GOÄ 3517: Hämoglobin-Abrechnung in der Arztpraxis

5 Min. Lesezeit
GOÄ 3517
Untersuchung folgender Messgrößen unabhängig vom Messverfahren, je Messgröße - Hämoglobin
Punktzahl 70  
Einfachsatz 4,08 € 1,0x
Regelhöchstsatz 4,69 € 1,1x
Höchstsatz 5,30 € 1,3x

Die Abrechnung der Hämoglobin-Bestimmung nach GOÄ 3517 wirft in der Praxis oft Fragen auf. Erfahren Sie alles zu Indikationen, Fallbeispielen und Fehlern.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 3517

Untersuchung folgender Messgrößen unabhängig vom Messverfahren, je Messgröße - Hämoglobin

Die GOÄ-Ziffer 3517 beschreibt eine quantitative Bestimmung des Hämoglobingehalts im Blut. Diese Leistung ist im Abschnitt M I der Gebührenordnung für Ärzte verortet, welcher die sogenannten Vorhalteleistungen in der eigenen, niedergelassenen Praxis umfasst. Das bedeutet, dass die Analyse direkt vor Ort und ohne zeitliche Verzögerung durchgeführt wird.

Die Bestimmung kann unabhängig vom angewandten Messverfahren erfolgen. Häufig kommen in der Praxis photometrische Methoden oder automatisierte Point-of-Care-Systeme (POCT) zum Einsatz. Da es sich um eine Vorhalteleistung handelt, ist die Ziffer speziell für die schnelle patientennahe Diagnostik konzipiert.

GOÄ 3517 in der Praxis: Schnelle Hämoglobin-Bestimmung bei akutem Handlungsbedarf

In der täglichen Praxis ist die rasche Bestimmung des Hämoglobinwerts ein unverzichtbares Werkzeug. Typische klinische Situationen umfassen den Verdacht auf eine akute Anämie oder den Ausschluss eines relevanten Blutverlusts nach Traumata oder bei gastrointestinalen Beschwerden. Auch die engmaschige Überwachung von Patienten mit chronischen Erkrankungen wie einer renalen Anämie erfordert regelmäßige Kontrollen.

Die Abrechnung nach GOÄ 3517 ist immer dann gerechtfertigt, wenn die Untersuchung als Sofortdiagnostik in den eigenen Praxisräumen stattfindet. Dies grenzt die Leistung von Laboruntersuchungen ab, die an eine Laborgemeinschaft oder ein Großlabor überwiesen werden. Die Schnelligkeit der Befundung steht hierbei im Vordergrund, um therapeutische Entscheidungen ohne Verzug treffen zu können.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 3517

Fallbeispiel 1: Akuter Verdacht auf gastrointestinale Blutung

Ein Patient stellt sich mit Teerstuhl und Schwindelgefühl in der Praxis vor. Zur schnellen Abklärung eines akuten Blutverlusts wird sofort eine kapilläre Blutprobe entnommen und der Hämoglobinwert mittels eines POCT-Geräts bestimmt. Der gemessene Wert zeigt eine relevante Anämie, woraufhin die sofortige Einweisung in eine Klinik erfolgt. Abgerechnet werden die symptombezogene Untersuchung, die kapilläre Blutentnahme und die GOÄ-Ziffer 3517.

Fallbeispiel 2: Verlaufskontrolle bei bekannter renaler Anämie

Eine Patientin mit bekannter chronischer Niereninsuffizienz und renaler Anämie erscheint zur routinemäßigen Verlaufskontrolle. Um die Notwendigkeit einer Anpassung der Erythropoetin-Therapie zu prüfen, wird der Hämoglobinwert direkt in der Praxis ermittelt. Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 3517 erfolgt hierbei als eigenständige Laborleistung im Rahmen der chronischen Betreuung.

Fallbeispiel 3: Präoperative Abklärung vor ambulantem Eingriff

Vor der Durchführung eines kleineren ambulanten chirurgischen Eingriffs in der Praxis soll ein relevanter Hb-Abfall ausgeschlossen werden. Der Arzt führt die Bestimmung des Hämoglobins als Sicherheitsmaßnahme direkt vor der Operation durch. Neben den operativen Leistungen wird die GOÄ-Ziffer 3517 für die präoperative Labordiagnostik korrekt in Ansatz gebracht.

Häufige Fehler bei der GOÄ 3517: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 3517 ist die unzulässige Doppelabrechnung. Wenn am selben Tag ein kleines Blutbild nach GOÄ 3520 oder ein großes Blutbild nach GOÄ 3524 liquidiert wird, darf die GOÄ 3517 nicht zusätzlich berechnet werden. Der Hämoglobinwert ist bereits integraler Bestandteil dieser umfassenderen Blutbilder.

