GOÄ 3518: Harnsäure-Abrechnung in der Arztpraxis

5 Min. Lesezeit
GOÄ 3518
Untersuchung folgender Messgrößen unabhängig vom Messverfahren, je Messgröße -Harnsäure
Punktzahl 70  
Einfachsatz 4,08 € 1,0x
Regelhöchstsatz 4,69 € 1,1x
Höchstsatz 5,30 € 1,3x

Erfahren Sie, wie Sie die Harnsäurebestimmung nach GOÄ 3518 im praxiseigenen Labor rechtssicher abrechnen, Fehler vermeiden und Honorarverluste verhindern.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 3518

Untersuchung folgender Messgrößen unabhängig vom Messverfahren, je Messgröße -Harnsäure

Die GOÄ-Ziffer 3518 beschreibt die quantitative oder qualitative Bestimmung der Harnsäure im praxiseigenen Labor. Diese Leistung ist dem Abschnitt M I (Vorhalteleistungen in der eigenen, niedergelassenen Praxis) zugeordnet. Sie deckt die Durchführung der Analyse unabhängig von der angewandten Methodik ab, sei es mittels nasschemischer Verfahren oder moderner Point-of-Care-Diagnostik (POCT).

Da es sich um eine Vorhalteleistung handelt, ist die Ziffer speziell für die schnelle Diagnostik direkt vor Ort konzipiert. Ziel ist es, dem behandelnden Arzt unmittelbar therapeutisch relevante Ergebnisse zu liefern. Die Ziffer darf nur dann berechnet werden, wenn die Untersuchung in den eigenen Praxisräumen durchgeführt und ausgewertet wird.

GOÄ 3518 in der Praxis: Sofortdiagnostik bei Hyperurikämie und Gicht

Die Bestimmung der Harnsäure ist ein zentraler Baustein in der Diagnostik von Stoffwechselstörungen. Typische klinische Indikationen in der Allgemeinmedizin, Inneren Medizin oder Orthopädie umfassen den Verdacht auf einen akuten Gichtanfall oder das Vorliegen von Nierensteinen. Auch im Rahmen der Verlaufskontrolle unter einer harnsäuresenkenden Therapie mit Allopurinol oder Febuxostat kommt die Ziffer regelmäßig zum Einsatz.

Ein weiteres wichtiges Einsatzgebiet ist das Monitoring von Onkologie-Patienten unter Chemotherapie zur Vermeidung eines Tumorlyse-Syndroms. In all diesen Fällen ermöglicht die Sofortbestimmung in der eigenen Praxis eine sofortige Anpassung der Medikation oder die Einleitung einer Akuttherapie. Die Abgrenzung zu externen Laborleistungen ist hierbei strikt zu beachten: Sobald die Probe an ein Großlabor versendet wird, entfällt die Abrechenbarkeit der GOÄ 3518.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 3518

Fallbeispiel 1: Akuter Gichtanfall

Ein Patient stellt sich mit einer schmerzhaften, geröteten Schwellung des Großzehengrundgelenks in der Praxis vor. Zur Absicherung der Verdachtsdiagnose Arthritis urica führt das Praxisteam eine kapilläre Blutentnahme und eine anschließende Harnsäure-Schnellbestimmung im eigenen Labor durch. Abgerechnet werden die symptombezogene Untersuchung nach GOÄ 5, die kapilläre Blutentnahme nach GOÄ 250 sowie die Harnsäurebestimmung nach GOÄ 3518.

Fallbeispiel 2: Verdacht auf Nierenkolik

Eine Patientin klagt über akute, krampfartige Flankenschmerzen. Neben einer Urinstatus-Untersuchung wird zur Abklärung einer möglichen Urolithiasis die Harnsäure im Vollblut direkt in der Praxis bestimmt. Die Abrechnung umfasst die GOÄ 1 (Beratung), GOÄ 50 (Besuch, falls zutreffend), GOÄ 3511 (Urinstatus) und die GOÄ 3518 für die Harnsäuremessung.

Fallbeispiel 3: Onkologische Verlaufskontrolle

Bei einem Patienten unter aktiver zytostatischer Therapie wird zur engmaschigen Überwachung des Harnsäurespiegels eine wöchentliche Kontrolle durchgeführt. Die Bestimmung erfolgt direkt in der onkologischen Schwerpunktpraxis, um bei einem drohenden Anstieg sofort intervenieren zu können. Neben der therapeutischen Besprechung wird die GOÄ 3518 als praxiseigene Laborleistung liquidiert.

Häufige Fehler bei der GOÄ 3518: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 3518 ist die analoge Anwendung auf andere Laborparameter. Der amtliche Kommentar stellt unmissverständlich klar, dass andere als die im Katalog der Nummern 3512 bis 3521 ausdrücklich genannten Parameter nicht analog abgerechnet werden dürfen. Weicht der untersuchte Parameter ab, muss zwingend eine Ziffer aus den Abschnitten M II bis M IV gewählt werden.

