GOÄ 3530: Quickwert & TPZ korrekt abrechnen

6 Min. Lesezeit
GOÄ 3530
Thromboplastinzeit (TPZ, Quickwert)
Punktzahl 120  
Einfachsatz 6,99 € 1,0x
Regelhöchstsatz 8,04 € 1,1x
Höchstsatz 9,09 € 1,3x

Die Bestimmung der Thromboplastinzeit (TPZ/Quickwert) nach GOÄ 3530 ist essenziell für die Sofortdiagnostik. Erfahren Sie alles zur korrekten Abrechnung.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 3530

Thromboplastinzeit (TPZ, Quickwert) - Punktzahl: 120

Die GOÄ-Ziffer 3530 beschreibt die Bestimmung der Thromboplastinzeit, auch bekannt als TPZ oder Quickwert. Diese Leistung ist im Abschnitt M I der Gebührenordnung für Ärzte verortet, was sie als Vorhalteleistung in der eigenen, niedergelassenen Praxis definiert. Damit unterscheidet sie sich grundlegend von Leistungen, die in spezialisierten Großlaboren erbracht werden.

Die Abrechnung setzt voraus, dass die Praxis die räumlichen, apparativen und zeitlichen Voraussetzungen für ein praxiseigenes Labor erfüllt. Die Bestimmung dient der Überprüfung der extrinsischen Blutgerinnung. Sie ist ein unverzichtbares Werkzeug im Praxisalltag, um schnelle therapeutische Entscheidungen direkt vor Ort treffen zu können.

GOÄ 3530 in der Praxis: Patientennahe Sofortdiagnostik und Indikationen

In der täglichen Praxis wird die GOÄ 3530 vor allem im Rahmen der patientennahen Sofortdiagnostik (Point-of-Care-Testing, POCT) angewendet. Hierbei kommen kompakte Messgeräte zum Einsatz, die in ihrer Handhabung modernen Blutzuckermessgeräten ähneln. Als Untersuchungsmaterial dient in diesen Fällen meist ein Tropfen Kapillarblut, der direkt auf einen Einweg-Teststreifen aufgetragen wird.

Die primäre klinische Indikation für diese Untersuchung ist die engmaschige Überwachung von Patienten unter einer Therapie mit Vitamin-K-Antagonisten wie Phenprocoumon. Diese Patientengruppe benötigt regelmäßige Kontrollen des Gerinnungsstatus, um Blutungen oder thromboembolische Ereignisse zu verhindern. Die schnelle Verfügbarkeit des INR-Werts ermöglicht eine sofortige Anpassung der Medikamentendosis noch während des Arzt-Patienten-Kontakts.

Ein weiteres Einsatzgebiet ist die präoperative Diagnostik vor kleineren, in der Praxis durchgeführten Eingriffen. Hierbei kann ein akutes Blutungsrisiko schnell und unkompliziert ausgeschlossen werden. Die Methode basiert auf einer elektrochemischen Messung, bei der das Gerät das Signal in den standardisierten INR-Wert umrechnet.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 3530

Fallbeispiel 1: Routinekontrolle bei Marcumar-Therapie

Ein Patient unter langfristiger Phenprocoumon-Therapie stellt sich zur regelmäßigen Kontrolle in der Praxis vor. Das Praxispersonal führt eine kapilläre Blutentnahme durch und bestimmt den Quickwert sofort mittels eines POCT-Geräts. Der gemessene INR-Wert wird dokumentiert und die Dosis angepasst.

In diesem Fall erfolgt die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 3530 zum Regelsatz (1,15-fach). Zusätzlich kann die kapilläre Blutentnahme nach GOÄ-Ziffer 250 in Ansatz gebracht werden, sofern die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.

Fallbeispiel 2: Ausschluss einer Gerinnungsstörung vor Biopsie

Vor einer geplanten Stanzbiopsie in einer dermatologischen Praxis soll das Blutungsrisiko des Patienten minimiert werden. Der Arzt veranlasst eine sofortige Bestimmung der Thromboplastinzeit im praxiseigenen Labor. Das Ergebnis liegt innerhalb weniger Minuten vor und der Eingriff kann sicher durchgeführt werden.

