GOÄ 3501: Abrechnung der Blutsenkung (BSG) in der Praxis

4 Min. Lesezeit
GOÄ 3501
Blutkörperchensenkungsgeschwindigkeit (BKS, BSG)
Punktzahl 60  
Einfachsatz 3,50 € 1,0x
Regelhöchstsatz 4,02 € 1,1x
Höchstsatz 4,55 € 1,3x

Die Blutsenkungsgeschwindigkeit (GOÄ 3501) gehört zu den am häufigsten erbrachten Laborleistungen in der Arztpraxis. Erfahren Sie alles zur korrekten Abrechnung.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 3501

Blutkörperchensenkungsgeschwindigkeit (BKS, BSG)

Die Bestimmung der Blutkörperchensenkungsgeschwindigkeit ist ein klassisches physikalisches Laborverfahren zur Feststellung entzündlicher Prozesse im Körper. Diese Ziffer ist im Abschnitt M I der Gebührenordnung für Ärzte verortet. Damit gehört sie zu den sogenannten Vorhalteleistungen, die direkt in der eigenen, niedergelassenen Praxis erbracht werden müssen.

Die Durchführung erfordert eine standardisierte Entnahme von venösem Blut, welches mit Natriumcitrat gemischt wird. Anschließend wird die Senkungshöhe der roten Blutkörperchen in einem speziellen Röhrchen nach einer definierten Zeitspanne abgelesen. Diese Leistung deckt alle praxiseigenen Schritte von der Probenvorbereitung bis zur Dokumentation ab.

GOÄ 3501 in der Praxis: Indikationen und klinischer Stellenwert

Die Bestimmung der Blutsenkung kommt vor allem bei Verdacht auf systemische Entzündungsreaktionen zum Einsatz. Typische Indikationen umfassen Autoimmunerkrankungen wie die Polymyalgia rheumatica oder die Riesenzellarteriitis. Auch zur Verlaufskontrolle chronischer Infektionen oder maligner Erkrankungen liefert der Test wertvolle Hinweise.

Obwohl modernere Entzündungsmarker wie das C-reaktive Protein zunehmend an Bedeutung gewinnen, bleibt die BSG aufgrund ihrer hohen Sensitivität ein unverzichtbares Werkzeug. Wird die Analyse jedoch nicht in der eigenen Praxis, sondern in einem externen Speziallabor durchgeführt, ist die Ziffer 3501 nicht anwendbar. In diesem Fall greift die Ziffer 3711 für den Laborarzt.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 3501

Fallbeispiel 1: Verdacht auf Polymyalgia rheumatica

Eine 68-jährige Patientin stellt sich mit symmetrischen Schmerzen im Schultergürtel und ausgeprägter Morgensteifigkeit vor. Zum Ausschluss beziehungsweise zur Bestätigung eines Verdachts auf Polymyalgia rheumatica veranlasst die Praxis eine sofortige Blutsenkung im eigenen Labor. Die Abrechnung erfolgt über die GOÄ-Ziffer 3501 neben der symptombezogenen Untersuchung.

Fallbeispiel 2: Verlaufskontrolle bei rheumatoider Arthritis

Ein Patient mit bekannter rheumatoider Arthritis erscheint zur regelmäßigen Kontrolluntersuchung. Um die aktuelle Krankheitsaktivität zu beurteilen, wird die Blutsenkungsgeschwindigkeit direkt in der Praxis bestimmt. Neben der GOÄ 3501 werden die klinischen Untersuchungsleistungen und die Beratung liquidiert.

Fallbeispiel 3: Abklärung unklaren Fiebers

Ein Patient leidet seit mehreren Tagen unter unklarem Fieber und allgemeiner Abgeschlagenheit. Zur ersten diagnostischen Orientierung führt das Praxisteam eine Blutsenkung sowie ein kleines Blutbild durch. Die schnelle Verfügbarkeit der BSG-Werte im eigenen Labor ermöglicht eine rasche therapeutische Entscheidung.

Häufige Fehler bei der GOÄ 3501: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler liegt in der Verwechslung mit der Ziffer 3711. Wenn die Blutprobe an eine Laborgemeinschaft oder ein Fremdlabor geschickt wird, darf die Praxis die GOÄ 3501 nicht berechnen. Dies führt bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen regelmäßig zu Honorarkürzungen.

Ein weiterer Ausschluss betrifft die mehrfache Abrechnung am selben Behandlungstag für denselben Patienten. Die Leistung ist pro Tag nur einmal berechnungsfähig, selbst wenn mehrere Messungen durchgeführt wurden. Zudem müssen die strengen apparativen und personellen Voraussetzungen für M-I-Leistungen lückenlos erfüllt sein.

