GOÄ 3937: Qualitativer D-Dimer-Test korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 3937
Fibrinspaltprodukte, quervernetzt (Dimertest) , qualitativ
Punktzahl 180  
Einfachsatz 10,49 € 1,0x
Regelhöchstsatz 12,06 € 1,1x
Höchstsatz 13,64 € 1,3x

Erfahren Sie, wie Sie den qualitativen D-Dimer-Test nach GOÄ 3937 rechtssicher abrechnen, Fehler vermeiden und die POCT-Vorgaben optimal nutzen.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 3937

Fibrinspaltprodukte, quervernetzt (Dimertest), qualitativ – 180 Punkte

Die Leistung beschreibt den qualitativen Nachweis von D-Dimer-Antigenen im Blut. Diese Antigene entstehen als Spaltprodukte des quervernetzten Fibrins durch die Einwirkung von Plasmin. Der Nachweis dient als Indikator für eine stattgefundene Gerinnungsaktivierung und anschließende Fibrinolyse.

Die Bestimmung erfolgt in der Regel aus Citratplasma oder heparinisiertem Vollblut. Als Testverfahren kommen klassische Agglutinationstests oder moderne immunchromatografische Schnelltests zum Einsatz. Diese reagieren ab einem herstellerspezifischen Schwellenwert (Cut-off), der meist bei 500 µg/l liegt.

GOÄ 3937 in der Praxis: Indikation und klinischer Stellenwert

Der klinische Hauptnutzen des qualitativen D-Dimer-Tests liegt im sicheren Ausschluss thromboembolischer Ereignisse wie der tiefen Beinvenenthrombose (TVT) oder einer Lungenembolie (LE). Aufgrund der hohen Sensitivität, aber mäßigen Spezifität von etwa 50 Prozent, ist der Test nur bei einer niedrigen bis moderaten Vortestwahrscheinlichkeit sinnvoll. Diese Wahrscheinlichkeit wird im klinischen Alltag meist über standardisierte Scores wie den Wells-Score ermittelt.

Ein negatives Testergebnis schließt eine Thrombose oder Embolie mit einer Sicherheit von nahezu 100 Prozent aus. In diesem Fall kann auf eine aufwendige und teure bildgebende Diagnostik verzichtet werden. Bei einem positiven Testergebnis ist der Befund hingegen nicht beweisend, sodass weitere diagnostische Schritte eingeleitet werden müssen.

Tipp: Die qualitative Bestimmung darf nach einer Abrechnungsempfehlung der Bundesärztekammer auch als Point-of-Care-Test (POCT) direkt in der Praxis oder Notfallambulanz erbracht und abgerechnet werden.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 3937

Fallbeispiel 1: Ausschluss einer tiefen Beinvenenthrombose

Ein Patient stellt sich mit leichten, unspezifischen Wadenschmerzen vor. Die klinische Untersuchung ergibt eine niedrige Vortestwahrscheinlichkeit nach dem Wells-Score. Zur Absicherung wird ein qualitativer D-Dimer-Schnelltest in der Praxis durchgeführt, der negativ ausfällt. Abgerechnet werden die symptombezogene Untersuchung nach GOÄ 5, die Blutentnahme nach GOÄ 250 sowie der qualitative Dimertest nach GOÄ 3937.

Fallbeispiel 2: Notfalldiagnostik bei Verdacht auf Lungenembolie

Eine Patientin klagt über plötzlich aufgetretene, leichte Atembeschwerden ohne weitere Risikofaktoren. Nach Erhebung des Wells-Scores wird eine Lungenembolie als unwahrscheinlich eingestuft. Ein sofort durchgeführter POCT-D-Dimer-Test liefert ein negatives Ergebnis. Neben den Beratungs- und Untersuchungsgebühren wird die Ziffer 3937 für die patientennahe Sofortdiagnostik erfolgreich liquidiert.

Fallbeispiel 3: Abklärung bei positivem Testergebnis

Ein Patient mit Verdacht auf Thrombose weist im qualitativen Schnelltest ein positives Ergebnis auf. Da die Spezifität des Tests gering ist, erfolgt zur weiteren Abklärung eine Überweisung zur Duplexsonographie. Unabhängig vom Ausgang der Folgediagnostik ist die Erbringung und Abrechnung der GOÄ-Ziffer 3937 für den qualitativen Ersttest vollumfänglich erstattungsfähig.

Häufige Fehler bei der GOÄ 3937: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler ist die fehlerhafte Abgrenzung zur quantitativen D-Dimer-Bestimmung nach GOÄ 3938. Wenn ein Labor oder ein Praxisgerät einen exakten Zahlenwert liefert, darf nicht die Ziffer 3937, sondern muss die höher bewertete Ziffer 3938 abgerechnet werden. Eine Nebeneinanderberechnung beider Ziffern für dieselbe Blutprobe ist strikt ausgeschlossen.