Die erbrachte Leistung wird mit der GOÄ-Ziffer 3530 abgerechnet. Da es sich um eine präoperative Sicherheitsmaßnahme handelt, ist die medizinische Notwendigkeit der Sofortdiagnostik klar gegeben und gut begründbar.

Fallbeispiel 3: Akute Abklärung bei Verdacht auf Intoxikation

Ein Patient stellt sich mit dem Verdacht auf eine versehentliche Überdosierung seines oralen Antikoagulans vor. Zur sofortigen Risikoabschätzung führt der Arzt eine Bestimmung des Quickwerts in der Praxis durch. Aufgrund des kritischen Zustands des Patienten muss die Messung extrem schnell erfolgen.

Hier wird die GOÄ-Ziffer 3530 abgerechnet. Aufgrund des erhöhten Zeitaufwands und der akuten Notfallsituation kann ein erhöhter Steigerungssatz bis zum 1,3-fachen Satz in Erwägung gezogen werden.

Häufige Fehler bei der GOÄ 3530: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 3530 betrifft die Patientenselbstmessung. Führt der Patient die Messung mit einem eigenen Gerät zu Hause durch und teilt der Praxis lediglich die Werte mit, darf die GOÄ-Ziffer 3530 nicht berechnet werden. In diesem Fall ist nur die Beratung über die Dosierung (z. B. nach GOÄ-Ziffer 1 oder 3) liquidationsfähig.

Ein weiterer Stolperstein ist die Verwechslung mit Laborleistungen, die an externe Laborgemeinschaften oder Fachlabore delegiert werden. Wird die Probe nicht in der eigenen Praxis analysiert, ist die GOÄ 3530 ausgeschlossen. Stattdessen müssen die Ziffern GOÄ 3607 (M-II) oder GOÄ 3960 (M-III) angewendet werden.

Achtung: Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen prüfen vermehrt, ob die Voraussetzungen für eine M-I-Leistung tatsächlich vorlagen. Eine rein administrative Übernahme von Fremdwerten unter der Ziffer 3530 führt regelmäßig zu Honorarkürzungen und Regressen.

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Dokumentation der GOÄ 3530: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist das beste Schild gegen Honorarkürzungen. Für jede Abrechnung der GOÄ 3530 müssen der gemessene Quickwert (in Prozent) sowie der berechnete INR-Wert zwingend in der Patientenakte hinterlegt werden. Auch das verwendete Messverfahren (z. B. POCT) sollte kurz vermerkt sein.

Zusätzlich empfiehlt es sich, das Datum und die Uhrzeit der Messung sowie den Namen der durchführenden Kraft zu dokumentieren. Dies belegt den Charakter der Vorhalteleistung im praxiseigenen Labor. Auch die regelmäßige Qualitätskontrolle des Messgeräts sollte im Praxis-Qualitätsmanagement dokumentiert sein.

Dokumentationsbeispiel:
Indikation: Verlaufskontrolle unter Phenprocoumon. Kapilläre Blutentnahme. POCT-Messung (Gerät X): Quick 28 %, INR 2,4. Keine Besonderheiten bei der Durchführung. Durchführung durch MFA Muster.

GOÄ 3530: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die GOÄ-Ziffer 3530 gehört zum Abschnitt M I und unterliegt einem eingeschränkten Gebührenrahmen. Der Höchstsatz ist auf das 1,3-fache der Gebühr begrenzt. Eine Steigerung über den Regelsatz (1,15-fach) hinaus auf das 1,3-fache ist nur mit einer schriftlichen Begründung auf der Liquidation zulässig.

Typische Begründungen für eine Steigerung sind schwierige Venen- oder Kapillarverhältnisse, beispielsweise bei Kleinkindern oder multimorbiden Patienten mit ausgeprägter Vasokonstriktion. Auch ein unvorhergesehener technischer Mehraufwand bei der Probenaufbereitung kann als Begründung dienen.

