Die immunchemische Fibrinogenbestimmung nach GOÄ-Ziffer 3934 wirft in der Praxis oft Fragen auf. Unser Leitfaden zeigt, wann die Abrechnung zulässig ist.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 3934
Fibrinogen, Immundiffusion oder ähnliche Untersuchungsmethoden
Punktzahl: 180 Punkte
Einfachsatz (1,0×): 10,49 €
Regelhöchstsatz (1,15×): 12,06 €
Höchstsatz (1,3×): 13,64 €
Die GOÄ-Ziffer 3934 beschreibt die quantitative Bestimmung von Fibrinogen mittels immunchemischer Methoden. Diese Leistung ist im Abschnitt M (Laboratoriumsuntersuchungen) unter der Rubrik für Gerinnungs-, Fibrinolyse- und Komplementsysteme angesiedelt. Sie dient der differenzialdiagnostischen Abklärung von Störungen der Fibrinbildung.
Der Begriff Immundiffusion fungiert in der Gebührenordnung als methodischer Oberbegriff. In der modernen Laborpraxis haben sich jedoch neuere, präzisere Verfahren etabliert, die unter diesen Oberbegriff subsumiert werden. Die Leistung umfasst die Durchführung der Analyse sowie die anschließende fachliche Befundung.
GOÄ 3934 in der Praxis: Indikation und Abgrenzung
Die Abrechnung der GOÄ 3934 ist an strenge medizinische Voraussetzungen geknüpft. Eine routinemäßige Durchführung ist ausdrücklich nicht vorgesehen. Die Indikation ist erst dann gegeben, wenn eine zuvor durchgeführte funktionelle Fibrinogenbestimmung (nach GOÄ 3933) erniedrigte Konzentrationen ergeben hat.
Tritt dieser Fall ein und besteht klinisch der Verdacht auf eine angeborene oder erworbene Dysfibrinogenämie, ist die immunchemische Bestimmung medizinisch notwendig. Bei dieser Erkrankung weichen die funktionellen und die immunchemischen Messergebnisse signifikant voneinander ab. Die immunchemisch gemessene Konzentration liegt in solchen Fällen meist deutlich über dem funktionell ermittelten Wert.
Tipp: Die parallele Anforderung von GOÄ 3933 und GOÄ 3934 im Erstprofil sollte vermieden werden. Erst der pathologische Befund der funktionellen Analyse rechtfertigt den immunchemischen Folgetest.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 3934
Fallbeispiel 1: Abklärung einer vermuteten Dysfibrinogenämie
Ein Patient stellt sich mit einer unklaren Blutungsneigung vor. Die initiale funktionelle Fibrinogenbestimmung nach GOÄ 3933 liefert einen stark erniedrigten Wert. Zum Ausschluss einer Dysfibrinogenämie veranlasst das Labor eine immunchemische Bestimmung mittels Immunnephelometrie.
Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ-Ziffer 3934 für die immunchemische Analyse. Da die medizinische Notwendigkeit durch den pathologischen Vorbefund gegeben ist, ist die Nebeneinanderberechnung in diesem Fall begründet.
Fallbeispiel 2: Einsatz eines Ligandenassays (ELISA)
Bei einer Patientin soll die Fibrinogen-Konzentration zur weiteren Differenzierung einer Gerinnungsstörung bestimmt werden. Das Labor nutzt hierfür einen modernen Ligandenassay (ELISA).
Da Ligandenassays eine eigene Verfahrensgruppe in der GOÄ darstellen, für die Fibrinogenbestimmung jedoch keine spezifische Ziffer existiert, erfolgt die Abrechnung formal analog nach GOÄ 3934. Auf der Liquidation wird dies entsprechend als Analogbewertung gekennzeichnet.
Fallbeispiel 3: Verlaufskontrolle bei bekannter Synthesestörung
Bei einem Patienten mit einer bekannten Synthesestörung der Leber wird der Fibrinogenstatus kontrolliert. Nach einer auffälligen funktionellen Messung wird die immunchemische Bestimmung zur präzisen Quantifizierung des zirkulierenden Proteins durchgeführt.
Abgerechnet wird die GOÄ-Ziffer 3934. Die Dokumentation weist die bekannte Diagnose und die medizinische Notwendigkeit der differenzierten Betrachtung aus.