Zudem beanstanden private Krankenversicherungen häufig die Abrechnung, wenn die klinische Vortestwahrscheinlichkeit bereits hoch war. Bei einer hohen Wahrscheinlichkeit ist der qualitative Test medizinisch nicht indiziert, da ohnehin direkt eine bildgebende Diagnostik erfolgen muss. Die medizinische Notwendigkeit muss in solchen Fällen besonders sorgfältig begründet werden.

Achtung: Die Abrechnung der GOÄ 3937 setzt voraus, dass es sich um ein rein qualitatives Verfahren (visuelle Auswertung oder binäre Ja/Nein-Klassifikation) handelt. Die Angabe eines numerischen Messwertes schließt diese Ziffer aus.

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Dokumentation der GOÄ 3937: Praxisbewährte Hinweise

Für eine rechtssichere Abrechnung ist die lückenlose Dokumentation der Indikationsstellung essenziell. Der dokumentierte Wells-Score oder eine vergleichbare klinische Einschätzung belegt die niedrige Vortestwahrscheinlichkeit. Ohne diese Angabe riskieren Praxen bei Nachprüfungen Honorarkürzungen.

Zusätzlich müssen das verwendete Testkit, die Chargennummer und das visuelle Testergebnis (z. B. positiv/negativ) in der Patientenakte festgehalten werden. Bei Durchführung als POCT sollte auch die Durchführungskontrolle dokumentiert werden.

Dokumentationsbeispiel: Verdacht auf TVT re. Unterschenkel. Wells-Score: 1 Punkt (niedrige Wahrscheinlichkeit). Durchführung qualitativer D-Dimer-Schnelltest (POCT, Chargen-Nr. 12345). Ergebnis: Negativ. Weiteres Prozedere: Keine bildgebende Diagnostik erforderlich.

GOÄ 3937: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Als Laborleistung des Abschnitts M ist die Steigerung der GOÄ 3937 stark reglementiert. Der Regelhöchstsatz liegt beim 1,15-fachen Satz (12,06 €), der maximale Höchstsatz beim 1,3-fachen Satz (13,64 €). Eine Überschreitung des 1,15-fachen Satzes erfordert eine schriftliche Begründung auf der Rechnung, beispielsweise bei schwierigen Probenverhältnissen oder extrem zeitkritischen Notfallsituationen.

Typische Ziffernkombinationen

Die Ziffer 3937 wird im Praxisalltag häufig mit Beratungsleistungen (GOÄ 1 oder 3) und Untersuchungsleistungen (GOÄ 5 oder 7) kombiniert. Auch die Blutentnahme nach GOÄ 250 ist daneben berechnungsfähig. Nicht zulässig ist die gleichzeitige Abrechnung anderer Fibrinolysediagnostiken aus derselben Probe, sofern diese denselben diagnostischen Zweck verfolgen.

Ziffer 3937 in der neuen GOÄ

Der qualitative quervernetzte Fibrinspaltprodukt-Test (D-Dimer, qualitativer Dimertest) wird in der neuen GOÄ zur neuen Nummer 11003 mit einem Festpreis von 18,67 € (heute beim 2,3-fachen Satz: 12,06 €). Die neue Ziffer ist als immunologisches Schnelltestformat mit visuell-semiquantitativer Auswertung konzipiert; sie ist nicht neben 11899 (quantitative D-Dimer-Bestimmung aus Citratplasma) berechnungsfähig.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 3937

Ja, die qualitative D-Dimer-Bestimmung nach GOÄ 3937 kann als patientennahe Sofortdiagnostik (POCT) direkt in der Praxis abgerechnet werden. Dies basiert auf einer offiziellen Abrechnungsempfehlung der Bundesärztekammer.
Die GOÄ 3937 wird für den rein qualitativen Nachweis (z. B. visuelle Ja/Nein-Schnelltests) herangezogen. Die GOÄ 3938 hingegen ist für die quantitative Bestimmung mit exakter numerischer Messwertangabe vorgesehen und höher bewertet.
Nein, bei einer hohen klinischen Vortestwahrscheinlichkeit ist der qualitative Test medizinisch nicht indiziert, da direkt eine bildgebende Diagnostik erfolgen muss. Die Abrechnung setzt eine niedrige bis moderate Wahrscheinlichkeit voraus.
Da es sich um eine Laborleistung handelt, liegt der Regelhöchstsatz bei 1,15 (12,06 €) und der maximale Höchstsatz bei 1,3 (13,64 €). Eine Steigerung über den Regelsatz hinaus erfordert eine medizinische Begründung.
Ja, die Blutentnahme mittels Venenpunktion kann zusätzlich mit der GOÄ-Ziffer 250 in Rechnung gestellt werden. Dies gilt auch dann, wenn die Analyse als POCT direkt in der Praxis erfolgt.
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