GOÄ 3503: Hämatokrit richtig abrechnen – Tipps & Fehler

5 Min. Lesezeit
GOÄ 3503
Hämatokrit
Punktzahl 70  
Einfachsatz 4,08 € 1,0x
Regelhöchstsatz 4,69 € 1,1x
Höchstsatz 5,30 € 1,3x

Die Abrechnung des Hämatokrits nach GOÄ 3503 birgt Fallstricke. Erfahren Sie, wann die Ziffer anwendbar ist und wann Sie auf GOÄ 3550 ausweichen müssen.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 3503

Die Gebührenordnung für Ärzte beschreibt die Leistung unter der Ziffer 3503 wie folgt:

Hämatokrit – Punktzahl: 70

Diese Ziffer bewertet die physikalische Bestimmung des Volumenanteils der zellulären Elemente im Blut. Die Erbringung dieser Leistung ist an die Erfüllung der Voraussetzungen für Vorhalteleistungen im praxiseigenen Labor (Abschnitt M I) gebunden. Dies setzt voraus, dass die Analyse unmittelbar in den eigenen Praxisräumen und in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Probenentnahme erfolgt.

GOÄ 3503 in der Praxis: Manuelle Bestimmung vs. Laborautomat

Die Bestimmung des Hämatokrits ist ein wichtiger Parameter zur Beurteilung des Wasserhaushalts und der Erythrozytenkonzentration. In der Praxis kommt die GOÄ 3503 vor allem bei akutem Verdacht auf Dehydration oder Blutverlust zum schnellen Ausschluss schwerwiegender Zustände zum Einsatz. Die Abrechnung dieser Ziffer ist jedoch streng an eine bestimmte Methodik gebunden.

Die Leistung darf ausschließlich dann berechnet werden, wenn der Hämatokritwert manuell mithilfe einer speziellen Hämatokrit-Zentrifuge ermittelt wird. Sobald ein moderner, automatisierter Hämatologie-Analyzer für die Bestimmung genutzt wird, greift diese Ziffer nicht mehr. In solchen Fällen ist die erbrachte Leistung medizinisch zwar gleichwertig oder überlegen, muss jedoch zwingend niedriger bewertet abgerechnet werden.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 3503

Fallbeispiel 1: Verdacht auf Exsikkose bei älterem Patienten

Ein älterer Patient stellt sich mit Zeichen einer ausgeprägten Dehydration in der Praxis vor. Zur schnellen Orientierung führt das Praxisteam eine kapillare Blutentnahme durch und bestimmt den Hämatokritwert direkt mittels einer Hämatokrit-Zentrifuge im eigenen Labor. Da es sich um eine manuelle Einzelbestimmung handelt, ist die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 3503 vollkommen korrekt.

Fallbeispiel 2: Kombinierte Bestimmung von Hämatokrit und Hämoglobin

Bei einer Patientin mit bekannter Anämie sollen sowohl der Hämatokrit als auch der Hämoglobinwert (GOÄ 3517) manuell bestimmt werden. Obwohl beide Analysen als Einzelleistungen durchgeführt werden, greift hier eine strikte Kombinationsbeschränkung. Die beiden Parameter müssen zusammengefasst und als eine einzige, niedriger bewertete Komplexleistung nach GOÄ 3550 abgerechnet werden.

Fallbeispiel 3: Nutzung eines automatisierten Hämatologie-Analyzers

In einer Gemeinschaftspraxis wird der Hämatokritwert im Rahmen eines kleinen Blutbildes über ein automatisiertes Laborgerät ermittelt. Obwohl das Gerät im praxiseigenen Labor steht, darf die GOÄ 3503 hier nicht herangezogen werden. Die Abrechnung muss über die Ziffer 3550 erfolgen, da automatisierte Verfahren unter die Bestimmungen für Komplexleistungen fallen.

Häufige Fehler bei der GOÄ 3503: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Praxis ist die fälschliche Abrechnung der GOÄ 3503 bei der Nutzung von vollautomatischen Laborgeräten. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen prüfen zunehmend die Geräteausstattung der Praxen und fordern bei maschineller Bestimmung Rückzahlungen. Die manuelle Zentrifugation muss im Zweifelsfall aus der Dokumentation klar hervorgehen.

Achtung: Die parallele Abrechnung der GOÄ 3503 neben der GOÄ 3517 für die Hämoglobinbestimmung ist ein klassischer Prüfungsfehler. Diese Kombination wird von den Erstattungsstellen regelmäßig auf die Ziffer 3550 gekürzt, da Einzelleistungen bei gleichzeitiger Erbringung hinter der Komplexleistung zurücktreten müssen.

Zudem ist darauf zu achten, dass die räumlichen und zeitlichen Voraussetzungen für M-I-Leistungen erfüllt sind. Wird die Probe in ein externes Labor geschickt, entfällt die Berechnungsfähigkeit der GOÄ 3503 für die Praxis vollständig.

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Dokumentation der GOÄ 3503: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. In der Patientenakte sollte nicht nur das numerische Ergebnis, sondern auch die angewandte Methodik explizit festgehalten werden. Der Verweis auf die Nutzung der Zentrifuge sichert den Anspruch auf die höhere Bewertung gegenüber dem Automaten ab.

