GOÄ 3529: Schwangerschaftstest – Abrechnung & Tipps

5 Min. Lesezeit
GOÄ 3529
Schwangerschaftstest (Nachweisgrenze des Tests kleiner als 50 U/l)
Punktzahl 150  
Einfachsatz 8,74 € 1,0x
Regelhöchstsatz 10,05 € 1,1x
Höchstsatz 11,36 € 1,3x

Leitfaden zur korrekten Abrechnung des hCG-Schnelltests nach GOÄ-Ziffer 3529 in der Praxis, inklusive Fallstricken und Dokumentationstipps.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 3529

Schwangerschaftstest (Nachweisgrenze des Tests kleiner als 50 U/l)

Die GOÄ-Ziffer 3529 beschreibt den qualitativen Nachweis des humanen Choriongonadotropins (hCG) im Urin. Diese Leistung ist im Abschnitt M I der Gebührenordnung für Ärzte verortet und zählt somit zu den Vorhalteleistungen in der eigenen, niedergelassenen Praxis. Die Durchführung erfolgt in der Regel mittels moderner immunchromatografischer Schnelltestformate direkt vor Ort.

Für die Abrechnung dieser Ziffer ist es zwingend erforderlich, dass die Nachweisgrenze des verwendeten Testsystems unter 50 U/l liegt. Da moderne Praxis-Schnelltests üblicherweise eine Sensitivität von 10 bis 20 U/l aufweisen, wird diese Voraussetzung in der täglichen Praxis problemlos erfüllt. Die Leistung deckt die gesamte Durchführung des Tests inklusive der Befundung ab.

GOÄ 3529 in der Praxis: Indikationen und klinischer Nutzen

Der klinische Einsatz der GOÄ 3529 ist vor allem in der patientennahen Sofortdiagnostik (Point-of-Care-Testing) von großer Bedeutung. Ein typisches Szenario ist der Ausschluss einer Schwangerschaft vor der Durchführung von diagnostischen oder therapeutischen Maßnahmen, die im Falle einer Gravidität streng kontraindiziert wären. Hierzu zählen beispielsweise radiologische Untersuchungen, die Gabe teratogener Medikamente oder operative Eingriffe.

Ein weiteres wichtiges Einsatzgebiet ist die schnelle Abklärung einer sekundären Amenorrhö. Bevor aufwendige und kostenintensive endokrinologische Untersuchungen eingeleitet werden, lässt sich eine schwangerschaftsbedingte physiologische Amenorrhö durch den Schnelltest rasch und sicher bestätigen oder ausschließen. Der Test liefert bereits rund 14 Tage nach dem Eisprung beziehungsweise der Befruchtung ein verlässliches Ergebnis.

Tipp: Es ist darauf zu achten, dass das verwendete Testkit eine dokumentierte Nachweisgrenze von unter 50 U/l besitzt, um die Anforderungen der Ziffer 3529 rechtssicher zu erfüllen.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 3529

Fallbeispiel 1: Ausschluss vor Röntgenuntersuchung

Eine 28-jährige Patientin stellt sich mit Verdacht auf eine Fraktur nach einem Sturz vor. Vor der notwendigen Röntgenaufnahme des Beckens muss eine Schwangerschaft sicher ausgeschlossen werden. Es erfolgt ein Urin-Schnelltest in der Praxis. Neben der symptombezogenen Untersuchung und der Röntgenleistung wird die GOÄ-Ziffer 3529 für den Schwangerschaftstest abgerechnet.

Fallbeispiel 2: Abklärung einer sekundären Amenorrhö

Eine Patientin berichtet über das Ausbleiben der Menstruation seit sechs Wochen. Zur differentialdiagnostischen Abklärung einer sekundären Amenorrhö führt das Praxisteam einen hCG-Schnelltest durch. Der Test verläuft negativ, wodurch eine Schwangerschaft als Ursache ausgeschlossen wird. Abgerechnet werden die Beratung, die Untersuchung und die GOÄ-Ziffer 3529.

Fallbeispiel 3: Präoperative Diagnostik

Vor einem geplanten elektiven chirurgischen Eingriff in Allgemeinanästhesie wird bei einer gebärfähigen Patientin ein präoperatives Screening durchgeführt. Zum Ausschluss einer Frühschwangerschaft wird ein hCG-Urin-Schnelltest veranlasst. Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 3529 erfolgt im Rahmen der präoperativen Vorbereitung neben den klinischen Untersuchungsziffern.

Häufige Fehler bei der GOÄ 3529: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler liegt in der Verwechslung mit Laborleistungen des Abschnitts M III. Wird die Bestimmung des hCG nicht als Schnelltest in der eigenen Praxis, sondern als quantitativer oder qualitativer Ligandenassay im Labor durchgeführt, ist die GOÄ-Ziffer 4081 (M III) anzusetzen. Eine Nebeneinanderberechnung von GOÄ 3529 und GOÄ 4081 für dieselbe Probe ist ausgeschlossen.

Zudem beanstanden private Krankenversicherungen und Beihilfestellen gelegentlich die Abrechnung, wenn keine klare medizinische Indikation dokumentiert ist. Ein rein kosmetischer oder auf Wunsch der Patientin durchgeführter Test ohne therapeutische Konsequenz rechtfertigt die Berechnung gegenüber der Kasse nicht. Hier muss die Leistung gegebenenfalls als Verlangensleistung nach § 18 GOÄ vereinbart werden.

