GOÄ 3532: Urinsediment-Abrechnung & Dokumentation

5 Min. Lesezeit
GOÄ 3532
Phasenkontrastmikroskopische Untersuchung des Urinsediments – einschließlich morphologischer Beurteilung der Erythrozyten –
Punktzahl 90  
Einfachsatz 5,25 € 1,0x
Regelhöchstsatz 6,04 € 1,1x
Höchstsatz 6,83 € 1,3x
Ausschlüsse

Erfahren Sie alles zur korrekten Abrechnung der GOÄ-Ziffer 3532: Indikationen, Fallbeispiele, Ausschlüsse und Tipps zur rechtssicheren Dokumentation.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 3532

Phasenkontrastmikroskopische Untersuchung des Urinsediments – einschließlich morphologischer Beurteilung der Erythrozyten –

Die GOÄ-Ziffer 3532 beschreibt eine spezialisierte Laborleistung, die dem Abschnitt M I (Vorhalteleistungen in der eigenen, niedergelassenen Praxis) zugeordnet ist. Diese Leistung umfasst die detaillierte Phasenkontrastmikroskopie des Urinsediments, wobei der Fokus explizit auf der morphologischen Beurteilung der roten Blutkörperchen liegt. Durch diese Methode können zelluläre Strukturen ohne vorherige Färbung kontrastreich dargestellt werden.

Im Gegensatz zur einfachen Urinsedimentuntersuchung erfordert diese Ziffer eine differenzierte Befundung der Erythrozytenformen. Die Untersuchung dient dazu, dysmorphe Erythrozyten wie Akanthozyten zu identifizieren, was eine präzise Lokalisierung einer Blutung im Harntrakt ermöglicht. Die quantitative Abschätzung von Zellen ist in der Leistung bereits inbegriffen.

GOÄ 3532 in der Praxis: Differenzierung der Hämaturie

Die klinische Hauptindikation für die Anwendung der GOÄ-Ziffer 3532 ist die Abklärung einer unklaren Hämaturie. Wenn im Urinstreifen-Schnelltest oder bei einer einfachen Sedimentuntersuchung Erythrozyten nachgewiesen wurden, schließt sich diese Untersuchung im Sinne einer abgestuften Diagnostik an. Sie erlaubt eine schnelle Entscheidung darüber, ob der Patient nephrologisch oder urologisch weiterbehandelt werden muss.

Das Vorhandensein von dysmorphen Erythrozyten, insbesondere von Akanthozyten (Ringformen mit bläschenförmigen Ausstülpungen), spricht mit hoher Spezifität für eine glomeruläre Ursache, wie etwa eine Glomerulonephritis. Isomorphe Erythrozyten hingegen weisen auf eine postrenale Blutungsquelle im ableitenden Harntrakt hin, beispielsweise durch Steine, Infektionen oder Tumoren. Diese Differenzierung ist für den weiteren therapeutischen Pfad von entscheidender Bedeutung.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 3532

Fallbeispiel 1: V.a. Glomerulonephritis bei Mikrohämaturie

Ein Patient stellt sich mit einer anhaltenden, schmerzlosen Mikrohämaturie in der Praxis vor. Zur Abklärung der Ursache führt der Arzt eine Phasenkontrastmikroskopie des frisch gewonnenen Urinsediments durch. Dabei zeigt sich ein Anteil von über 5 % Akanthozyten, was den Verdacht auf eine glomeruläre Erkrankung erhärtet. Abgerechnet wird die GOÄ-Ziffer 3532 mit dem Regelsatz (1,15-fach, 6,04 €).

Fallbeispiel 2: Abklärung einer Makrohämaturie

Eine Patientin präsentiert sich mit einer akuten Makrohämaturie ohne Dysurie-Symptomatik. Um eine urologische Blutungsquelle von einer renalen Ursache abzugrenzen, erfolgt die sofortige morphologische Beurteilung der Erythrozyten im Praxislabor mittels Phasenkontrastmikroskopie. Es zeigen sich ausschließlich isomorphe Erythrozyten, was auf eine postrenale Blutung hindeutet. Neben der klinischen Untersuchung wird die GOÄ-Ziffer 3532 abgerechnet.

Fallbeispiel 3: Verlaufskontrolle bei bekannter IgA-Nephropathie

Bei einem Patienten mit bekannter IgA-Nephropathie wird im Rahmen der Routinekontrolle das Urinsediment untersucht. Die Bestimmung des Anteils dysmorpher Erythrozyten dient hierbei der Verlaufskontrolle der Krankheitsaktivität. Die Untersuchung wird mittels Phasenkontrastmikroskopie durchgeführt und nach GOÄ-Ziffer 3532 dokumentiert und liquidiert.

Häufige Fehler bei der GOÄ 3532: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist das nebeneinander Berechnen der GOÄ-Ziffern 3531 (einfaches Urinsediment) und 3532. Da die morphologische Beurteilung der Erythrozyten die einfache Sedimentuntersuchung fachlich einschließt, ist eine Doppelabrechnung an demselben Untersuchungsmaterial unzulässig. Prüfstellen der privaten Krankenversicherungen streichen die Ziffer 3531 in solchen Fällen konsequent.

