GOÄ 3526: Rheumafaktor-Abrechnung – Fehlerfrei abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 3526
Untersuchung folgender Messgrößen unabhängig vom Messverfahren, je Messgröße - Rheumafaktor (RF)
Punktzahl 100  
Einfachsatz 5,83 € 1,0x
Regelhöchstsatz 6,70 € 1,1x
Höchstsatz 7,58 € 1,3x

Die Abrechnung des Rheumafaktors nach GOÄ-Ziffer 3526 wirft oft Fragen zur Abgrenzung auf. Unser Leitfaden zeigt Ihnen, wie Sie Fehler sicher vermeiden.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 3526

Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) führt die Ziffer 3526 im Abschnitt M I (Vorhalteleistungen in der eigenen, niedergelassenen Praxis) auf. Der offizielle Leistungstext lautet:

Untersuchung folgender Messgrößen unabhängig vom Messverfahren, je Messgröße - Rheumafaktor (RF)

Diese Leistung umfasst die qualitative oder semiquantitative Bestimmung des Rheumafaktors. Sie ist als Vorhalteleistung konzipiert, was bedeutet, dass sie direkt in der eigenen Praxis erbracht und ausgewertet werden kann. Die Ziffer GOÄ 3526 deckt alle vorbereitenden und durchführenden Schritte der Analyse ab.

GOÄ 3526 in der Praxis: Indikation und klinischer Nutzen

Die Bestimmung des Rheumafaktors ist ein grundlegender Baustein in der Diagnostik entzündlich-rheumatischer Erkrankungen. Der klinische Verdacht auf eine rheumatoide Arthritis stellt die primäre Indikation für diese Untersuchung dar. Typische Symptome sind morgendliche Gelenksteifigkeit, symmetrische Gelenkschwellungen und unklare Gelenkschmerzen.

In der täglichen Praxis dient die GOÄ 3526 als schneller Suchtest im eigenen Labor. Ein positives Ergebnis liefert einen wichtigen ersten Hinweis, erfordert jedoch meist eine weiterführende Diagnostik. Hierbei ist die Abgrenzung zur quantitativen Bestimmung essenziell, um Abrechnungskonflikte zu vermeiden.

Tipp: Nutzen Sie die GOÄ 3526 gezielt als patientennahe Sofortdiagnostik (POCT) bei akutem Verdacht, um therapeutische Weichenstellungen ohne Zeitverzögerung einzuleiten.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 3526

Fallbeispiel 1: Erstdiagnostik bei Gelenkbeschwerden

Eine Patientin stellt sich mit seit Wochen anhaltenden, symmetrischen Schmerzen in den Fingergrundgelenken vor. Der Arzt führt eine symptombezogene Untersuchung durch und veranlasst einen qualitativen Schnelltest auf Rheumafaktoren im Praxislabor. Abgerechnet werden die GOÄ-Ziffern 5 (Symptombezogene Untersuchung) und die GOÄ 3526 für den Schnelltest.

Fallbeispiel 2: Verlaufskontrolle bei bekannter Oligoarthritis

Ein Patient mit bekannter Gelenkentzündung klagt über eine Verschlimmerung der Beschwerden in neuen Gelenkarealen. Zur schnellen Orientierung wird im praxiseigenen Labor ein qualitativer Rheumafaktor-Test durchgeführt. Die Abrechnung erfolgt über die GOÄ 3526 zum Regelsatz, da keine erschwerenden Faktoren vorlagen.

Fallbeispiel 3: Ausschlussdiagnostik bei unklarem Infekt

Bei einem Patienten mit anhaltenden Gliederschmerzen nach einem viralen Infekt soll eine reaktive Arthritis von einer beginnenden rheumatoiden Arthritis abgegrenzt werden. Der Arzt bestimmt den Rheumafaktor qualitativ in der Praxis. Neben der Beratung nach GOÄ 1 wird die GOÄ 3526 erfolgreich in Ansatz gebracht.

Häufige Fehler bei der GOÄ 3526: Was Prüfer beanstanden

Der häufigste Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 3526 ist die Verwechslung mit der quantitativen Bestimmung. Wenn ein Laborgerät einen exakten Zahlenwert liefert, darf nicht die GOÄ 3526, sondern es muss die GOÄ 3686 abgerechnet werden. Eine Doppelabrechnung beider Ziffern für dieselbe Blutprobe ist absolut unzulässig.

Ein weiterer Streitpunkt mit privaten Krankenversicherungen (PKV) ist die Erbringung im Fremdlabor. Da die GOÄ 3526 zu den Vorhalteleistungen des Abschnitts M I gehört, ist sie für die Durchführung in der eigenen Praxis gedacht. Wird die Probe an ein Großlabor geschickt, rechnet in der Regel das Labor selbst ab, meist mit anderen Ziffern aus dem Abschnitt M III.

