GOÄ 3951: Protein C-Aktivität abrechnen – Tipps & Indikation

6 Min. Lesezeit
GOÄ 3951
Protein C -Aktivität
Punktzahl 450  
Einfachsatz 26,23 € 1,0x
Regelhöchstsatz 30,16 € 1,1x
Höchstsatz 34,10 € 1,3x

Die Bestimmung der Protein C-Aktivität nach GOÄ-Ziffer 3951 ist essenziell in der Thrombophiliediagnostik. So rechnen Sie die Laborleistung rechtssicher ab.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 3951

GOÄ-Ziffer 3951: Protein C-Aktivität – Gebühr: 450 Punkte (Einfachsatz 26,23 €, Regelhöchstsatz 30,16 €).

Die GOÄ-Ziffer 3951 beschreibt die Bestimmung der Protein C-Aktivität im Labor. Diese Leistung ist im Abschnitt M (Laboratoriumsuntersuchungen), Unterabschnitt 12 (Gerinnungs-, Fibrinolyse-, Komplementsystem) der Gebührenordnung für Ärzte verortet. Die Bestimmung dient dem Nachweis eines funktionellen Mangels an Protein C, einem wichtigen körpereigenen Inhibitor der Blutgerinnung.

Protein C ist ein Vitamin-K-abhängiges Proenzym, das in der Leber synthetisiert wird. Nach seiner Aktivierung spaltet es die aktiven Gerinnungsfaktoren Va und VIIIa und wirkt somit stark antikoagulatorisch. Die Ziffer 3951 deckt die labortechnische Messung dieser biologischen Aktivität ab, unabhängig von der konkret angewandten Methode.

GOÄ 3951 in der Praxis: Indikationen und klinischer Stellenwert

Die Bestimmung der Protein C-Aktivität ist ein zentraler Baustein der Thrombophiliediagnostik. Ein Mangel an Protein C führt zu einer deutlich erhöhten Neigung für thromboembolische Ereignisse. Die Untersuchung ist daher absolut indiziert bei Patienten, die bereits eine Thrombose oder Lungenembolie erlitten haben, insbesondere vor dem 40. Lebensjahr.

Auch eine positive Familienanamnese für thromboembolische Erkrankungen rechtfertigt die Durchführung dieser Laborleistung. Ein weiterer wichtiger Einsatzbereich ist die Abklärung von rezidivierenden Spontanaborten bei Frauen oder die Abklärung einer Purpura fulminans bei Neugeborenen. Letztere stellt ein lebensbedrohliches Krankheitsbild dar, das häufig auf einem homozygoten Protein-C-Mangel beruht.

Klinisch muss zwischen der Aktivitätsmessung (GOÄ 3951) und der Konzentrationsbestimmung (GOÄ 3952) differenziert werden. Die Aktivitätsmessung ist stets die Methode der Wahl für das primäre Screening. Erst bei auffälligen Befunden sollte die Konzentration bestimmt werden, um zwischen einem quantitativen (Typ I) und einem qualitativen (Typ II) Mangel zu unterscheiden.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 3951

Fallbeispiel 1: Abklärung einer jugendlichen Thrombose

Ein 32-jähriger Patient stellt sich nach einer gesicherten tiefen Beinvenenthrombose zur Thrombophiliediagnostik vor. Da das Ereignis in jungem Alter auftrat, veranlasst der Arzt ein umfassendes Gerinnungsspektrum. Hierzu gehört primär die Bestimmung der Protein C-Aktivität nach GOÄ 3951.

Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ-Ziffer 3951 zum Regelsatz (1,15-fach). Da es sich um eine Erstdiagnostik handelt, ist die Indikation zweifelsfrei gegeben und medizinisch notwendig.

