GOÄ 3930: Antithrombin III korrekt abrechnen

6 Min. Lesezeit
GOÄ 3930
Antithrombin III , chromogenes Substrat
Punktzahl 110  
Einfachsatz 6,41 € 1,0x
Regelhöchstsatz 7,37 € 1,1x
Höchstsatz 8,33 € 1,3x

Leitfaden zur GOÄ-Ziffer 3930 (Antithrombin III): Erfahren Sie alles über Indikationen, präanalytische Fallstricke und die korrekte Abrechnung im Praxisalltag.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 3930

Antithrombin III, chromogenes Substrat — Punktzahl: 110 — Einfachsatz (1x): 6,41 € — Regelhöchstsatz (1,15x): 7,37 € — Höchstsatz (1,3x): 8,33 €

Die GOÄ-Ziffer 3930 beschreibt die funktionelle Bestimmung von Antithrombin III (heute meist nur noch als Antithrombin oder AT bezeichnet) unter Verwendung eines chromogenen Substrats. Diese Untersuchung gehört zum Abschnitt M (Laboratoriumsuntersuchungen) und ist dem Unterabschnitt 12 (Gerinnungs-, Fibrinolyse-, Komplementsystem) zugeordnet. Die Leistung umfasst die quantitative Aktivitätsmessung des wichtigsten physiologischen Inhibitors der Blutgerinnung.

Antithrombin ist ein Glykoprotein, das als Serinproteinaseinhibitor die aktivierten Gerinnungsfaktoren Thrombin (IIa), Xa und IXa hemmt. Da bereits eine geringgradige Erniedrigung der Antithrombin-Konzentration das Thromboserisiko signifikant erhöht, kommt dieser labordiagnostischen Methode eine zentrale Rolle in der Gerinnungsdiagnostik zu. Die Bestimmung erfolgt regelhaft aus Citratplasma.

GOÄ 3930 in der Praxis: Indikation und präanalytische Präzision

Die Bestimmung der Antithrombin-Aktivität ist bei verschiedenen klinischen Fragestellungen indiziert. Hierzu gehört primär der Verdacht auf einen angeborenen Antithrombin-Mangel, der sich meist durch thromboembolische Ereignisse in jungem Alter oder eine positive Familienanamnese äußert. Auch bei erworbenen Mangelzuständen, wie sie im Rahmen einer Sepsis oder einer disseminierten intravasalen Gerinnung (Verbrauchskoagulopathie) auftreten, ist die Untersuchung medizinisch notwendig.

Ein weiterer wichtiger Anwendungsbereich ist der Verdacht auf eine Heparinresistenz, wenn trotz hoher Heparindosen keine ausreichende Verlängerung der aPTT erzielt wird. Da Antithrombin für die Wirkung von Heparin essenziell ist, deckt die GOÄ 3930 diesen Mangel zuverlässig auf. Auch zur Verlaufskontrolle unter einer laufenden Antithrombin-Substitution wird die Ziffer regelmäßig herangezogen.

Die Präanalytik erfordert eine strenge Standardisierung, um falsch-pathologische Ergebnisse zu vermeiden. Das Mischungsverhältnis von einem Teil Citratlösung zu neun Teilen Blut muss exakt eingehalten werden. Eine unzureichende Durchmischung oder eine Unterfüllung der Probenröhrchen führt zu fehlerhaften Gerinnungszeiten und gefährdet die Validität des Testergebnisses.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 3930

Fallbeispiel 1: Verdacht auf angeborenen AT-Mangel

Eine 24-jährige Patientin stellt sich nach einer spontan aufgetretenen tiefen Beinvenenthrombose ohne erkennbare Risikofaktoren vor. Zur Abklärung einer hereditären Thrombophilie wird die Antithrombin-Aktivität bestimmt. Die Abrechnung erfolgt über die GOÄ-Ziffer 3930 zum Regelhöchstsatz. Da ein angeborener Mangel vermutet wird, ist eine Wiederholungsmessung zur Diagnosesicherung vor der definitiven Befunderhebung indiziert.