Achtung: Die Abrechnung der GOÄ 3526 setzt voraus, dass die Untersuchung tatsächlich im eigenen Praxislabor durchgeführt wurde. Die bloße Probenentnahme rechtfertigt diese Ziffer nicht.

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Dokumentation der GOÄ 3526: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation schützt vor Honorarkürzungen bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen. In der Patientenakte müssen das konkrete Testergebnis (z. B. "positiv" oder "negativ") sowie das verwendete Testverfahren dokumentiert werden. Auch die medizinische Indikation, wie etwa "Verdacht auf rheumatoide Arthritis", muss klar aus den Behandlungsdaten hervorgehen.

Zusätzlich sollten die Qualitätskontrollen des Praxislabors gemäß den Richtlinien der Bundesärztekammer (RiliBÄK) dokumentiert sein. Dies sichert die formale Berechtigung zur Durchführung von Laboruntersuchungen ab. Ein kurzes Dokumentationskürzel in der Karteikarte reicht meist aus, um die Leistung plausibel zu belegen.

Dokumentation: RF-Schnelltest (qualitativ, Latex-Agglutination) durchgeführt. Ergebnis: positiv. Indikation: V. a. chronische Polyarthritis bei persistierender Gelenkschwellung Dig. II/III beidseits.

GOÄ 3526: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Als Laborleistung des Abschnitts M I unterliegt die GOÄ 3526 einem eingeschränkten Gebührenrahmen. Der Regelhöchstsatz beträgt das 1,15-Fache der Gebühr (6,70 €). Eine Steigerung bis zum Höchsstatz von 1,3 (7,58 €) ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich, beispielsweise bei extrem schwierigen Probenverhältnissen oder lipämischem Serum, das die optische Auswertung erschwert.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 3526 wird häufig mit anderen Basislaborwerten aus dem Abschnitt M I kombiniert, wie etwa dem C-reaktiven Protein (CRP nach GOÄ 3524) oder der Blutkörperchensenkungsgeschwindigkeit (BSG nach GOÄ 3501). Diese Kombinationen sind zulässig, sofern die medizinische Notwendigkeit für jeden einzelnen Parameter gegeben ist. Eine Kombination mit Beratungsleistungen nach GOÄ 1 oder symptombezogenen Untersuchungen nach GOÄ 5 am selben Tag ist ebenfalls problemlos möglich.

Ziffer 3526 in der neuen GOÄ

Die bisherige Ziffer 3526 ("Untersuchung folgender Messgrößen unabhängig vom Messverfahren, je Messgröße - Rheumafaktor (RF)") führt die neue GOÄ unter Nummer 11212 weiter — zum festen Satz von 7,63 € (bisher beim 2,3-fachen Satz: 6,70 €).

Der neue Leistungstext lautet: „Rheumafaktor (RF-IgM) Serum oder Plasma, Synovia; z.B. Agglutinationstest (Antigen-beschichtete Partikel [z.B. Polystyrol-Latex]), Immunnephelometrie, Immunturbidimetrie, radiale Immundiffusion; Auswertung: z.B. visuell-semiquantitativ, apparativ-quantitativ.". Abgerechnet wird 1x je Messgröße.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 3526

Die GOÄ-Ziffer 3526 wird für die qualitative oder semiquantitative Bestimmung des Rheumafaktors im eigenen Praxislabor abgerechnet. Typische Indikationen sind der Verdacht auf rheumatoide Arthritis oder andere Autoimmunerkrankungen. Für quantitative Bestimmungen muss hingegen auf andere Ziffern ausgewichen werden.
Die GOÄ-Ziffer 3526 gilt für die qualitative Bestimmung des Rheumafaktors als Vorhalteleistung im eigenen Labor. Die GOÄ-Ziffer 3686 hingegen bezeichnet die quantitative Bestimmung des Rheumafaktors mittels immunologischer Verfahren. Letztere ist höher bewertet und wird meist im Speziallabor durchgeführt.
Ja, die GOÄ-Ziffer 3526 kann als Laborleistung des Abschnitts M I bis zum Höchstsatz von 1,3 gesteigert werden. Der Regelhöchstsatz liegt bei 1,15 (6,70 €). Eine Steigerung über den Regelsatz hinaus erfordert eine medizinische Begründung, wie etwa schwierige Probenverhältnisse.
Die GOÄ-Ziffer 3526 darf nicht neben einer quantitativen Bestimmung desselben Analyten (z. B. nach GOÄ 3686) am selben Tag abgerechnet werden. Zudem sind die allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts M zu beachten, die Mehrfachabrechnungen identischer Parameter einschränken.
Die GOÄ-Ziffer 3526 gehört zu den Vorhalteleistungen des Abschnitts M I und darf von jedem niedergelassenen Arzt im eigenen Praxislabor erbracht werden. Voraussetzung ist die Einhaltung der Richtlinien der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung laboratoriumsmedizinischer Untersuchungen.
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