Häufige Fehler bei der GOÄ 3934: Was Prüfer beanstanden
Der häufigste Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 3934 ist die unbegründete, parallele Anforderung zusammen mit der GOÄ 3933 im Standardlabor. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen kürzen diese Kombination regelmäßig, wenn keine entsprechende Vordiagnostik oder klinische Begründung dokumentiert ist.
Ein weiterer Fehler betrifft die angewandten Methoden. Veraltete Verfahren wie die radiale Immundiffusion oder die Hitzefibrin-Bestimmung nach Schulz gelten heute als obsolet und rechtfertigen keine Abrechnung mehr. Es müssen moderne, anerkannte Verfahren wie die Immunturbidimetrie zum Einsatz kommen.
Achtung: Eine routinemäßige Doppelbestimmung von funktionellem und immunchemischem Fibrinogen ohne dokumentierten Verdacht auf eine Dysfibrinogenämie verstößt gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot der GOÄ.
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Dokumentation der GOÄ 3934: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. In der Patientenakte muss klar ersichtlich sein, warum die immunchemische Bestimmung zusätzlich zur funktionellen Analyse notwendig war. Der Verweis auf den pathologischen Vorbefund der GOÄ 3933 ist hierbei das entscheidende Kriterium.
Zudem sollte die konkret angewandte Methodik (z. B. Immunnephelometrie) im Laborbuch und auf dem Befundblatt dokumentiert werden. Dies erleichtert die Argumentation bei eventuellen Rückfragen von Kostenträgern.
Dokumentationsbeispiel: "Funktionelle Fibrinogenbestimmung (GOÄ 3933) pathologisch erniedrigt (Wert: [X] g/l). Verdacht auf Dysfibrinogenämie bei positiver Familienanamnese. Indikation zur immunchemischen Fibrinogenbestimmung mittels Immunturbidimetrie nach GOÄ 3934."
GOÄ 3934: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Als Leistung des Abschnitts M12 (Speziallabor) unterliegt die GOÄ 3934 einem eingeschränkten Gebührenrahmen. Der Regelhöchstsatz liegt beim 1,15-fachen Satz. Eine Überschreitung dieses Satzes bis zum Höchstsatz von 1,3 ist nur in seltenen, medizinisch besonders begründeten Einzelfällen zulässig.
Gründe für eine Überschreitung des 1,15-fachen Satzes können beispielsweise schwierige Probenverhältnisse (z. B. stark lipämische oder hämolytische Proben) sein, die einen erheblichen mehrerarbeitenden Aufwand bei der optischen Messung erfordern. Diese Begründung muss auf der Rechnung detailliert dargelegt werden.
Typische Ziffernkombinationen
Die GOÄ 3934 wird häufig im Rahmen einer umfassenden Gerinnungsdiagnostik eingesetzt. Typische Kombinationspartner sind Ziffern für die Bestimmung von Antithrombin III (GOÄ 3931) oder des Quick-Werts (GOÄ 3926). Eine Nebeneinanderberechnung ist zulässig, sofern die jeweiligen Indikationskriterien erfüllt sind.
Nicht zulässig ist die unkritische Kombination mit anderen unspezifischen Entzündungsmarkern, wenn die Fibrinogenbestimmung lediglich als Akute-Phase-Protein missbraucht wird. Hierfür stehen wirtschaftlichere Alternativen wie das CRP (GOÄ 3741) zur Verfügung.
Ziffer 3934 in der neuen GOÄ
Die immunchemische Fibrinogen-Konzentrationsbestimmung (Immundiffusion oder ähnliche Methoden) ist in der neuen GOÄ nur noch für einen eng definierten Indikationsbereich vorgesehen: Bei Abklärung einer Dysfibrinogenämie steht die neue Nummer 11906 zur Verfügung, mit einem Festpreis von 9,35 € (heute beim 2,3-fachen Satz: 12,06 €). Für eine uneingeschränkte immunologische Fibrinogen-Konzentrationsbestimmung ohne Dysfibrinogenämie-Indikation findet sich im Entwurf keine neue Ziffer; dieser Anwendungsbereich entfällt.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 3934
Was hat nicht gestimmt?