GOÄ 3960: Quickwert-Doppelbestimmung korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 3960
Thromboplastinzeit (Prothrombinzeit , TPZ, Quickwert ), Doppelbestimmung
Punktzahl 70  
Einfachsatz 4,08 € 1,0x
Regelhöchstsatz 4,69 € 1,1x
Höchstsatz 5,30 € 1,3x

Die Doppelbestimmung der Thromboplastinzeit nach GOÄ 3960 sorgt häufig für Erstattungsärger. Erfahren Sie, wann die Abrechnung wirklich gerechtfertigt ist.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 3960

GOÄ-Ziffer 3960: Thromboplastinzeit (Prothrombinzeit, TPZ, Quickwert), Doppelbestimmung – Gebühr: 70 Punkte (Einfachsatz 4,08 €, Regelhöchstsatz 1,15-fach 4,69 €, Höchstsatz 1,3-fach 5,30 €).

Die Leistungsbeschreibung umfasst die messtechnische Erfassung der Thromboplastinzeit im Rahmen einer Doppelbestimmung. Diese Untersuchung dient der Überprüfung der extrinsischen prokoagulatorischen Gerinnungskaskade. Ein Mangel an den Gerinnungsfaktoren VII, X, V, II oder I führt zu einer messbaren Verzögerung der Fibrinbildung.

Obwohl der Begriff Prothrombinzeit historisch bedingt im Leistungstext verankert ist, gilt er wissenschaftlich als ungenau. Die Qualität des Tests hängt primär von der Empfindlichkeit des eingesetzten Thromboplastins ab und nicht direkt vom Prothrombinspiegel. In der Praxis wird die Leistung meist als Quickwert oder INR (International Normalized Ratio) angegeben.

GOÄ 3960 in der Praxis: Die Problematik der Doppelbestimmung

In der modernen Labordiagnostik hat sich der Stellenwert der Doppelbestimmung grundlegend verändert. Die Reproduzierbarkeit moderner Testverfahren ist mittlerweile so hoch, dass ein Variationskoeffizient von durchschnittlich nur zwei Prozent erreicht wird. Aus diesem Grund ist eine routinemäßige Doppelbestimmung medizinisch in der Regel nicht mehr notwendig.

Für die alltägliche Diagnostik und Therapiekontrolle, beispielsweise bei Patienten unter oralen Antikoagulanzien, ist die Einfachbestimmung nach GOÄ 3607 der medizinische Standard. Die Abrechnung der GOÄ 3960 setzt voraus, dass im Einzelfall eine besondere medizinische Begründung für die Durchführung einer Doppelbestimmung vorliegt. Dies kann bei extrem instabilen Gerinnungsverhältnissen oder unklaren Diskrepanzen der Fall sein.

Achtung: Die pauschale Durchführung der Doppelbestimmung nach GOÄ 3960 anstelle der Einfachbestimmung nach GOÄ 3607 wird von privaten Krankenversicherungen und Prüfstellen regelmäßig als medizinisch nicht notwendig zurückgewiesen.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 3960

Fallbeispiel 1: Abklärung vor akutem invasivem Eingriff bei schwerer Leberinsuffizienz

Ein Patient mit bekannter fortgeschrittener Leberzirrhose muss sich einem dringenden operativen Eingriff unterziehen. Aufgrund der stark eingeschränkten Syntheseleistung der Leber besteht der Verdacht auf einen ausgeprägten Mangel an Gerinnungsfaktoren. Um eine maximale Präzision für die präoperative Risikoeinschätzung zu gewährleisten, erfolgt die Doppelbestimmung der Thromboplastinzeit im Labor.

Die Abrechnung erfolgt nach GOÄ-Ziffer 3960. Die medizinische Notwendigkeit der Doppelbestimmung ergibt sich aus der akuten Operationsvorbereitung bei einem Hochrisikopatienten mit schwerer Leberschädigung.

