GOÄ 3933: Fibrinogen nach Clauss korrekt abrechnen

4 Min. Lesezeit
GOÄ 3933
Fibrinogen nach Clauss, koagulometrisch
Punktzahl 100  
Einfachsatz 5,83 € 1,0x
Regelhöchstsatz 6,70 € 1,1x
Höchstsatz 7,58 € 1,3x

Leitfaden zur Abrechnung der GOÄ-Ziffer 3933 (Fibrinogen nach Clauss). Erfahren Sie alles über Indikationen, Fallbeispiele und typische Abrechnungsfehler.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 3933

Fibrinogen nach Clauss, koagulometrisch – Punktzahl: 100, Einfachsatz: 5,83 €

Die GOÄ-Ziffer 3933 beschreibt die quantitative Bestimmung von Fibrinogen nach Clauss mittels koagulometrischer Verfahren. Diese Methode hat sich in der modernen Routinediagnostik fest etabliert. Sie erfasst gezielt die funktionelle Aktivität des Proteins im Citratplasma des Patienten.

Fibrinogen ist ein in der Leber gebildetes Glykoprotein, das eine Schlüsselrolle bei der Blutgerinnung spielt. Durch die Einwirkung von Thrombin wird es in unlösliches Fibrin überführt, welches das Gerinnsel stabilisiert. Die Messung erfolgt über die Zeitspanne bis zur Bildung des ersten detektierbaren Fibrin-Clots.

GOÄ 3933 in der Praxis: Indikationen und klinischer Nutzen

Die Bestimmung nach GOÄ 3933 ist bei verschiedenen klinischen Fragestellungen absolut indiziert. Ein primäres Einsatzgebiet ist der Verdacht auf angeborene Mangelzustände wie die Afibrinogenämie oder die seltene Dysfibrinogenämie. Bei Letzterer weichen funktionelle und immunchemische Messergebnisse deutlich voneinander ab.

Ein weiteres wichtiges Anwendungsfeld ist die Diagnostik einer akuten Verbrauchskoagulopathie, beispielsweise im Rahmen einer Sepsis oder bei schweren Massivblutungen. Hierbei sinkt der Fibrinogenspiegel meist rapide ab. Auch bei schweren hepatozellulären Leberschäden ist die Syntheseleistung eingeschränkt, was eine engmaschige Überwachung erfordert.

Zudem muss beachtet werden, dass Fibrinogen ein bekannter Akute-Phase-Parameter ist. Bei entzündlichen Prozessen kann die Konzentration im Blut vorübergehend stark erhöht sein. Dies sollte bei der Interpretation der Laborwerte stets berücksichtigt werden.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 3933

Fallbeispiel 1: Verdacht auf Verbrauchskoagulopathie

Ein Patient stellt sich mit klinischen Zeichen einer beginnenden Sepsis und diffusen Blutungen vor. Zur Abklärung einer Verbrauchskoagulopathie wird neben den Thrombozyten auch das Fibrinogen bestimmt. Die Abrechnung erfolgt korrekt über die GOÄ-Ziffer 3933 neben den entsprechenden Basistests.

Fallbeispiel 2: Überwachung einer Fibrinolysetherapie

Bei einer Patientin unter laufender Fibrinolysetherapie mit rt-PA ist ein engmaschiges Therapiemonitoring erforderlich. Die koagulometrische Bestimmung des Fibrinogens wird wiederholt durchgeführt. Jede dieser medizinisch begründeten Einzelbestimmungen ist nach Ziffer 3933 berechnungsfähig.

Fallbeispiel 3: Abklärung einer verlängerten Thrombinzeit

Im Rahmen einer präoperativen Diagnostik zeigt sich eine unerwartet verlängerte Plasmathrombinzeit. Zur weiteren Differenzierung wird die Fibrinogenkonzentration koagulometrisch analysiert. Die Leistung wird regelkonform mit der Ziffer 3933 in Rechnung gestellt.

Häufige Fehler bei der GOÄ 3933: Was Prüfer beanstanden

Der häufigste Fehler bei der Abrechnung betrifft das sogenannte Derived-Fibrinogen. Hierbei handelt es sich um ein rechnerisches Nebenprodukt, das direkt aus der Thromboplastinzeit (TPZ) abgeleitet wird. Da hierfür kein eigenständiger analytischer Aufwand entsteht, ist diese Bestimmung mit der TPZ-Gebühr abgegolten.

Achtung: Die zusätzliche Abrechnung der GOÄ 3933 für ein rein rechnerisch ermitteltes Derived-Fibrinogen ist unzulässig und führt bei Prüfungen regelmäßig zur Honorarkürzung.

Ein weiterer Fehler ist die mangelnde Abgrenzung zu immunchemischen Verfahren. Wird das Fibrinogen nicht funktionell-koagulometrisch, sondern immunchemisch bestimmt, ist stattdessen die Ziffer 3934 anzusetzen. Eine fehlerhafte Ziffernwahl wird von privaten Krankenversicherungen schnell beanstandet.

