GOÄ 3502: Mikroskopischer Blutausstrich korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 3502
Differenzierung des Blutausstrichs, mikroskopisch
Punktzahl 120  
Einfachsatz 6,99 € 1,0x
Regelhöchstsatz 8,04 € 1,1x
Höchstsatz 9,09 € 1,3x

Die manuelle Differenzierung des Blutausstrichs nach GOÄ 3502 ist ein wichtiges Werkzeug bei pathologischen Laborbefunden. Erfahren Sie alles zur Abrechnung.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 3502

Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) beschreibt die Leistung unter der Ziffer 3502 wie folgt:

Differenzierung des Blutausstrichs, mikroskopisch – Punktzahl: 120

Diese Leistung ist dem Abschnitt M (Laboratoriumsuntersuchungen) und dort dem Unterabschnitt I (Vorhalteleistungen in der eigenen, niedergelassenen Praxis) zugeordnet. Sie umfasst die manuelle, mikroskopische Auswertung eines gefärbten Blutausstrichs zur qualitativen und quantitativen Beurteilung der zellulären Blutbestandteile.

Die Abrechnung dieser Ziffer setzt voraus, dass die räumlichen und zeitlichen Voraussetzungen für M-I-Leistungen in der eigenen Praxis erfüllt sind. Das bedeutet, dass die Untersuchung unmittelbar in den Praxisräumen und unter der direkten Aufsicht des niedergelassenen Arztes stattfinden muss.

GOÄ 3502 in der Praxis: Manuelle Nachdifferenzierung und Indikation

In der modernen Labordiagnostik erfolgt die Blutbildanalyse primär vollautomatisiert über moderne Hämatologie-Analyzer. Die manuelle Differenzierung nach GOÄ 3502 kommt daher fast ausschließlich als sogenannte Reflextestung zum Einsatz. Sie wird durchgeführt, wenn das automatisierte Gerät untypische Zellpopulationen oder Warnmeldungen (Flags) anzeigt.

Typische Indikationen für diesen manuellen Schritt sind der Verdacht auf eine Linksverschiebung, das Auftreten von Blasten oder atypischen Lymphozyten sowie der Verdacht auf eine Pseudothrombozytopenie. Durch den Blick durch das Mikroskop kann der Arzt die genaue Morphologie der Zellen beurteilen, was automatisierte Systeme oft nur unzureichend leisten.

Tipp: Nutzen Sie die GOÄ 3502 gezielt, wenn der Hämatologie-Analyzer pathologische Warnhinweise ausgibt. Die manuelle Verifizierung sichert nicht nur die Diagnose, sondern ist auch vollumfänglich erstattungsfähig.

Es ist wichtig, die GOÄ 3502 von der inhaltsgleichen Leistung nach GOÄ 3680 abzugrenzen. Während die 3502 im eigenen Praxislabor erbracht wird, greift die Ziffer 3680 (bewertet mit 90 Punkten), wenn die Probe an ein Speziallabor oder eine Laborgemeinschaft überwiesen wird.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 3502

Die folgenden Fallbeispiele verdeutlichen, wie die Ziffer 3502 im klinischen Alltag korrekt eingesetzt und abgerechnet wird.

Fallbeispiel 1: Verdacht auf akute Leukämie

Ein Patient stellt sich mit B-Symptomatik und extremer Abgeschlagenheit vor. Das automatisierte Blutbild zeigt eine massive Leukozytose mit dem Verdacht auf unreife Vorstufen. Der Arzt führt in der eigenen Praxis sofort einen Blutausstrich durch und differenziert diesen mikroskopisch, um Blasten nachzuweisen. Abgerechnet werden die Ziffern für das automatisierte Blutbild und zusätzlich die GOÄ 3502 für die manuelle Differenzierung.

Fallbeispiel 2: Schwere bakterielle Infektion

Bei einem Patienten mit hohem Fieber und Verdacht auf Sepsis liefert das automatisierte Labor unklare Werte bezüglich der Granulozyten. Zur genaueren Beurteilung einer vermuteten toxischen Granulation und Linksverschiebung erfolgt die manuelle Auswertung im Praxislabor. Die mikroskopische Differenzierung sichert die Diagnose und wird über die Ziffer 3502 liquidiert.

Fallbeispiel 3: Ausschluss einer Pseudothrombozytopenie

Der Hämatologie-Analyzer meldet eine kritische Thrombozytopenie, die klinisch jedoch nicht zum Zustand des Patienten passt. Zum Ausschluss von Thrombozytenaggregaten (durch EDTA induziert) wird ein manueller Ausstrich angefertigt und mikroskopisch untersucht. Da die Untersuchung im eigenen Labor stattfindet, ist die Abrechnung der GOÄ 3502 medizinisch voll begründet.

Häufige Fehler bei der GOÄ 3502: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die Verwechslung von Eigenlabor- und Fremdlaborleistungen. Wird die Probe in ein externes Labor geschickt, darf keinesfalls die GOÄ 3502 angesetzt werden. In diesem Fall ist ausschließlich die niedriger bewertete GOÄ 3680 durch das ausführende Labor berechnungsfähig.

Zudem beanstanden private Krankenversicherungen und Beihilfestellen die Ziffer häufig, wenn sie routinemäßig ohne vorherigen pathologischen Befund abgerechnet wird. Ein manueller Ausstrich ohne begründeten Verdacht widerspricht dem Wirtschaftlichkeitsgebot der GOÄ.

Achtung: Rechnen Sie die GOÄ 3502 niemals pauschal bei jedem Blutbild ab. Ohne eine dokumentierte Indikation oder einen auffälligen Vorbefund riskieren Sie Honorarkürzungen bei einer Rechnungsprüfung.

