GOÄ 3528: Schwangerschaftstest richtig abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 3528
Schwangerschaftstest (Nachweisgrenze des Tests kleiner als 500 U/l)
Punktzahl 130  
Einfachsatz 7,58 € 1,0x
Regelhöchstsatz 8,72 € 1,1x
Höchstsatz 9,85 € 1,3x

Die Abrechnung des Schwangerschaftstests nach GOÄ 3528 wirft in der Praxis oft Fragen auf. Erfahren Sie, warum die Ziffer heute oft durch GOÄ 3529 ersetzt wird.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 3528

Schwangerschaftstest (Nachweisgrenze des Tests kleiner als 500 U/l)

Die GOÄ-Ziffer 3528 beschreibt eine qualitative oder semiquantitative Laboruntersuchung zum Nachweis einer Schwangerschaft. Diese Leistung ist im Abschnitt M (Laboratoriumsuntersuchungen) unter den Vorhalteleistungen in der eigenen, niedergelassenen Praxis eingeordnet. Ziel der Untersuchung ist der Nachweis des Schwangerschaftshormons humanes Choriongonadotropin (hCG) im Urin.

Die Ziffer setzt voraus, dass die Nachweisgrenze des verwendeten Testverfahrens unter 500 U/l liegt. In der modernen Medizin ist diese Schwelle jedoch technisch überholt. Nahezu alle modernen, CE-zertifizierten Schnelltests weisen eine deutlich höhere Sensitivität auf, weshalb die Ziffer in der Praxis zunehmend an Bedeutung verliert.

GOÄ 3528 in der Praxis: Technischer Wandel und Relevanz

In der täglichen Praxis niedergelassener Allgemeinmediziner, Gynäkologen und Urologen ist der Schwangerschaftstest eine Standardleistung. Die Indikation reicht vom Verdacht auf eine Frühschwangerschaft bis hin zum Ausschluss einer Schwangerschaft vor der Verordnung fruchtschädigender Medikamente oder radiologischer Untersuchungen. Die Abrechnung über die GOÄ-Ziffer 3528 ist jedoch an eine spezifische Nachweisgrenze gebunden.

Da moderne immunchromatografische Schnelltests heute standardmäßig eine Nachweisgrenze von unter 50 U/l besitzen, ist die GOÄ-Ziffer 3528 faktisch weitgehend obsolet geworden. Für diese hochsensitiven Tests ist stattdessen die GOÄ-Ziffer 3529 heranzuziehen. Die Ziffer 3528 darf nur dann gewählt werden, wenn tatsächlich ein älteres oder weniger sensitives Testverfahren zum Einsatz kommt, dessen Nachweisgrenze zwar unter 500 U/l, aber nicht unter 50 U/l liegt.

Achtung: Die Verwendung einer falschen Ziffer bei hochsensitiven Tests kann bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen oder durch private Krankenversicherungen beanstandet werden. Prüfen Sie stets die Packungsbeilage des verwendeten Testkits auf die exakte Nachweisgrenze.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 3528

Fallbeispiel 1: Ausschluss vor Medikation

Eine Patientin stellt sich mit einer schweren Akne vor. Vor der geplanten Verordnung eines potenziell teratogenen Medikaments muss eine Schwangerschaft sicher ausgeschlossen werden. Es wird ein Urinschnelltest mit einer dokumentierten Nachweisgrenze von 150 U/l in der Praxis durchgeführt. Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ-Ziffer 3528 neben der symptombezogenen Untersuchung nach GOÄ-Ziffer 5.

Fallbeispiel 2: Abklärung bei Amenorrhoe

Eine Patientin klagt über das Ausbleiben der Menstruation seit mehreren Wochen. Zum Ausschluss einer Schwangerschaft führt das Praxisteam einen entsprechenden Urintest mit einer Nachweisgrenze von 100 U/l durch. Neben der gynäkologischen Untersuchung nach GOÄ-Ziffer 7 wird die GOÄ-Ziffer 3528 für den Schnelltest in Ansatz gebracht.

Fallbeispiel 3: Präoperative Diagnostik

Vor einem geplanten operativen Eingriff in Lokalanästhesie soll bei einer gebärfähigen Patientin eine Schwangerschaft ausgeschlossen werden. Der durchgeführte Schnelltest weist eine Sensitivität von 200 U/l auf. Die Erbringung und das negative Ergebnis werden dokumentiert, die Leistung wird mit dem Regelhöchstsatz von 1,15-fach abgerechnet.

Häufige Fehler bei der GOÄ 3528: Was Prüfer beanstanden

Der häufigste Fehler im Zusammenhang mit der GOÄ-Ziffer 3528 ist die Verwechslung mit der GOÄ-Ziffer 3529. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen prüfen zunehmend die Plausibilität der Abrechnung. Wenn ein moderner Schnelltest mit einer Nachweisgrenze von beispielsweise 25 U/l verwendet wird, darf nicht die GOÄ 3528 abgerechnet werden, da diese für weniger sensitive Tests vorgesehen ist.

Ein weiterer Fehler betrifft die Mehrfachabrechnung. Die Ziffer 3528 ist am selben Behandlungstag nur einmal berechenbar, auch wenn mehrere Urinproben untersucht wurden. Zudem ist die parallele Abrechnung einer quantitativen hCG-Bestimmung im Labor am selben Tag in der Regel nicht zulässig, da dies eine unzulässige Doppelabrechnung derselben diagnostischen Fragestellung darstellt.