Fallbeispiel 2: Intensivmedizinische Verlaufskontrolle bei Sepsis

Bei einem Patienten auf der Intensivstation besteht der Verdacht auf eine beginnende Verbrauchskoagulopathie im Rahmen einer schweren Sepsis. Zur Prognoseabschätzung und Überprüfung einer Substitutionspflicht wird die Antithrombin-Aktivität gemessen. Die Bestimmung nach GOÄ-Ziffer 3930 wird im Verlauf mehrfach durchgeführt, um die Substitutionstherapie engmaschig zu überwachen und einen Zielwert von 80 Prozent der Norm einzustellen.

Fallbeispiel 3: Abklärung einer Heparinresistenz

Unter einer therapeutischen Heparinisierung zeigt ein Patient keine adäquate Verlängerung der aPTT. Zum Ausschluss einer Heparinresistenz veranlasst der behandelnde Arzt die Bestimmung der Antithrombin-Aktivität. Die Analyse mittels chromogenem Substrat wird korrekt nach GOÄ-Ziffer 3930 abgerechnet. Der Befund bestätigt eine erniedrigte Aktivität, was die therapeutische Konsequenz einer Dosisanpassung oder Substitution nach sich zieht.

Häufige Fehler bei der GOÄ 3930: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler liegt in der Verwechslung der methodischen Durchführung. Die GOÄ-Ziffer 3930 setzt zwingend die Verwendung eines chromogenen Substrats voraus. Wird die Aktivität stattdessen mittels der veralteten Koagulometrie bestimmt, darf diese Leistung nicht nach 3930 abgerechnet werden. In solchen Fällen ist eine analoge Abrechnung nach der GOÄ-Ziffer 3990 korrekt.

Achtung: Die Abrechnung der GOÄ 3930 setzt eine präanalytisch einwandfreie Probe voraus. Falsch-pathologische Werte durch Unterfüllung oder ungenügende Durchmischung führen bei wiederholten Probenahmen ohne dokumentierte Begründung häufig zu Honorarkürzungen durch die privaten Krankenversicherungen.

Ein weiterer Streitpunkt ist die zusätzliche Berechnung des Progressive-Activity-Assays. Dieses spezielle Testformat ohne Heparinzusatz dient dem Nachweis des angeborenen AT-Mangels Typ II HBS. Es ist nur dann zusätzlich nach GOÄ-Ziffer 3930 berechnungsfähig, wenn der zuvor durchgeführte Standardtest mit Heparin bereits eine erniedrigte Aktivität gezeigt hat.

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Dokumentation der GOÄ 3930: Praxisbewährte Hinweise

Für eine rechtssichere Abrechnung ist eine lückenlose Dokumentation der klinischen Indikation in der Patientenakte unerlässlich. Insbesondere bei der Abklärung von Thrombophilien sollten familiäre Vorbelastungen oder stattgehabte thromboembolische Ereignisse explizit vermerkt werden. Auch Angaben zur aktuellen Medikation, wie eine laufende Antikoagulanzientherapie oder eine Heparinbehandlung, gehören zwingend in die Dokumentation.

Dokumentationsbeispiel: "V. a. hereditäre Thrombophilie bei Zustand nach Lungenembolie im Alter von 28 Jahren. Familienanamnese positiv (Mutter mit rezidivierenden Thrombosen). Blutentnahme mittels großlumiger Kanüle (20 G), Stauzeit unter 1 Minute. Sofortige Zentrifugation und Bestimmung der AT-Aktivität mittels chromogenem Substrat gemäß GOÄ 3930."

Darüber hinaus sollten präanalytische Besonderheiten, wie beispielsweise ein notwendiger Schockgefrierprozess bei verzögertem Probentransport, dokumentiert werden. Dies sichert nicht nur die medizinische Qualität, sondern dient auch als Nachweis bei eventuellen Wirtschaftlichkeitsprüfungen durch die Kostenträger.

Tipp: Vermerken Sie bei therapeutischer Substitution stets den angestrebten Zielwert von 80 Prozent der Norm in der Akte. Dies begründet die medizinische Notwendigkeit engmaschiger Verlaufskontrollen nach GOÄ 3930.