Auch die zeitgleiche Abrechnung der Ziffern 3502 und 3680 für dieselbe Blutprobe ist ausgeschlossen. Da es sich um dieselbe physikalische Leistung an unterschiedlichen Orten handelt, darf nur eine der beiden Ziffern auf der Liquidation erscheinen.

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Dokumentation der GOÄ 3502: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist das beste Schild gegen Honorarkürzungen. In der Patientenakte muss klar ersichtlich sein, warum die manuelle Differenzierung notwendig war. Der Verweis auf den pathologischen Gerätebefund des Analyzers ist hierbei der wichtigste Baustein.

Zusätzlich müssen die konkreten mikroskopischen Ergebnisse dokumentiert werden. Dazu gehören die prozentuale Verteilung der Zellreihen sowie morphologische Besonderheiten wie Atypien oder Kernveränderungen.

Dokumentation: "Manuelle Nachdifferenzierung des Blutausstrichs nach pathologischem Analyzer-Befund (V. a. Linksverschiebung). Mikroskopisch: Segmentkernige 58%, Stabkernige 12% (Linksverschiebung bestätigt), Lymphozyten 22%, Monozyten 8%."

Die Aufbewahrung des gefärbten Objektträgers ist zwar nicht zwingend für die Abrechnung vorgeschrieben, empfiehlt sich jedoch zur Qualitätssicherung und als physischer Nachweis im Zweifelsfall.

GOÄ 3502: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Da die GOÄ 3502 dem Abschnitt M angehört, unterliegt sie dem eingeschränkten Gebührenrahmen für Laborleistungen. Der Regelhöchstsatz beträgt das 1,15-fache der Gebühr (8,04 €). Eine Steigerung bis zum Höchstsatz von 1,3 (9,09 €) ist nur in seltenen Ausnahmefällen möglich.

Eine solche Steigerung erfordert eine detaillierte, patientenbezogene Begründung auf der Rechnung. Ein valider Grund wäre beispielsweise eine extrem erschwerte Differenzierung durch massive Zelltrümmer oder das Vorliegen hochgradig atypischer Zellformen, die einen außergewöhnlich hohen Zeitaufwand erforderten.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 3502 wird regelhaft in Kombination mit anderen Laborziffern abgerechnet. Typisch ist die gemeinsame Abrechnung mit der GOÄ 3550 (Teilblutbild) oder der GOÄ 3551 (vollständiges Blutbild). Diese Kombination spiegelt den klinischen Pfad von der automatisierten Basisanalyse zur manuellen Spezialdiagnostik wider.

Nicht zulässig ist hingegen die Kombination mit anderen manuellen Differenzierungsziffern für dieselbe Probe, sofern diese denselben Leistungsinhalt beschreiben. Achten Sie darauf, dass die Dokumentation die medizinische Notwendigkeit der kombinierten Ziffern klar belegt.

Ziffer 3502 in der neuen GOÄ

Die bisherige Ziffer 3502 ("Differenzierung des Blutausstrichs, mikroskopisch") führt die neue GOÄ unter Nummer 12111 weiter — zum festen Satz von 3,84 € (bisher beim 2,3-fachen Satz: 8,04 €).

Der neue Leistungstext lautet: „Blutausstrich (Differenzialblutbild) Vollblut (antikoaguliert); panoptische Färbung (z.B. Pappenheim), Hellfeldmikroskopie; Auswertung: z.B. Leukozytenverteilung quantitativ, Erythrozytenmorphologie deskriptiv.". Abgerechnet wird 1x je Blutausstrich.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 3502

Die GOÄ-Ziffer 3502 darf abgerechnet werden, wenn eine manuelle, mikroskopische Differenzierung des Blutausstrichs im eigenen Praxislabor erfolgt. Dies ist in der Regel nach einem pathologischen Befund des automatisierten Hämatologie-Analyzers medizinisch indiziert. Die Abrechnung setzt voraus, dass die Bedingungen für Vorhalteleistungen im eigenen Labor (Abschnitt M I) erfüllt sind.
Der Unterschied liegt im Ort der Leistungserbringung und der Bewertung. Die GOÄ 3502 (120 Punkte) wird als Vorhalteleistung im eigenen, niedergelassenen Praxislabor erbracht, während die GOÄ 3680 (90 Punkte) als Speziallaborleistung (Abschnitt M III) in einer Laborgemeinschaft oder einem Großlabor durchgeführt wird.
Ja, die Nebeneinanderberechnung mit einer automatisierten Untersuchung wie der GOÄ 3551 ist zulässig und klinisch der Regelfall. Die manuelle Differenzierung dient hierbei als notwendige Nachdifferenzierung bei auffälligen oder unklaren automatisierten Messergebnissen. Eine medizinische Begründung in der Dokumentation sichert die Erstattung ab.
Für die GOÄ 3502 gilt als Laborleistung des Abschnitts M der reduzierte Gebührenrahmen. Der Regelhöchstsatz liegt beim 1,15-fachen Satz (8,04 €), während der maximale Höchstsatz beim 1,3-fachen Satz (9,09 €) liegt. Eine Steigerung über den 1,15-fachen Satz hinaus erfordert eine besondere, patientenbezogene Begründung.
Nein, im aktuellen Entwurf der anstehenden GOÄ-Novelle ist die Ziffer 3502 im Abschnitt M I nicht mehr gelistet. Dies liegt an der extrem geringen Mengengewichtung im Vergleich zu automatisierten Verfahren. Bis zum Inkrafttreten der Reform bleibt die Ziffer jedoch vollumfänglich abrechnungsaktiv.
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