Achtung: Die Abrechnung der GOÄ 3501 setzt zwingend voraus, dass die Untersuchung in den eigenen Praxisräumen durchgeführt wird. Bei einer Fremdlabor-Einsendung drohen Regresse.

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Dokumentation der GOÄ 3501: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist das beste Schutzschild gegen Honorarkürzungen und Nachfragen der privaten Krankenversicherungen. In der Patientenakte müssen die medizinische Indikation sowie der genaue Messwert dokumentiert werden. Auch die Dokumentation von Besonderheiten bei der Probenentnahme kann im Zweifelsfall hilfreich sein.

Zusätzlich sollte der genaue Ablesezeitpunkt festgehalten werden, um die Einhaltung der methodischen Vorgaben nachzuweisen. Dies belegt die fachgerechte Durchführung der physikalischen Messung nach einer Stunde. Ein standardisierter Eintrag im Praxisverwaltungssystem erleichtert diesen Prozess erheblich.

Dokumentation: V. a. Riesenzellarteriitis. Blutentnahme um 08:30 Uhr. Ablesung der BSG um 09:30 Uhr: 45 mm nach einer Stunde.

GOÄ 3501: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Als Laborleistung des Abschnitts M I kann die GOÄ 3501 bis zum 1,30-fachen Höchstsatz gesteigert werden. Der Regelhöchstsatz beträgt das 1,15-fache der Gebühr. Eine Steigerung über den Regelsatz hinaus erfordert eine einzelfallbezogene Begründung, wie etwa extreme Viskositätsanomalien des Blutes oder schwierige Ablesebedingungen.

Typische Ziffernkombinationen

Die Blutsenkung wird häufig im Rahmen eines kleinen Laborprofils mit anderen Ziffernkombinationen erbracht. Typisch ist die gemeinsame Abrechnung mit dem kleinen Blutbild nach GOÄ 3507 oder dem Urinstatus nach GOÄ 3511. Diese Kombinationen sind vollumfänglich zulässig, sofern alle Leistungen in der eigenen Praxis erbracht wurden.

Tipp: Nutzen Sie bei begründetem Mehraufwand den Höchstsatz von 1,30. Eine kurze Begründung wie "Erhöhter Zeitaufwand bei stark lipämischem Blut" sichert das Honorar.

Ziffer 3501 in der neuen GOÄ

Die bisherige Ziffer 3501 ("Blutkörperchensenkungsgeschwindigkeit (BKS, BSG)") führt die neue GOÄ unter Nummer 11000 weiter — zum festen Satz von 2,92 € (bisher beim 2,3-fachen Satz: 4,02 €).

Der neue Leistungstext lautet: „Blutkörperchensenkungsgeschwindigkeit (BKS, BSG) Vollblut; 1-Stunden-Wert; Blutsenkungspipette (Testformat: manuell oder automatisiert); Auswertung: visuell-quantitativ oder apparativ-quantitativ (mm/Std.).". Abgerechnet wird 1x je Untersuchung. Abrechnungshinweis: Die Leistung nach Nummer 11000 ist neben der Leistung nach Nummer 11822 nicht berechnungsfähig.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 3501

Die GOÄ-Ziffer 3501 darf abgerechnet werden, wenn die Bestimmung der Blutkörperchensenkungsgeschwindigkeit (BSG) im eigenen Praxislabor erfolgt. Zudem müssen die räumlichen und zeitlichen Voraussetzungen für Vorhalteleistungen der Kategorie M I erfüllt sein.
Die GOÄ 3501 beschreibt die BSG als Vorhalteleistung im eigenen Praxislabor (M I) und wird mit 60 Punkten bewertet. Die GOÄ 3711 hingegen ist eine M-III-Leistung des Speziallabors und bringt lediglich 40 Punkte ein.
Ja, die GOÄ 3501 kann als Laborleistung des Abschnitts M I bis zum Höchstsatz von 1,30-fach gesteigert werden. Der Regelhöchstsatz liegt bei 1,15-fach, eine Steigerung darüber hinaus erfordert eine medizinische Begründung.
Nein, bei einer Einsendung der Blutprobe in ein externes Labor darf die GOÄ 3501 nicht berechnet werden. In diesem Fall rechnet das ausführende Labor die Leistung nach der Ziffer 3711 ab.
Die GOÄ 3501 kann nicht am selben Untersuchungsmaterial neben der Ziffer 3711 abgerechnet werden. Zudem sind die allgemeinen Bestimmungen zur Wirtschaftlichkeit und die Einschränkungen für Laborleistungen im selben Behandlungsfall zu beachten.
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Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

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