GOÄ 3930: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Als Leistung des Abschnitts M ist die GOÄ-Ziffer 3930 in ihrer Steigerung gedeckelt. Der Regelhöchstsatz beträgt das 1,15-fache der Gebühr (7,37 €). Eine Steigerung bis zum Höchstsatz von 1,3 (8,33 €) ist nur in seltenen, medizinisch besonders begründeten Einzelfällen möglich. Solche Gründe können ein extrem schwieriger Probenaufbereitungsprozess oder unvorhersehbare präanalytische Erschwernisse sein, die detailliert auf der Rechnung begründet werden müssen.

Typische Ziffernkombinationen

Die Bestimmung von Antithrombin erfolgt selten isoliert. Im Rahmen einer umfassenden Thrombophiliediagnostik wird die GOÄ 3930 häufig mit anderen Markern kombiniert. Sinnvolle und zulässige Kombinationen umfassen die Bestimmung von Protein C (GOÄ 3951 oder 3952) und Protein S (GOÄ 3953 oder 3954). Auch die Kombination mit molekulargenetischen Untersuchungen wie der Faktor-V-Leiden-Mutation oder der Prothrombingen-Mutation (jeweils nach GOÄ 3939) ist gängige Praxis.

Zudem sollten die Basistests des Gerinnungssystems wie die Thromboplastinzeit (TPZ/Quick, GOÄ 3607 oder 3960) und die aktivierte partielle Thromboplastinzeit (aPTT, GOÄ 3605 oder 3946) in die Gesamtbeurteilung einbezogen und entsprechend nebeneinander abgerechnet werden.

Ziffer 3930 in der neuen GOÄ

Die Antithrombin-III-Bestimmung mittels chromogenem Substrat (Aktivitätsmessung) wird in der neuen GOÄ zur neuen Nummer 11894 — methodenneutral für Aktivitätsmessung — mit einem Festpreis von 13,91 € (heute beim 2,3-fachen Satz: 7,37 €). Die neue Ziffer deckt Koagulometrie und andere Aktivitätsmessverfahren ab.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 3930

Die GOÄ-Ziffer 3930 wird für die funktionelle Bestimmung von Antithrombin III mittels eines chromogenen Substrats abgerechnet. Typische Indikationen sind der Verdacht auf einen angeborenen oder erworbenen Antithrombin-Mangel sowie die Abklärung einer Heparinresistenz. Auch Verlaufskontrollen unter einer Antithrombin-Substitution werden über diese Ziffer erfasst.
Der Regelhöchstsatz für die GOÄ-Ziffer 3930 liegt beim 1,15-fachen Satz und beträgt 7,37 Euro. Der einfache Gebührensatz liegt bei 6,41 Euro, während der Höchstsatz mit dem 1,3-fachen Faktor bei 8,33 Euro liegt. Eine Überschreitung des Regelhöchstsatzes erfordert eine besondere medizinische Begründung.
Ja, der Progressive-Activity-Assay ist unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich einmal nach der GOÄ-Ziffer 3930 berechnungsfähig. Dies ist dann zulässig, wenn die zuvor standardmäßig mit Heparin durchgeführten chromogenen Antithrombin-Tests eine erniedrigte Aktivität gezeigt haben. Das Verfahren dient dem Nachweis des seltenen angeborenen Antithrombin-Mangels Typ II HBS.
Fehler bei der Blutentnahme wie eine Unterfüllung des Citratröhrchens oder eine ungenügende Durchmischung können zu verfälschten Messergebnissen führen. Da dies oft zeitaufwendige Wiederholungsuntersuchungen nach sich zieht, sollten die präanalytischen Standards strikt eingehalten werden. Eine unzureichende Dokumentation solcher Besonderheiten kann bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen zu Beanstandungen führen.
Die Bestimmung der Antithrombin-Aktivität mittels Koagulometrie wird heute nur noch selten durchgeführt und ist analog nach der GOÄ-Ziffer 3990 berechnungsfähig. Die Abrechnung über die Ziffer 3930 ist in diesem Fall nicht korrekt, da diese explizit die Verwendung eines chromogenen Substrats vorschreibt. Die Koagulometrie misst stattdessen die Zeit bis zur ersten Gerinnselbildung.
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