Zudem versuchen Praxen gelegentlich, andere Schnelltests fälschlicherweise analog über diese Ziffernreihe abzurechnen. Die Bestimmungen der GOÄ untersagen jedoch ausdrücklich eine analoge Anwendung der Ziffern 3512 bis 3521 für nicht im Katalog genannte Parameter. Solche Leistungen müssen über die Abschnitte M II bis M IV abgerechnet werden.

Achtung: Die analoge Anwendung der Ziffern 3512 bis 3521 für nicht explizit genannte Laborparameter ist gemäß den Bestimmungen der GOÄ unzulässig und führt bei Prüfungen regelmäßig zur Honorarkürzung.

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Dokumentation der GOÄ 3517: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das Fundament jeder erfolgreichen Abrechnung und schützt vor Regressen. In der Patientenakte müssen die medizinische Indikation für die Sofortdiagnostik sowie das konkrete Messergebnis dokumentiert werden. Auch der Hinweis auf das verwendete Messverfahren und die Durchführung der internen Qualitätskontrolle ist ratsam.

Besonders bei der Abrechnung von Vorhalteleistungen im Rahmen von Notfällen sollte der zeitliche Zusammenhang und die Dringlichkeit aus der Dokumentation hervorgehen. Dies erleichtert die Argumentation gegenüber privaten Krankenversicherungen, falls die Notwendigkeit der patientennahen Sofortdiagnostik angezweifelt wird.

Dokumentation: Indikation: V. a. akute Anämie bei Meläna. Kapilläre Blutentnahme durchgeführt. Hb-Wert: 10,8 g/dl. Messung mittels POCT-System [Gerätename]. Interne Qualitätskontrolle erfolgreich absolviert.

Tipp: Eine lückenlose Dokumentation der Qualitätskontrolle nach den Richtlinien der Bundesärztekammer (Rili-BÄK) sichert die Abrechenbarkeit bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen ab.

GOÄ 3517: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Als Laborleistung des Abschnitts M I unterliegt die GOÄ-Ziffer 3517 einem eingeschränkten Gebührenrahmen. Der Regelhöchstsatz beträgt das 1,15-fache der Gebühr, was einem Betrag von 4,69 € entspricht. Eine Steigerung bis zum Höchstsatz von 1,3-fach (5,30 €) ist nur in begründeten Einzelfällen möglich, beispielsweise bei extrem schwierigen Venenverhältnissen oder unvorhersehbaren technischen Komplikationen während der Messung.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 3517 wird häufig in Kombination mit anderen Leistungen der Primärversorgung abgerechnet. Typisch ist die Nebeneinanderberechnung mit der symptombezogenen Untersuchung nach GOÄ-Ziffer 5 oder der Beratung nach GOÄ-Ziffer 1. Auch die kapilläre Blutentnahme nach GOÄ 250 kann in der Regel zusätzlich angesetzt werden, sofern die formalen Voraussetzungen erfüllt sind.

Ziffer 3517 in der neuen GOÄ

Die bisherige Ziffer 3517 ("Untersuchung folgender Messgrößen unabhängig vom Messverfahren, je Messgröße - Hämoglobin", 2,3-facher Satz: 4,69 €) entspricht in der neuen GOÄ der Nummer 11008 mit festem Satz von 1,70 €.

Abrechnungshinweis: Die Leistung nach Nummer 11008 ist neben der Leistung nach Nummer 11025 nicht berechnungsfähig.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 3517

Die GOÄ-Ziffer 3517 wird für die Bestimmung des Hämoglobinwerts im Rahmen der Sofortdiagnostik in der eigenen Praxis berechnet. Typische Indikationen sind der Verdacht auf Anämie oder akuter Blutverlust. Die Leistung muss direkt in der Praxis erbracht werden.
Nein, die GOÄ 3517 ist nicht neben dem kleinen Blutbild nach GOÄ 3520 abrechenbar, wenn dieses am selben Tag durchgeführt wird. Da das kleine Blutbild den Hämoglobinwert bereits enthält, wäre dies eine unzulässige Doppelabrechnung.
Für Laborleistungen des Abschnitts M I gilt der Regelhöchstsatz von 1,15-fach (4,69 €). Ein Abweichen bis zum Höchstsatz von 1,3-fach (5,30 €) ist nur mit einer medizinischen Begründung zulässig.
Nein, eine analoge Abrechnung anderer, nicht im Katalog genannter Laborparameter über die Ziffern 3512 bis 3521 ist ausdrücklich ausgeschlossen. Solche Parameter müssen zwingend nach den entsprechenden Ziffern der Abschnitte M II bis M IV abgerechnet werden.
Ja, die kapilläre Blutentnahme nach GOÄ 250 ist neben der GOÄ 3517 berechenbar, sofern sie für diese Untersuchung durchgeführt wurde. Bei einer venösen Blutentnahme gilt dies entsprechend, sofern keine Ausschlüsse greifen.
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Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

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