Fallbeispiel 2: Screening vor Verordnung von Kontrazeptiva

Eine 19-jährige Patientin bittet um die Verordnung eines oralen Kontrazeptivums. In der Familienanamnese ist eine ausgeprägte Thromboseneigung bekannt. Vor der Erstverordnung veranlasst der Arzt ein vorsorgliches Screening auf Thrombophilie-Marker.

Neben anderen Parametern wird die Protein C-Aktivität bestimmt. Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 3951 ist in diesem Fall aufgrund der positiven Familienanamnese vollumfänglich gerechtfertigt.

Fallbeispiel 3: Verlaufskontrolle unter Substitutionstherapie

Ein Patient mit bekanntem schweren Protein-C-Mangel wird im Rahmen einer poststationären Behandlung mit einem Protein-C-Konzentrat substituiert. Zur Überwachung der Therapieeffizienz und Dosisfindung sind engmaschige Kontrollen erforderlich.

Die wiederholte Bestimmung der Protein C-Aktivität wird jeweils mit der GOÄ-Ziffer 3951 berechnet. Die medizinische Notwendigkeit der engmaschigen Kontrollen ist durch die Substitutionstherapie begründet und sollte in der Akte vermerkt werden.

Häufige Fehler bei der GOÄ 3951: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 3951 ist die unzulässige Doppelabrechnung verschiedener Testmethoden. Die Aktivität kann entweder mittels eines chromogenen Substrats oder koagulometrisch bestimmt werden. Die parallele routinemäßige Durchführung und Berechnung beider Verfahren ist jedoch nicht gerechtfertigt.

Achtung: Eine zweifache Abrechnung der GOÄ 3951 für beide Testverfahren am selben Untersuchungstag ist nur dann zulässig, wenn eine wiederholt unplausible Befundkonstellation vorliegt, die eine Verifizierung zwingend erforderlich macht. Dies muss in der Dokumentation nachvollziehbar begründet werden.

Zudem beanstanden private Krankenversicherungen häufig die gleichzeitige Abrechnung der Protein C-Aktivität (GOÄ 3951) und der Protein C-Konzentration (GOÄ 3952) im Rahmen eines Erstscreenings. Da die Aktivitätsmessung als Suchtest ausreicht, darf die Konzentrationsbestimmung in der Regel erst nachgelagert bei auffälligem Befund erfolgen.

Ein weiterer Aspekt betrifft die Berücksichtigung von Störfaktoren. Unter einer laufenden Therapie mit Vitamin-K-Antagonisten (z. B. Phenprocoumon) ist die Protein C-Aktivität naturgemäß erniedrigt. Eine Bestimmung in dieser Phase führt zu schwer verwertbaren Ergebnissen bezüglich eines angeborenen Mangels und wird von Prüfern bei fehlender therapeutischer Konsequenz oft als unwirtschaftlich eingestuft.

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Dokumentation der GOÄ 3951: Praxisbewährte Hinweise

Für eine rechtssichere Abrechnung ist eine lückenlose Dokumentation der Indikation unerlässlich. Insbesondere bei asymptomatischen Patienten muss die thrombophile Familienanamnese oder die spezifische Fragestellung explizit in der Patientenakte festgehalten werden.

Auch die verwendete Untersuchungsmethode (z. B. chromogener Test) und das Probenmaterial (Citratplasma) sollten im Laborblatt dokumentiert sein. Bei einer eventuellen Steigerung des Gebührensatzes über den Schwellenwert hinaus ist die patientenspezifische Begründung direkt an die Ziffer zu koppeln.

Dokumentationsbeispiel: Bestimmung der Protein C-Aktivität (GOÄ 3951) bei V. a. hereditäre Thrombophilie. Indikation: Tiefe Beinvenenthrombose links bei Erstmanifestation im 32. Lebensjahr. Probenmaterial: Citratplasma. Methode: Chromogener Substrat-Test.