Tipp: Dokumentieren Sie den genauen Namen und die Spezifikation des verwendeten Testkits in den Praxisstammdaten. Dies erleichtert im Falle von Rückfragen der Kostenträger den schnellen Nachweis der korrekten Ziffernwahl.

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Dokumentation der GOÄ 3528: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist das Fundament jeder rechtssicheren Abrechnung. Für die GOÄ-Ziffer 3528 müssen neben dem Testergebnis auch die medizinische Indikation und das verwendete Testverfahren klar aus der Patientenakte hervorgehen. Insbesondere die Nachweisgrenze des Tests sollte im System hinterlegt sein, um Prüfungen standzuhalten.

Das Testergebnis muss zeitnah und unverwechselbar dokumentiert werden. Auch die Durchführung durch qualifiziertes Praxispersonal im Rahmen der Delegation sollte nachvollziehbar sein.

Dokumentationsbeispiel: Urin-hCG-Schnelltest (Hersteller XY, Nachweisgrenze 150 U/l) bei V. a. Frühschwangerschaft durchgeführt. Ergebnis: negativ. Durchführung durch MFA Mustermann.

GOÄ 3528: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Da die GOÄ-Ziffer 3528 dem Abschnitt M I angehört, unterliegt sie einem eingeschränkten Gebührenrahmen. Der Regelhöchstsatz beträgt 1,15-fach (8,72 €). Eine Steigerung bis zum Höchstsatz von 1,3-fach (9,85 €) ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich. Typische Begründungen für eine Schwellenüberschreitung können schwierige Probenaufbereitungen oder extreme Verunreinigungen des Urins sein, die einen erhöhten Zeitaufwand verursachten.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ-Ziffer 3528 wird häufig in Kombination mit Beratungs- und Untersuchungsleistungen abgerechnet. Zulässig ist die Nebeneinanderberechnung mit der GOÄ-Ziffer 1 (Beratung) oder der GOÄ-Ziffer 5 (Symptombezogene Untersuchung). Auch die Kombination mit einer Blutentnahme nach GOÄ-Ziffer 250 für ergänzende Laboruntersuchungen ist im Praxisalltag üblich und erstattungsfähig.

Ziffer 3528 in der neuen GOÄ

Die bisherige Ziffer 3528 („Schwangerschaftstest (Nachweisgrenze des Tests kleiner als 500 U/l)“, 2,3-facher Satz: 8,72 €) kennt in der neuen GOÄ zwei Nachfolge-Wege:

  • Wurde die Lutealphase bis zum ersten Schwangerschaftstest umfassend betreut (einschließlich Laboranalytik), greift Nummer 4621 „Überwachung der Lutealphase, einschließlich Schwangerschaftstest und Laboranalytik“ (128,00 €) — einmal berechenungsfähig bis zum ersten positiven Test; Beratungen ausschließlich zur Lutealphase sind nicht gesondert ansetzbar.
  • Wird lediglich ein qualitativer HCG-Urin-Schnelltest (z. B. Lateral-Flow-Assay) durchgeführt, ist Nummer 11010 „HCG (Schwangerschaftstest) Urin; immunologische Schnelltestformate“ (5,26 €) anzusetzen.

Die bisherige Unterscheidung nach Nachweisgrenze (500 vs. 50 U/l) entfällt; maßgeblich ist in der neuen GOÄ der tatsächliche Leistungsumfang.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 3528

Die GOÄ-Ziffer 3528 wird für einen Schwangerschaftstest mit einer Nachweisgrenze von unter 500 U/l berechnet. In der modernen Praxis ist diese Ziffer jedoch weitgehend obsolet, da heutige Schnelltests deutlich empfindlicher sind. Stattdessen kommt meist die GOÄ-Ziffer 3529 zum Einsatz.
Der Unterschied liegt in der Nachweisgrenze des verwendeten Schwangerschaftstests. Während die GOÄ 3528 eine Grenze von unter 500 U/l vorschreibt, gilt die GOÄ 3529 für Tests mit einer Nachweisgrenze unter 50 U/l. Da moderne CE-zertifizierte Schnelltests fast immer unter 50 U/l liegen, ist GOÄ 3529 meist die korrekte Wahl.
Der einfache Gebührensatz (1,0-fach) für die GOÄ-Ziffer 3528 beträgt 7,58 Euro. Bei Anwendung des Regelhöchstsatzes von 1,15-fach für Laborleistungen im eigenen Labor ergibt sich ein Betrag von 8,72 Euro. Der maximale Höchstsatz (1,3-fach) liegt bei 9,85 Euro.
Ja, die Abrechnung neben einer gynäkologischen Untersuchung nach GOÄ-Ziffer 5, 7 oder 8 ist grundsätzlich zulässig. Es müssen jedoch die allgemeinen Ausschlusskriterien für Laborleistungen im selben Behandlungsfall beachtet werden. Zudem muss die medizinische Notwendigkeit des Tests dokumentiert sein.
Als Leistung des Abschnitts M I (Vorhalteleistungen) ist die GOÄ-Ziffer 3528 nur eingeschränkt steigerungsfähig. Der Regelhöchstsatz liegt bei 1,15-fach und der Höchstsatz bei 1,3-fach. Eine Überschreitung des 1,15-fachen Satzes erfordert eine besondere, patientenbezogene Begründung auf der Rechnung.
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