Fallbeispiel 2: Diskrepanz zwischen Klinik und Vorbefund

Bei einer Patientin zeigen sich klinisch unerklärliche Hämatome und eine verlängerte Blutungszeit, während ein externer Vorbefund einen normalen Quickwert auswies. Zur Verifizierung und zum Ausschluss von Messfehlern veranlasst der behandelnde Arzt eine präzise Doppelbestimmung im Citratplasma.

In diesem Fall ist die Berechnung der GOÄ 3960 gerechtfertigt. Die Dokumentation muss die klinische Diskrepanz und die Notwendigkeit der Fehlerminimierung durch die Doppelbestimmung klar widerspiegeln.

Fallbeispiel 3: Routinekontrolle unter Phenprocoumon-Therapie (Ausschlussfall)

Ein Patient stellt sich zur regelmäßigen Verlaufskontrolle der oralen Antikoagulation mit Phenprocoumon in der Praxis vor. Es liegen keine klinischen Besonderheiten oder Blutungskomplikationen vor. Das Labor führt routinemäßig eine Bestimmung des Quickwerts durch.

Eine Abrechnung der GOÄ 3960 ist hier nicht zulässig, da keine medizinische Indikation für eine Doppelbestimmung vorliegt. Korrekt abzurechnen ist in diesem Fall die Einfachbestimmung nach GOÄ-Ziffer 3607 (oder GOÄ 3530 bei patientennaher Schnelltestung).

Häufige Fehler bei der GOÄ 3960: Was Prüfer beanstanden

Der mit Abstand häufigste Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 3960 ist die routinemäßige Anforderung und Abrechnung dieser Ziffer bei Standarduntersuchungen. Da moderne Laborautomaten standardmäßig hochpräzise Einzelmessungen durchführen, fordern private Krankenversicherungen bei der Abrechnung der Doppelbestimmung regelmäßig den Nachweis einer besonderen medizinischen Indikation.

Ein weiterer Fehler betrifft die Verwechslung mit der patientennahen Sofortdiagnostik. Wird die Thromboplastinzeit mittels Kapillarblut über ein Point-of-Care-Gerät (POC) in der Praxis bestimmt, ist dies als Vorhalteleistung nach GOÄ-Ziffer 3530 zu berechnen. Die Abrechnung der GOÄ 3960 setzt eine labortechnische Aufbereitung im Citratplasma voraus.

Tipp: Eine Überprüfung der Labor-Abrechnungssoftware auf Standardeinstellungen wird empfohlen, um fehlerhafte automatische Zuweisungen der GOÄ 3960 zu vermeiden.

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Dokumentation der GOÄ 3960: Praxisbewährte Hinweise

Um Honorarkürzungen und Rückfragen von Kostenträgern erfolgreich abzuwehren, ist eine lückenlose Dokumentation unerlässlich. Aus der Patientenakte muss zweifelsfrei hervorgehen, warum eine einfache Bestimmung im konkreten Fall nicht ausreichend war. Die bloße Dokumentation des Laborwerts genügt für die Begründung der Doppelbestimmung nicht.

Es empfiehlt sich, die spezifische Fragestellung oder das klinische Risiko direkt im Krankenblatt zu vermerken. Typische Begründungen sind beispielsweise der Verdacht auf eine schwere Verbrauchskoagulopathie oder die Verifizierung eines extremen, lebensbedrohlichen Ausreißerwerts vor einer dringenden Intervention.

Dokumentationsbeispiel:
Verdacht auf akute Verbrauchskoagulopathie bei septischem Krankheitsbild. Zur Absicherung der therapeutischen Konsequenz und Ausschluss von Messfehlern Indikation zur Doppelbestimmung der TPZ (GOÄ 3960) gestellt.

GOÄ 3960: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Als Leistung des Abschnitts M III (Speziallabor) unterliegt die GOÄ-Ziffer 3960 einem eingeschränkten Gebührenrahmen. Der Regelhöchstsatz liegt beim 1,15-fachen Satz. Eine Steigerung bis zum Höchstsatz von 1,3 ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich, wenn die Durchführung der Untersuchung einen außergewöhnlichen Aufwand erforderte.