GOÄ 3951: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Als Laborleistung des Abschnitts M unterliegt die GOÄ-Ziffer 3951 einem eingeschränkten Gebührenrahmen. Der Regelhöchstsatz liegt beim 1,15-fachen Satz (30,16 €). Ein Überschreiten dieses Satzes bis zum Höchstsatz von 1,3 (34,10 €) ist nur in seltenen, medizinisch besonders begründeten Einzelfällen möglich.

Mögliche Begründungen für eine Steigerung können eine extrem schwierige Blutentnahme bei Säuglingen (z. B. bei Verdacht auf Purpura fulminans) oder schwerwiegende präanalytische Besonderheiten sein, die einen deutlich erhöhten Zeitaufwand im Labor nach sich ziehen. Allgemeine laborübliche Schwierigkeiten reichen hierfür jedoch nicht aus.

Typische Ziffernkombinationen

In der Praxis wird die GOÄ 3951 selten isoliert angefordert. Sinnvoll und üblich ist die Kombination mit weiteren Thrombophiliemarkern, um ein vollständiges Risikoprofil zu erstellen. Hierzu gehören insbesondere die Bestimmung von Antithrombin (GOÄ 3930) und Protein S (GOÄ 3953).

Tipp: Es empfiehlt sich, die GOÄ 3951 bei der Thrombophilie-Abklärung stets mit den Basistests der Gerinnung, wie der Quick-Wert-Bestimmung (GOÄ 3607 oder 3960) und der aPTT (GOÄ 3605 oder 3946), zu kombinieren, um eine umfassende und leitliniengerechte Beurteilung der Gerinnungssituation zu gewährleisten.

Auch molekulargenetische Untersuchungen wie der Nachweis der Faktor-V-Leiden-Mutation oder der Prothrombingen-Mutation können das diagnostische Spektrum sinnvoll ergänzen und sind neben der GOÄ 3951 eigenständig berechnungsfähig.

Ziffer 3951 in der neuen GOÄ

Die Protein-C-Aktivitätsbestimmung wird in der neuen GOÄ zur neuen Nummer 11945 mit einem Festpreis von 38,19 € (heute beim 2,3-fachen Satz: 30,16 €). Die neue Ziffer ist methodenneutral formuliert und deckt sowohl die chromogene als auch die koagulometrische Messung ab. 11945.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 3951

Die Bestimmung der Protein C-Aktivität ist bei Verdacht auf eine angeborene oder erworbene Thrombophilie indiziert, insbesondere bei jungen Patienten unter 40 Jahren mit thromboembolischen Ereignissen. Auch bei rezidivierenden Aborten oder vor der Verordnung oraler Kontrazeptiva bei positiver Familienanamnese ist die Untersuchung sinnvoll.
Ja, die parallele Abrechnung ist zulässig, wenn nach einer auffälligen Aktivitätsmessung (GOÄ 3951) eine quantitative Konzentrationsbestimmung (GOÄ 3952) zur Differenzierung des Mangels erfolgt. Die routinemäßige, unbegründete gleichzeitige Anforderung beider Parameter sollte jedoch vermieden werden.
Eine parallele Durchführung beider Testverfahren ist im Regelfall nicht gerechtfertigt und wird von Prüfstellen beanstandet. Nur bei wiederholt unplausiblen Befundkonstellationen kann eine simultane Messung medizinisch notwendig und somit zweimal berechnungsfähig sein.
Als Leistung des Abschnitts M (Laboratoriumsuntersuchungen) beträgt der Regelhöchstsatz für die GOÄ 3951 das 1,15-Fache der Gebühr (30,16 €). Ein Überschreiten bis zum Höchstsatz von 1,3 (34,10 €) erfordert eine besondere, patientenbezogene Begründung auf der Rechnung.
Die Bestimmung der Protein C-Aktivität erfolgt üblicherweise aus Citratplasma. Eine standardisierte Präanalytik ist zwingend erforderlich, um eine vorzeitige Aktivierung oder Inaktivierung der Gerinnungsfaktoren zu verhindern.
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