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Dokumentation der GOÄ 3933: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das beste Mittel gegen Honorarkürzungen. In der Patientenakte müssen die konkrete klinische Indikation sowie das angewandte Messverfahren eindeutig hinterlegt sein. Auch die Angabe des Messergebnisses in Gramm pro Liter (g/l) gehört zwingend in den Befundbericht.

Dokumentation: Koagulometrische Fibrinogenbestimmung nach Clauss bei Verdacht auf schwere Leberfunktionsstörung. Messergebnis: 1,1 g/l (Referenzbereich: 1,5–4,5 g/l). Kalibrationskurve ordnungsgemäß angewendet.

Besonders bei wiederholten Bestimmungen am selben Tag, beispielsweise im Rahmen eines Notfallmonitorings, muss jede einzelne Entnahmezeit exakt dokumentiert werden. Nur so lässt sich die medizinische Notwendigkeit gegenüber der Prüfstelle überzeugend darlegen.

Tipp: Vermerken Sie bei der Verlaufskontrolle unter Fibrinolysetherapie immer die genaue Uhrzeit der Blutentnahme, um die zeitliche Notwendigkeit der Mehrfachbestimmung zu belegen.

GOÄ 3933: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Da die GOÄ-Ziffer 3933 dem Abschnitt M (Laboratoriumsuntersuchungen) angehört, unterliegt sie besonderen Gebührensätzen. Der normale Regelhöchstsatz beträgt hier das 1,15-Fache der Gebühr. Eine Steigerung bis zum Höchstsatz von 1,3-fach ist nur unter Angabe einer stichhaltigen medizinischen Begründung möglich.

Als Begründung für eine Schwellenüberschreitung kommen beispielsweise schwierige präanalytische Bedingungen oder eine extrem zeitkritische Notfallanalytik bei akutem Blutungsverlust infrage. Reine Routineuntersuchungen rechtfertigen eine Steigerung hingegen nicht.

Typische Ziffernkombinationen

In der Praxis wird die Ziffer 3933 selten isoliert angefordert. Sinnvolle und zulässige Kombinationen ergeben sich meist mit den koagulometrischen Gruppentests wie der aPTT (Ziffer 3605 oder 3946) und der Thromboplastinzeit (Ziffer 3607 oder 3960). Auch die gemeinsame Abrechnung mit den D-Dimeren (Ziffer 3937) ist bei Verdacht auf Thrombosen oder DIC absolut üblich.

Ziffer 3933 in der neuen GOÄ

Fibrinogen nach Clauss (koagulometrische Aktivitätsbestimmung) wird in der neuen GOÄ zur neuen Nummer 11905 mit einem Festpreis von 4,60 € (heute beim 2,3-fachen Satz: 6,70 €). Ein abgeleitetes Fibrinogen aus der Thromboplastinzeit-Messkurve fällt dagegen unter 11103 — die 11905 ist neben 11103 nicht berechnungsfähig.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 3933

Die GOÄ-Ziffer 3933 wird für die koagulometrische Bestimmung von Fibrinogen nach Clauss abgerechnet. Typische Indikationen sind der Verdacht auf angeborene Mangelzustände, eine Verbrauchskoagulopathie oder schwere Leberschäden. Auch das Therapiemonitoring unter Fibrinolytika rechtfertigt den Ansatz dieser Ziffer.
Nein, die Bestimmung des sogenannten Derived-Fibrinogens darf nicht zusätzlich nach GOÄ 3933 abgerechnet werden. Da es sich um ein rechnerisches Nebenprodukt der Thromboplastinzeit handelt, ist diese Leistung bereits mit der Gebühr für die TPZ abgegolten. Eine separate Berechnung wird bei Prüfungen regelmäßig gestrichen.
Der Regelhöchstsatz für die GOÄ-Ziffer 3933 liegt beim 1,15-fachen Satz und beträgt 6,70 Euro. Der einfache Gebührensatz liegt bei 5,83 Euro. Eine Steigerung über den Regelsatz hinaus ist nur mit einer medizinischen Begründung zulässig.
Die GOÄ-Ziffer 3933 wird für die funktionelle, koagulometrische Bestimmung nach Clauss verwendet, während die GOÄ 3934 für immunchemische Nachweisverfahren gilt. Die Wahl der Ziffer hängt somit direkt von der im Labor angewandten Methodik ab. Bei einer Dysfibrinogenämie kann die parallele Bestimmung beider Werte medizinisch sinnvoll sein.
Ja, eine mehrfache Abrechnung am selben Tag ist bei engmaschigem Therapiemonitoring oder akuten Notfällen zulässig. Hierfür müssen jedoch die genauen Entnahmezeiten und die medizinische Notwendigkeit lückenlos in der Patientenakte dokumentiert werden. Bei Routinekontrollen ist eine Mehrfachabrechnung hingegen nicht statthaft.
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