GOÄ 3531: Urinsediment korrekt abrechnen – Tipps

5 Min. Lesezeit
GOÄ 3531
Urinsediment
Punktzahl 70  
Einfachsatz 4,08 € 1,0x
Regelhöchstsatz 4,69 € 1,1x
Höchstsatz 5,30 € 1,3x
Ausschlüsse

Die Abrechnung des Urinsediments nach GOÄ-Ziffer 3531 wirft in der Praxis oft Fragen auf. Erfahren Sie alles zu Ausschlüssen, Steigerung und Dokumentation.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 3531

Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) beschreibt die Ziffer 3531 im Abschnitt M (Laboratoriumsuntersuchungen), Unterabschnitt I (Vorhalteleistungen in der eigenen, niedergelassenen Praxis) wie folgt:

Urinsediment – Punktzahl: 70

Die Erbringung dieser Leistung setzt voraus, dass die allgemeinen Bedingungen für M-I-Leistungen erfüllt sind. Dies bedeutet insbesondere, dass die Untersuchung in der eigenen Praxis des niedergelassenen Arztes zeitnah und räumlich assoziiert durchgeführt werden muss. Die Ziffer 3531 deckt die präparative Aufbereitung des Urins sowie die anschließende mikroskopische Auswertung ab.

GOÄ 3531 in der Praxis: Indikation und Abgrenzung

Die mikroskopische Untersuchung des Urinsediments ist ein unverzichtbares Werkzeug der patientennahen Sofortdiagnostik. Typischerweise erfolgt die Indikationsstellung im Rahmen einer abgestuften Diagnostik, nachdem ein vorausgegangener Urinteststreifen (GOÄ 3511) pathologische Befunde wie Hämaturie, Leukozyturie oder Proteinurie gezeigt hat. Die Untersuchung dient dem Nachweis und der Differenzierung korpuskulärer Bestandteile wie Erythrozyten, Leukozyten, Epithelzellen, Zylindern oder Bakterien.

Für die Durchführung hat sich in der Praxis die Phasenkontrastmikroskopie besonders bewährt, da sie zelluläre Strukturen ohne vorherige Färbung plastisch darstellt. Alternativ ist jedoch auch die klassische Hellfeldmikroskopie zulässig. Eine reine makroskopische Beurteilung mit dem bloßen Auge reicht für die Abrechnung der GOÄ 3531 ausdrücklich nicht aus.

Tipp: Nutzen Sie die Phasenkontrastmikroskopie für eine präzisere Differenzierung von dysmorphen Erythrozyten (Akanthozyten), was bei der Abklärung einer glomerulären Hämaturie von entscheidender Bedeutung ist.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 3531

Fallbeispiel 1: Verdacht auf unkomplizierten Harnwegsinfekt

Eine Patientin stellt sich mit Dysurie und Pollakisurie in der Praxis vor. Der durchgeführte Urinstreifentest (GOÄ 3511) zeigt positive Befunde für Leukozyten und Nitrit. Zur weiteren Abklärung und zum Ausschluss einer ausgeprägten Mikrohämaturie führt der Arzt eine mikroskopische Untersuchung des Urinsediments durch. Abgerechnet werden die symptombezogene Untersuchung (GOÄ 5), der Urinstreifentest (GOÄ 3511) und das Urinsediment nach GOÄ 3531.

Fallbeispiel 2: Abklärung einer renalen Hämaturie

Bei einem Patienten mit bekannter Hypertonie zeigt sich im Screening eine persistierende Mikrohämaturie. Zur Differenzierung zwischen einer glomerulären und postglomerulären Blutung erfolgt die mikroskopische Beurteilung des Sediments mittels Phasenkontrastmikroskopie zur Identifikation dysmorpher Erythrozyten. Neben der GOÄ 3531 kann für diese differenzierte Untersuchung ein erhöhter Steigerungsfaktor begründet werden.

Fallbeispiel 3: Verlaufskontrolle bei chronischer Niereninsuffizienz

Im Rahmen der Routinekontrolle eines Patienten mit chronischer Niereninsuffizienz wird das Urinsediment auf das Vorhandensein von Zylindern (z. B. Granulierte Zylinder oder Wachszylinder) untersucht. Die Dokumentation zeigt das Vorhandensein von hyalinen Zylindern. Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 3531 erfolgt hierbei neben den erforderlichen Blutuntersuchungen des Abschnitts M.

Häufige Fehler bei der GOÄ 3531: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die gleichzeitige Ansetzung von Ziffern zur quantitativen Bestimmung von Urinbestandteilen. Die mikroskopische Abschätzung der Zahl von Erythrozyten und Leukozyten ist bereits Bestandteil der GOÄ 3531. Daher dürfen die Ziffern GOÄ 3504 (Kammerzählung von Erythrozyten) und GOÄ 3505 (Kammerzählung von Leukozyten) nicht nebeneinander berechnet werden.

