antithrombin III mittels immunchemischer Methoden bestimmt wird. Dies ist medizinisch indiziert, wenn eine zuvor durchgeführte Bestimmung der Antithrombin-Aktivität (GOÄ 3930) wiederholt erniedrigt war. Eine routinemäßige Erstbestimmung ist nicht zulässig.
Während die GOÄ 3930 die funktionelle Aktivität von Antithrombin III misst, bestimmt die GOÄ 3931 die tatsächliche Proteinkonzentration. Die Kombination beider Werte ermöglicht die Differenzierung zwischen einem quantitativen (Typ I) und einem qualitativen (Typ II) Antithrombin-Mangel.
Eine zeitgleiche, routinemäßige Parallelabrechnung beider Ziffern ist in der Regel nicht gerechtfertigt und wird von privaten Krankenversicherungen beanstandet. Die Bestimmung der Konzentration nach GOÄ 3931 setzt eine bereits dokumentierte, auffällige Aktivitätsminderung nach GOÄ 3930 voraus.
Wird die Antithrombin-III-Konzentration mittels eines Ligandenassays wie dem ELISA bestimmt, muss die Abrechnung streng formal analog erfolgen. Hierzu wird die Ziffer 3931 analog herangezogen, da Ligandenassays in der GOÄ eine eigene Verfahrensgruppe bilden.
Da die GOÄ 3931 zum Abschnitt M (Laborleistungen) gehört, liegt der Regelhöchstsatz beim 1,15-fachen Gebührensatz, was einem Betrag von 12,06 € entspricht. Eine Steigerung bis zum Höchstsatz von 1,3 (13,64 €) ist nur in sehr seltenen, besonders begründeten Ausnahmefällen möglich.
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