Leitfaden zur Abrechnung der GOÄ-Ziffer 3952 (Protein-C-Konzentration): Erfahren Sie alles über die Stufendiagnostik, die 2/3-Minderung und typische Fehler.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 3952
Die Gebührenordnung für Ärzte beschreibt die Leistung unter der Nummer 3952 wie folgt:
Protein C -Konzentration , Ligandenassay – einschließlich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve –
Punktzahl: 450 Punkte
Einfachsatz: 26,23 €
Regelhöchstsatz (1,15-fach): 30,16 €
Höchstsatz (1,3-fach): 34,10 €
Diese Leistung ist im Abschnitt M (Laboratoriumsuntersuchungen) unter der Rubrik "Gerinnungs-, Fibrinolyse- und Komplementsystem" eingeordnet. Sie umfasst die quantitative Bestimmung des Protein-C-Antigens mittels eines Ligandenassays. In der Praxis kommen hierfür meist hochspezifische ELISA-Verfahren zum Einsatz.
Die Ziffer beinhaltet laut Leistungsbeschreibung standardmäßig eine Doppelbestimmung sowie das Erstellen einer aktuellen Bezugskurve. Da moderne Laboratorien diese Analysen jedoch meist vollautomatisiert als Einfachbestimmung durchführen, greift hier eine wichtige Sonderregel der GOÄ.
GOÄ 3952 in der Praxis: Indikation und Stufendiagnostik
Die Bestimmung der Protein-C-Konzentration ist eine spezialisierte Untersuchung der Thrombophilie-Diagnostik. Sie dient der Abklärung einer genetisch bedingten oder erworbenen Neigung zu Thromboembolien. Ein Mangel an Protein C, einem wichtigen Inhibitor der Blutgerinnung, erhöht das Risiko für tiefe Venenthrombosen und Lungenembolien signifikant.
Klinisch von überragender Bedeutung ist die Einhaltung der medizinischen Stufendiagnostik. Die Bestimmung der Konzentration nach GOÄ 3952 ist erst dann indiziert, wenn zuvor die funktionelle Aktivität des Protein C mittels der GOÄ-Ziffer 3951 bestimmt wurde und diese erniedrigte Werte aufwies. Erst dieser Schritt erlaubt die Differenzierung zwischen einem quantitativen (Typ I) und einem qualitativen (Typ II) Protein-C-Mangel.
Achtung: Eine direkte, primäre Anforderung der Protein-C-Konzentration ohne vorherige Aktivitätsbestimmung widerspricht den medizinischen Leitlinien und den Abrechnungsbestimmungen der GOÄ. Solche Fälle führen in der Regel zur Verweigerung der Erstattung durch die privaten Krankenversicherungen.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 3952
Die folgenden Fallbeispiele veranschaulichen die korrekte Indikationsstellung und Abrechnung der Ziffer im klinischen Alltag.
Fallbeispiel 1: Abklärung einer rezidivierenden Thrombose
Ein 34-jähriger Patient stellt sich nach einer erneuten tiefen Beinvenenthrombose zur Thrombophilie-Diagnostik vor. Im ersten Schritt wird die Protein-C-Aktivität nach GOÄ 3951 bestimmt und ein deutlich erniedrigter Wert festgestellt. Zur weiteren Differenzierung veranlasst der Arzt die Bestimmung der Protein-C-Konzentration mittels ELISA als automatisierte Einfachbestimmung.
Abrechnung: Die GOÄ-Ziffer 3952 wird mit dem 2/3-geminderten Gebührensatz (17,49 € beim einfachen Satz) abgerechnet, da eine Einfachbestimmung vorlag. Die vorherige Bestimmung nach GOÄ 3951 ist ebenfalls voll berechnungsfähig.
Fallbeispiel 2: Familiäre Thrombophilie-Vorsorge
Bei einer jungen Patientin mit positiver Familienanamnese für thromboembolische Ereignisse wird ein Thrombophilie-Screening durchgeführt. Die Aktivitätsmessung (GOÄ 3951) ergibt einen grenzwertig niedrigen Befund. Zur Absicherung erfolgt die quantitative Antigen-Bestimmung nach GOÄ 3952.
Abrechnung: Auch hier erfolgt die Abrechnung der GOÄ 3952 unter Berücksichtigung der Einfachbestimmungsminderung. Die medizinische Begründung in der Akte verweist auf den pathologischen Vorbefund der Aktivitätsmessung.
Fallbeispiel 3: Ausschluss eines erworbenen Mangels unter Therapie
Ein Patient unter oraler Antikoagulation zeigt Verdacht auf eine Cumarin-induzierte Hautnekrose. Da Cumarine die Synthese von Protein C hemmen, wird eine Stufendiagnostik eingeleitet. Nach Nachweis einer verminderten Aktivität wird die Konzentration bestimmt, um das Ausmaß des Mangels zu quantifizieren.