Zudem ist die Abgrenzung zur höher bewerteten GOÄ-Ziffer 3532 (Urinsediment nach vorheriger Zentrifugation und/oder Färbung) strikt zu beachten. Wird das Sediment ohne diese zusätzlichen präparativen Schritte mikroskopiert, ist ausschließlich die GOÄ 3531 anzusetzen. Private Krankenversicherungen prüfen diese Ausschlusskriterien und die Dokumentation der Präparation sehr genau.

Achtung: Die zeitgleiche Abrechnung der GOÄ 3531 und der GOÄ 3532 für dieselbe Urinprobe ist ausgeschlossen. Bei Durchführung einer Zentrifugation ist ausschließlich die höher bewertete GOÄ 3532 anzusetzen.

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Dokumentation der GOÄ 3531: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen durch Prüfstellen. In der Patientenakte müssen neben der Indikation auch die konkreten mikroskopischen Befunde detailliert festgehalten werden. Ein einfacher Vermerk wie "Sediment durchgeführt" reicht im Falle einer Wirtschaftlichkeitsprüfung nicht aus.

Es sollten Angaben zu den gefundenen korpuskulären Elementen wie Erythrozyten (z. B. "vereinzelt", "massenhaft", "dysmorph"), Leukozyten, Plattenepithelien, Zylindern, Kristallen oder Bakterien dokumentiert werden. Auch das Fehlen pathologischer Bestandteile (z. B. "keine Zylinder oder Kristalle nachweisbar") sichert den Abrechnungsanspruch ab.

Dokumentationsbeispiel: Urinsediment (GOÄ 3531): Phasenkontrastmikroskopie durchgeführt. Befund: Leukozyten 5-10/HPF, Erythrozyten vereinzelt (isomorph), mäßig Plattenepithelzellen, keine Zylinder, keine Bakterien.

GOÄ 3531: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Da die GOÄ 3531 dem Abschnitt M I (Laborleistungen) angehört, liegt der Regelhöchstsatz bei dem 1,15-fachen Satz (4,69 €) und der Höchstsatz bei dem 1,3-fachen Satz (5,30 €). Eine Überschreitung des Schwellenwertes von 1,15 ist nur mit einer medizinischen Begründung zulässig. Typische Begründungen für eine Steigerung auf den 1,3-fachen Satz sind ein ungewöhnlich hoher Zeitaufwand durch extrem dichte Zellrasen, die eine Differenzierung erschweren, oder die aufwendige Suche nach seltenen Zylinderformen bei unklaren Nephropathien.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 3531 wird häufig im Rahmen einer Akutdiagnostik mit Beratungs- und Untersuchungsleistungen kombiniert. Zulässig ist die Nebeneinanderberechnung mit der GOÄ 1 (Beratung) und der GOÄ 5 (Symptombezogene Untersuchung). Auch die Kombination mit dem Urinteststreifen nach GOÄ 3511 ist im Rahmen der abgestuften Diagnostik vollkommen regelkonform und medizinisch sinnvoll.

Ziffer 3531 in der neuen GOÄ

Die bisherige Ziffer 3531 ("Urinsediment") führt die neue GOÄ unter Nummer 11037 weiter — zum festen Satz von 2,27 € (bisher beim 2,3-fachen Satz: 4,69 €).

Der neue Leistungstext lautet: „Urinsediment Urin, einschließlich Zentrifugation; Sediment-Gesichtsfeld-Methode: z.B. Hellfeldmikroskopie, Phasenkontrastmikroskopie; Auswertung: semiquantitativ.". Abgerechnet wird 1x je Untersuchung. Abrechnungshinweis: Die Leistung nach Nummer 11037 ist neben den Leistungen nach den Nummern 11749 oder 11750 nicht berechnungsfähig.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 3531

Die GOÄ 3531 ist berechnungsfähig für die mikroskopische Untersuchung eines Urinsediments in der eigenen Praxis. Sie wird meist nach einem auffälligen Urinstreifentest zur genaueren Beurteilung korpuskulärer Bestandteile eingesetzt.
Nein, die Ziffern 3531 und 3532 schließen sich für dieselbe Untersuchung gegenseitig aus. Wenn das Urinsediment zentrifugiert oder gefärbt wird, ist ausschließlich die höher bewertete GOÄ 3532 anzusetzen.
Ja, die GOÄ 3531 kann bis zum 1,3-fachen Satz gesteigert werden. Dies erfordert eine schriftliche Begründung, wie beispielsweise einen extrem hohen Zeitaufwand bei stark verunreinigten Proben oder schwieriger Zylinderdifferenzierung.
Nein, die quantitative Kammerzählung von Erythrozyten (3504) oder Leukozyten (3505) ist neben der GOÄ 3531 ausgeschlossen. Die mikroskopische Abschätzung dieser Zellen ist bereits in der Ziffer 3531 enthalten.
Für die Abrechnung der GOÄ 3531 ist entweder die Phasenkontrastmikroskopie oder die Hellfeldmikroskopie erforderlich. Eine bloße makroskopische Beurteilung mit dem Auge ist nicht ausreichend und somit nicht berechnungsfähig.
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