Typische Ziffernkombinationen

Die Bestimmung des Quickwerts wird im Praxisalltag selten isoliert durchgeführt. Häufig erfolgt die Kombination mit der GOÄ-Ziffer 250 für die Blutentnahme. Zudem ist die Kombination mit Beratungsleistungen wie der GOÄ-Ziffer 1 oder der GOÄ-Ziffer 3 für die anschließende Therapiebesprechung üblich.

Tipp: Achten Sie darauf, dass bei der Abrechnung von Beratungsleistungen neben Laborleistungen die zeitlichen Vorgaben der GOÄ eingehalten werden. Eine ausführliche Beratung nach Ziffer 3 setzt eine Mindestdauer von 10 Minuten voraus und muss entsprechend dokumentiert werden.

Ziffer 3530 in der neuen GOÄ

Die Leistung „Thromboplastinzeit (TPZ, Quickwert)" (2,3-facher Satz bisher: 8,04 €) wird in der neuen GOÄ auf mehrere Ziffern aufgeteilt. Welche gilt, hängt von der dokumentierten Situation ab:

  • Bei Kapillarblut: 11015 „Thromboplastinzeit, Kapillarblut (Kapillar-Quick) Einzelparameter; Koagulometer oder vorgefertigter Reagenzträger; Auswertung: apparativ-quantitativ." (6,46 €, 1x je Untersuchung)
  • Bei Citratplasma ohne abgeleitetes Fibrinogen: 11102 „Thromboplastinzeit (Prothrombinzeit, TPZ, Quickwert) Citratplasma; Koagulometrie …" (2,00 €, 1x je Untersuchung)
  • Bei Citratplasma mit abgeleitetem Fibrinogen: 11103 „Thromboplastinzeit und abgeleitetes Fibrinogen, insgesamt Citratplasma; Koagulometrie …" (3,26 €, 1x je Untersuchung)

Der Preisspanne der Nachfolgeziffern reicht von 2,00 € bis 6,46 € — die Dokumentation entscheidet.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 3530

Die GOÄ-Ziffer 3530 darf abgerechnet werden, wenn die Thromboplastinzeit (TPZ, Quickwert) als Vorhalteleistung in der eigenen, niedergelassenen Praxis bestimmt wird. Dies erfolgt meist mittels patientennaher Sofortdiagnostik (POCT) aus Kapillarblut. Eine Abrechnung ist nur zulässig, wenn das Praxispersonal die Messung selbst durchführt.
Nein, die GOÄ-Ziffer 3530 ist bei einer selbstständigen Messung durch den Patienten nicht berechnungsfähig. Wenn der Patient seine Werte zu Hause bestimmt und diese in der Praxis nur besprochen werden, kann lediglich die Beratung abgerechnet werden. Die Laborleistung selbst wurde in diesem Fall nicht von der Praxis erbracht.
Die Ziffer 3530 ist eine M-I-Vorhalteleistung der eigenen Praxis (120 Punkte). Die Ziffer 3607 ist die entsprechende M-II-Leistung (Basislabor, 50 Punkte) für die Überweisung oder den Bezug. Die Ziffer 3960 stellt die M-III-Leistung (Speziallabor, 70 Punkte) als Doppelbestimmung dar.
Für die GOÄ-Ziffer 3530 gilt der Gebührenrahmen für Laborleistungen des Abschnitts M. Der Regelsatz liegt bei dem 1,15-fachen Satz (8,04 €), während der Höchstsatz das 1,3-fache (9,09 €) beträgt. Eine Überschreitung des Schwellenwertes erfordert eine medizinische Begründung auf der Rechnung.
Ja, die kapilläre oder venöse Blutentnahme kann neben der GOÄ 3530 abgerechnet werden. Hierfür wird in der Regel die GOÄ-Ziffer 250 für die Blutentnahme herangezogen. Es ist jedoch darauf zu achten, dass die allgemeinen Bestimmungen zur Kombination von Labor- und Entnahmeleistungen eingehalten werden.
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