Achtung: Die Ziffer 3529 darf nur berechnet werden, wenn der Test tatsächlich in der eigenen Praxis als Vorhalteleistung (M I) erbracht wurde. Die Weiterleitung einer Urinprobe an ein Fremdlabor schließt diese Ziffer aus.

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Dokumentation der GOÄ 3529: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. In der Patientenakte müssen neben dem Testergebnis auch die spezifische Indikation (z. B. Ausschluss vor Medikation oder Röntgen) und das verwendete Testverfahren vermerkt werden. Auch die Chargennummer des Testkits und das Ablaufdatum sollten im Rahmen des Qualitätsmanagements erfasst sein.

Der Eintrag sollte den qualitativen Befund (positiv/negativ) sowie die therapeutische Konsequenz klar aufzeigen. Dies belegt die medizinische Notwendigkeit der Untersuchung im Falle einer nachträglichen Überprüfung durch den medizinischen Dienst oder private Versicherer.

Dokumentationsbeispiel: Urin-hCG-Schnelltest (Nachweisgrenze < 20 U/l) zum Ausschluss einer Gravidität vor geplanter CT-Untersuchung des Abdomens durchgeführt. Ergebnis: negativ. Freigabe für Diagnostik erteilt.

GOÄ 3529: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Als Leistung des Abschnitts M I (Laborleistungen) unterliegt die GOÄ-Ziffer 3529 einem eingeschränkten Gebührenrahmen. Der Regelhöchstsatz beträgt das 1,15-fache der Gebühr (10,05 €), der maximale Höchstsatz liegt beim 1,3-fachen Satz (11,36 €). Eine Überschreitung des Schwellenwertes von 1,15 ist nur mit einer schriftlichen, patientenbezogenen Begründung zulässig, beispielsweise bei extrem schwierigen Probenverhältnissen oder logistischen Besonderheiten in der Akutsituation.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 3529 wird häufig mit Beratungsleistungen nach GOÄ-Ziffer 1 oder 3 sowie symptombezogenen Untersuchungen nach GOÄ-Ziffer 5 kombiniert. Auch im Zusammenhang mit präoperativen Untersuchungen oder Notfalldiagnostik ist die Kombination mit Ziffern wie der GOÄ 250 (Blutentnahme) oder sonografischen Leistungen (z. B. GOÄ 410) üblich und zulässig, sofern die jeweiligen Leistungsinhalte eigenständig erbracht wurden.

Ziffer 3529 in der neuen GOÄ

Die bisherige Ziffer 3529 („Schwangerschaftstest (Nachweisgrenze des Tests kleiner als 50 U/l)“, 2,3-facher Satz: 10,05 €) kennt in der neuen GOÄ zwei Nachfolge-Wege:

  • Wurde die Lutealphase bis zum ersten Schwangerschaftstest umfassend betreut (einschließlich Laboranalytik), greift Nummer 4621 „Überwachung der Lutealphase, einschließlich Schwangerschaftstest und Laboranalytik“ (128,00 €) — einmal berechenungsfähig bis zum ersten positiven Test; Beratungen ausschließlich zur Lutealphase sind nicht gesondert ansetzbar.
  • Wird lediglich ein qualitativer HCG-Urin-Schnelltest (z. B. Lateral-Flow-Assay) durchgeführt, ist Nummer 11010 „HCG (Schwangerschaftstest) Urin; immunologische Schnelltestformate“ (5,26 €) anzusetzen.

Die bisherige Unterscheidung nach Nachweisgrenze (500 vs. 50 U/l) entfällt; maßgeblich ist in der neuen GOÄ der tatsächliche Leistungsumfang.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 3529

Die GOÄ-Ziffer 3529 darf abgerechnet werden, wenn ein qualitativer Schwangerschaftstest (hCG-Nachweis im Urin) mit einer Nachweisgrenze von unter 50 U/l in der eigenen Praxis durchgeführt wird. Typische Indikationen sind der Ausschluss einer Schwangerschaft vor kontraindizierten Eingriffen oder zur Abklärung einer sekundären Amenorrhö.
Der Einfachsatz (1,0-fach) der GOÄ 3529 beträgt 8,74 € bei 150 Punkten. Der in der Praxis übliche Regelhöchstsatz (1,15-fach) liegt bei 10,05 €, während der maximale Höchstsatz (1,3-fach) mit 11,36 € vergütet wird.
Die GOÄ 3529 ist eine Vorhalteleistung der eigenen Praxis (Abschnitt M I) für qualitative Schnelltests. Die GOÄ 4081 hingegen ist eine Speziallaborleistung (Abschnitt M III) für quantitative oder qualitative Bestimmungen mittels Ligandenassay im Labor.
Ja, die GOÄ 3529 kann bis zum 1,3-fachen Höchstsatz gesteigert werden. Da es sich um eine Laborleistung des Abschnitts M handelt, liegt der Regelhöchstsatz jedoch bei 1,15, und jede Steigerung darüber hinaus erfordert eine medizinische Begründung.
Der verwendete Schwangerschaftstest muss eine Nachweisgrenze von weniger als 50 U/l aufweisen. Moderne immunchromatografische Schnelltests in Arztpraxen erfüllen diese Vorgabe mit einer Sensitivität von meist 10 bis 20 U/l problemlos.
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