Ebenso ist die zusätzliche Abrechnung der Ziffern 3504 (Harnstreifentest) oder 3505 für die quantitative Abschätzung von Zellen neben der GOÄ 3532 ausgeschlossen. Ein weiterer Angriffspunkt bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen ist das Fehlen der apparativen Voraussetzung. Wer kein Phasenkontrastmikroskop in der Praxis vorhält, darf diese Ziffer nicht ansetzen, sondern muss auf die GOÄ 3531 ausweichen.

Achtung: Die gleichzeitige Abrechnung der GOÄ 3531 und GOÄ 3532 am selben Untersuchungsmaterial ist ausgeschlossen, da die morphologische Beurteilung die einfache Sedimentuntersuchung bereits beinhaltet.

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Dokumentation der GOÄ 3532: Praxisbewährte Hinweise

Für eine rechtssichere Abrechnung ist eine lückenlose Dokumentation in der Patientenakte unerlässlich. Es muss explizit vermerkt werden, dass die Untersuchung mittels Phasenkontrastverfahren durchgeführt wurde. Die bloße Erwähnung eines "Urinsediments" reicht nicht aus, um den höheren Aufwand gegenüber der Ziffer 3531 zu rechtfertigen.

Zudem sollten die konkreten morphologischen Befunde dokumentiert werden. Dazu gehört die Angabe des Anteils dysmorpher Erythrozyten (z. B. Angabe in Prozent) sowie das Vorhandensein spezifischer Zellformen wie Akanthozyten oder Erythrozytenzylinder. Diese Details belegen die medizinische Notwendigkeit der höher bewerteten Leistung zweifelsfrei.

Dokumentation: Phasenkontrastmikroskopische Untersuchung des Urinsediments durchgeführt. Befund: Nachweis von 15 % dysmorphen Erythrozyten (Akanthozyten), Hinweis auf glomeruläre Hämaturie.

Tipp: Dokumentieren Sie stets den genauen Prozentsatz der dysmorphen Erythrozyten (z. B. Acanthocyten > 5 %), um die medizinische Notwendigkeit der Untersuchung zweifelsfrei zu belegen.

GOÄ 3532: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Da die GOÄ-Ziffer 3532 dem Abschnitt M I angehört, unterliegt sie einem eingeschränkten Gebührenrahmen. Der Regelhöchstsatz liegt beim 1,15-fachen Satz (6,04 €). Eine Steigerung bis zum Höchstsatz des 1,3-fachen Satzes (6,83 €) ist nur bei Vorliegen besonderer Erschwernisse zulässig. Solche Gründe können beispielsweise eine extreme Zelldichte oder störende Kristallausfällungen sein, die die Beurteilung erheblich erschweren.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 3532 wird im Praxisalltag häufig mit beratenden und untersuchenden Leistungen kombiniert. Typisch ist die Nebeneinanderberechnung mit der GOÄ-Ziffer 1 (Beratung) oder GOÄ-Ziffer 5 (Symptombezogene Untersuchung). Auch die Kombination mit einer Blutentnahme nach GOÄ-Ziffer 250 zur Bestimmung von Retentionswerten im Labor ist eine häufige und zulässige Konstellation bei der Abklärung von Nierenerkrankungen.

Ziffer 3532 in der neuen GOÄ

Die bisherige Ziffer 3532 ("Phasenkontrastmikroskopische Untersuchung des Urinsediments – einschließlich morphologischer Beurteilung der Erythrozyten –", 2,3-facher Satz: 6,04 €) entspricht in der neuen GOÄ der Nummer 11750 mit festem Satz von 2,43 €.

Abrechnungshinweis: Die Leistung nach Nummer 11750 ist neben den Leistungen nach den Nummern 11037 oder 11749 nicht berechnungsfähig.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 3532

Nein, eine Nebeneinanderberechnung der GOÄ-Ziffern 3531 und 3532 für dasselbe Untersuchungsmaterial ist ausgeschlossen. Die höher bewertete GOÄ 3532 enthält bereits die einfache Sedimentuntersuchung der GOÄ 3531.
Für die Abrechnung der GOÄ 3532 ist die Verwendung eines Phasenkontrastmikroskops zwingend vorgeschrieben. Eine herkömmliche Hellfeldmikroskopie reicht für diese Ziffer nicht aus und rechtfertigt nur die Abrechnung der GOÄ 3531.
Als Leistung des Abschnitts M I (Vorhalteleistungen) beträgt der Regelhöchstsatz das 1,15-Fache des Gebührensatzes. Ein Abweichen ist mit entsprechender Begründung nur bis zum Höchstsatz des 1,3-Fachen zulässig.
Die typische Indikation ist die Differenzierung zwischen einer glomerulären und einer postrenal-urologischen Hämaturie. Durch die morphologische Beurteilung der Erythrozyten lässt sich der Ursprung der Blutung im Harntrakt genauer lokalisieren.
Nein, die quantitative Abschätzung von Erythrozyten und Leukozyten ist bereits integraler Bestandteil der GOÄ 3532. Daher sind die Ziffern 3504 und 3505 am selben Untersuchungsmaterial nicht nebeneinander berechnungsfähig.
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Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

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