Mögliche Begründungen für eine Schwellenwertüberschreitung sind beispielsweise schwierige Probenbeschaffenheiten (wie stark lipämisches oder hämolytisches Plasma), die eine wiederholte manuelle Aufbereitung oder spezielle Messverfahren notwendig machten. Die Begründung muss auf der Rechnung patientenbezogen und nachvollziehbar dargelegt werden.

Typische Ziffernkombinationen

Die Bestimmung der Thromboplastinzeit erfolgt selten isoliert. Im klinischen Alltag wird sie häufig mit anderen Parametern des Gerinnungsstatus kombiniert. Typische zulässige Kombinationen umfassen die Bestimmung der aktivierten partiellen Thromboplastinzeit (aPTT) oder die quantitative Bestimmung von Fibrinogen.

Dabei ist darauf zu achten, dass die jeweiligen Ziffern des Speziallabors (wie GOÄ 3961 für die aPTT-Doppelbestimmung) nebeneinander berechnet werden dürfen, sofern die medizinische Notwendigkeit für diese umfassende Diagnostik gegeben ist. Eine unzulässige Doppelabrechnung von Einfach- und Doppelbestimmung desselben Parameters ist jedoch strikt zu vermeiden.

Ziffer 3960 in der neuen GOÄ

Die Thromboplastinzeit (Quick/TPZ, Doppelbestimmung) wird in der neuen GOÄ in zwei Ziffern aufgeteilt, je nach Funktionsumfang der Messung:

  • 11102 Thromboplastinzeit ohne abgeleitetes Fibrinogen: 2,00 € — nicht neben 11015 oder 11103 berechnungsfähig; die alte Doppelbestimmung fällt weg
  • 11103 Thromboplastinzeit mit abgeleitetem Fibrinogen (automatische Ableitung aus der Messkurve): 3,26 € — nicht neben 11015, 11102 oder 11905 berechnungsfähig

Heute bringt die 3960 beim 2,3-fachen Satz 4,69 €. Moderne Koagulometer leiten den Fibrinogenwert aus der TPZ-Messkurve automatisch ab — wird er auch befundet, gilt 11103.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 3960

Die GOÄ 3960 darf abgerechnet werden, wenn eine Doppelbestimmung der Thromboplastinzeit (Quickwert) medizinisch notwendig ist. Dies ist der Fall, wenn eine besonders hohe Präzision erforderlich ist, beispielsweise bei kritischen präoperativen Befunden oder unklaren Diskrepanzen. Eine routinemäßige Durchführung ist hingegen nicht zulässig.
Der Unterschied liegt im Umfang der Messung. Während die GOÄ 3960 eine Doppelbestimmung der Thromboplastinzeit beschreibt, rechnet die GOÄ 3607 die klinisch meist ausreichende Einfachbestimmung ab. Aufgrund moderner Laborstandards ist die Einfachbestimmung heute der Regelfall.
Nein, für patientennahe Schnelltests mittels Kapillarblut ist die GOÄ 3960 nicht anwendbar. In diesen Fällen muss die Abrechnung über die Vorhalteleistung nach GOÄ 3530 erfolgen. Die GOÄ 3960 setzt eine labortechnische Analyse im Citratplasma voraus.
Der Regelhöchstsatz für die GOÄ 3960 liegt als Laborleistung des Abschnitts M III beim 1,15-fachen Satz, was einer Gebühr von 4,69 € entspricht. Eine Steigerung bis zum Höchstsatz von 1,3 (5,30 €) ist nur bei außergewöhnlich schwierigen Probenverhältnissen zulässig. Diese Erschwerung muss auf der Rechnung patientenbezogen begründet werden.
Private Krankenversicherungen lehnen die GOÄ 3960 häufig ab, weil die medizinische Notwendigkeit einer Doppelbestimmung bezweifelt wird. Da moderne Laborgeräte eine sehr hohe Präzision bei Einzelmessungen bieten, fordern Prüfer eine spezifische klinische Begründung für den Mehraufwand. Ohne diese Dokumentation wird die Erstattung meist auf den Satz der Einfachbestimmung gekürzt.
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