Dokumentation: Hämatokrit-Bestimmung manuell mittels Hämatokrit-Zentrifuge durchgeführt. Indikation: V. a. Exsikkose. Ergebnis: Hkt 0,48 l/l.

Auch die medizinische Indikation für die Einzelbestimmung sollte kurz skizziert werden. Dies erleichtert bei eventuellen Rückfragen der privaten Krankenversicherungen die Begründung der Abrechnung erheblich.

GOÄ 3503: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Als Laborleistung des Abschnitts M I unterliegt die GOÄ 3503 besonderen Bestimmungen bezüglich der Steigerungssätze. Der Regelhöchstsatz liegt bei 1,15x, was einem Betrag von 4,69 € entspricht. Eine Steigerung bis zum Höchstsatz von 1,3x (5,30 €) ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich, beispielsweise bei extrem schwieriger Blutgewinnung oder technischen Besonderheiten bei der Probenaufbereitung.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 3503 wird häufig im Rahmen einer Akutdiagnostik mit Beratungs- und Untersuchungsleistungen kombiniert. Zulässig ist die gemeinsame Abrechnung mit der GOÄ-Ziffer 1 (Beratung) oder der GOÄ-Ziffer 5 (Symptombezogene Untersuchung). Eine Kombination mit anderen Laborziffern des Abschnitts M II ist genau zu prüfen, um Ausschlüsse zu vermeiden.

Tipp: Prüfen Sie vor der Abrechnung systematisch, ob im selben Behandlungsfall weitere Blutbildparameter bestimmt wurden. Sollte dies der Fall sein, ist die Zusammenfassung unter der GOÄ 3550 meist der rechtssichere Weg, um Honorarverluste durch spätere Kürzungen zu vermeiden.

Ziffer 3503 in der neuen GOÄ

Die bisherige Ziffer 3503 ("Hämatokrit", 2,3-facher Satz: 4,69 €) geht in der neuen GOÄ zusammen mit verwandten alten Ziffern in Nummer 11090 auf — neuer fester Satz: 1,61 €.

Der neue Leistungstext: „Blutbild Erythrozytenzahl und/oder Hämatokrit und/oder Hämoglobin und/oder Leukozytenzahl und/oder Thrombozytenzahl; ggf. einschließlich errechnete Kenngrößen (z.B. MCV, Erythrozytenverteilungskurve); Vollblut (antikoaguliert); z.B. Hämatologie-Analyzer (z.B. Impedanz-Methode, Streulicht-Methode, Photometrie); manuell (z.B. Hämoglobin [Photometrie], Erythrozyten, Leukozyten, Thrombozyten [Phasenkontrastmikroskopie, „Kammerzählung“]); Auswertung: z.B. simultan-apparativ-quantitativ, selektiv-visuell-quantitativ.". Abrechnungshinweis: Bei manueller quantitativer Bestimmung der genannten Hämatologie-Parameter ist die Leistung nach Nummer 11090 entsprechend der Anzahl der bestimmten Parameter mehrfach berechnungsfähig, wobei der/die manuell bestimmte(n) Parameter in der Rechnung anzugeben ist/sind.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 3503

Die GOÄ-Ziffer 3503 darf abgerechnet werden, wenn der Hämatokritwert als Einzelleistung mittels einer speziellen Hämatokrit-Zentrifuge im praxiseigenen Labor bestimmt wird. Eine Abrechnung bei der Nutzung von automatisierten Hämatologie-Analyzern ist hingegen nicht zulässig. In diesen Fällen muss auf die niedrigere Ziffer GOÄ 3550 ausgewichen werden.
Nein, die Nebeneinanderberechnung von GOÄ 3503 (Hämatokrit) und GOÄ 3517 (Hämoglobin) ist nicht zulässig. Wenn beide Parameter bestimmt werden, müssen diese zwingend als Komplexleistung nach der niedriger bewerteten GOÄ-Ziffer 3550 abgerechnet werden. Dies ergibt sich aus den Allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts M.
Für die GOÄ-Ziffer 3503 gilt der Regelhöchstsatz von 1,15x (4,69 €). Ein Abweichen bis zum Höchstsatz von 1,3x (5,30 €) ist nur mit einer besonderen, schriftlichen Begründung bei außergewöhnlich erschwerten Umständen zulässig. Höhere Steigerungssätze über 1,3x hinaus sind für Laborleistungen ausgeschlossen.
Der Unterschied liegt in der Methodik und dem Leistungsumfang. GOÄ 3503 beschreibt die manuelle Einzelbestimmung des Hämatokrits mittels Zentrifuge im eigenen Labor. GOÄ 3550 hingegen ist eine Komplexleistung für die automatisierte Bestimmung mittels Hämatologie-Analyzer, die trotz des größeren Leistungsumfangs niedriger bewertet ist.
Nein, laut dem aktuellen Entwurf der GOÄ-Novelle wird die manuelle Einzelbestimmung des Hämatokrits nach GOÄ 3503 voraussichtlich entfallen. Künftig soll nur noch die Hämoglobin-Einzelbestimmung oder ein automatisiertes Parameterprofil über einen Hämatologie-Analyzer berechnungsfähig sein. Dies trägt der zunehmenden Mechanisierung im Labor Rechnung.
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