Abrechnung: Die Abrechnung der GOÄ 3952 erfolgt neben den klinischen Ziffern der Blutentnahme und Beratung. Die Dokumentation des klinischen Verdachts sichert die Erstattung.
Häufige Fehler bei der GOÄ 3952: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung der GOÄ-Ziffer 3952 ist das Übersehen der Minderungsregelung für Einfachbestimmungen. Gemäß den Allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts M (Punkt 9) ist die Gebühr um ein Drittel zu mindern, wenn die Analyse nicht als Doppelbestimmung durchgeführt wird. Da moderne Laborautomaten standardmäßig Einfachbestimmungen vornehmen, führt die Abrechnung des vollen Satzes regelmäßig zu Beanstandungen durch Prüfstellen.
Ein weiterer Angriffspunkt bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen ist das Fehlen der dokumentierten Vorleistung. Wenn die Protein-C-Konzentration abgerechnet wird, ohne dass am selben Tag oder in der unmittelbaren Vorgeschichte eine erniedrigte Protein-C-Aktivität (GOÄ 3951) nachweisbar ist, gilt die Untersuchung als nicht indiziert.
Tipp: Stellen Sie sicher, dass Ihre Laborsoftware oder die Abrechnungsabteilung bei der Ziffer 3952 automatisch den reduzierten Gebührensatz anwendet, sofern das Labor keine manuelle Doppelbestimmung explizit ausweist und begründet.
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Dokumentation der GOÄ 3952: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen und Erstattungsverweigerungen. In der Patientenakte muss klar ersichtlich sein, warum die Konzentrationsbestimmung notwendig war. Dies erfordert den Verweis auf das Ergebnis der funktionellen Voruntersuchung.
Zusätzlich sollten die angewandte Methode (z. B. ELISA) und der Umstand der Durchführung (Einfach- oder Doppelbestimmung) aus dem Laborbefund hervorgehen. Dies erleichtert im Zweifelsfall den Nachweis der korrekten Tarifanwendung gegenüber privaten Krankenversicherungen.
Dokumentationsbeispiel:
Pat. mit Z. n. rezidivierender TVT. Protein-C-Aktivität (GOÄ 3951) erniedrigt bei 42 %. Indikation zur quantitativen Differenzierung des Protein-C-Mangels. Durchführung Protein-C-Konzentration (GOÄ 3952) mittels automatisiertem ELISA (Einfachbestimmung).
GOÄ 3952: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Die GOÄ-Ziffer 3952 gehört zum Abschnitt M III/IV und unterliegt einem eingeschränkten Gebührenrahmen. Der Regelsatz beträgt das 1,15-fache der Gebühr. Eine Steigerung bis zum 1,3-fachen Höchstsatz ist nur in medizinisch begründeten Ausnahmefällen zulässig.
Gründe für eine Überschreitung des Regelsatzes können beispielsweise schwierige Probenaufbereitungen bei stark lipämischen oder hämolytischen Seren sein. Auch unerwartete Kreuzreaktivitäten, die eine manuelle Nachbereitung erfordern, können eine Steigerung des Faktors rechtfertigen. Die Begründung muss patientenbezogen und für den medizinischen Laien verständlich auf der Rechnung formuliert werden.
Typische Ziffernkombinationen
Im Rahmen einer umfassenden Thrombophilie-Abklärung wird die GOÄ 3952 selten isoliert angefordert. Typische Kombinationen umfassen weitere Parameter des Gerinnungssystems. Häufig wird sie zusammen mit der Bestimmung von Antithrombin III (GOÄ 3934) oder Protein S (GOÄ 3953) abgerechnet.
Es ist darauf zu achten, dass die Ziffern des Abschnitts M nebeneinander berechnungsfähig sind, solange keine spezifischen Ausschlusskriterien vorliegen. Die Kombination mit der Blutentnahme (GOÄ 250) und den entsprechenden Beratungsgebühren (z. B. GOÄ 1 oder GOÄ 3) ist im klinischen Alltag der Standard.
Ziffer 3952 in der neuen GOÄ
Die Protein-C-Konzentrationsbestimmung mittels Ligandenassay wird in der neuen GOÄ zur neuen Nummer 11946 mit einem Festpreis von 44,91 € (heute beim 2,3-fachen Satz: 30,16 €). Wichtige Einschränkung: 11946 ist nur berechnungsfähig, wenn die Aktivitätsmessung nach 11945 aus derselben Probe vorausgehend ein pathologisches oder unplausibles Ergebnis gezeigt hat. Die Konzentrationsbestimmung dient damit der Typ-I/II-Differenzierung bei Auffälligkeiten.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 3952
Was hat nicht gestimmt?