Zudem beanstanden private Krankenversicherungen und Beihilfestellen regelmäßig die Nebeneinanderberechnung von Eigenlabor- und Fremdlaborleistungen für denselben Parameter am selben Kalendertag. Wird die Harnsäure am selben Tag sowohl in der Praxis als auch zur Absicherung im Großlabor bestimmt, ist nur eine der beiden Leistungen erstattungsfähig.

Achtung: Eine analoge Anwendung der Ziffer 3518 für andere, nicht im Katalog genannte Laborparameter ist strikt ausgeschlossen und führt bei Prüfungen unweigerlich zur Honorarkürzung.

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Dokumentation der GOÄ 3518: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist das beste Schild gegen Honorarkürzungen und Rückfragen der Kostenträger. In der Patientenakte müssen neben der medizinischen Indikation auch das verwendete Messverfahren sowie das konkrete Messergebnis dokumentiert werden. Auch die Durchführung der gesetzlich vorgeschriebenen Qualitätskontrollen sollte im System hinterlegt sein.

Dokumentation: V. a. akuten Gichtanfall bei schmerzhaftem Großzehengrundgelenk re. POCT-Harnsäurebestimmung (Gerät: Reflotron): Wert 8,4 mg/dl. Interne Qualitätskontrolle tagesaktuell durchgeführt und dokumentiert.

Für die Abrechnung ist es zudem ratsam, den genauen Zeitpunkt der Messung festzuhalten. Dies verdeutlicht im Zweifelsfall den Charakter der Sofortdiagnostik gegenüber einer zeitlich verzögerten Fremdlaboranalyse.

Tipp: Die Dokumentation der internen Qualitätskontrolle nach den Richtlinien der Bundesärztekammer (Rili-BÄK) ist essenziell für die Abrechenbarkeit von Laborleistungen in der eigenen Praxis.

GOÄ 3518: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Als Laborleistung des Abschnitts M I unterliegt die GOÄ 3518 einem eingeschränkten Gebührenrahmen. Der Regelhöchstsatz liegt beim 1,15-fachen Satz (4,69 €), der maximale Höchstsatz beim 1,3-fachen Satz (5,30 €). Eine Überschreitung des Regelsatzes ist nur in begründeten Einzelfällen möglich, beispielsweise bei extrem schwierigen Venenverhältnissen oder massiven technischen Problemen bei der Probenaufbereitung, die einen erheblichen Mehraufwand verursachten.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 3518 wird selten isoliert abgerechnet. Typische und zulässige Kombinationen umfassen Beratungsleistungen nach GOÄ 1, symptombezogene Untersuchungen nach GOÄ 5 sowie die Blutentnahme nach GOÄ 250. Auch die Kombination mit anderen Schnelltests aus dem Abschnitt M I, wie der Glucosebestimmung nach GOÄ 3514, ist im klinischen Alltag häufig und absolut regelkonform.

Ziffer 3518 in der neuen GOÄ

Die Leistung „Untersuchung folgender Messgrößen unabhängig vom Messverfahren, je Messgröße -Harnsäure" (2,3-facher Satz bisher: 4,69 €) wird in der neuen GOÄ auf mehrere Ziffern aufgeteilt. Welche gilt, hängt von der dokumentierten Situation ab:

  • Bei klinisch-chemisches Schnelltestformat aus Vollblut: 11009 „Harnsäure Einzelparameter; Vollblut (ggf. antikoaguliert); klinisch-chemische Schnelltestformate …" (5,64 €, je Messgröße)
  • Bei Photometrie aus Serum oder Plasma oder Urin: 11069 „Harnsäure Serum oder Plasma, Urin; Photometrie (Reaktionsprodukt); Auswertung: apparativ-quantitativ." (1,06 €, je Messgröße)

Der Preisspanne der Nachfolgeziffern reicht von 1,06 € bis 5,64 € — die Dokumentation entscheidet.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 3518

Die GOÄ-Ziffer 3518 wird für die Bestimmung der Harnsäure im praxiseigenen Labor abgerechnet. Dies geschieht meist im Rahmen der Sofort- und Notfalldiagnostik bei Verdacht auf Gicht oder Nierenkoliken. Eine Überweisung an ein Großlabor schließt diese Ziffer aus.
Nein, eine analoge Abrechnung der GOÄ 3518 für andere, nicht im Katalog genannte Parameter ist ausdrücklich ausgeschlossen. Nicht aufgeführte Laborparameter müssen über die entsprechenden Ziffern der Abschnitte M II bis M IV abgerechnet werden. Dies betrifft alle Ziffern im Bereich 3512 bis 3521.
Wird die Harnsäurebestimmung in ein externes Großlabor ausgelagert, ist die GOÄ-Ziffer 3518 nicht anwendbar. In diesem Fall erfolgt die Abrechnung in der Regel über die Ziffer 3583 aus dem Abschnitt M II. Die Ziffer 3518 ist ausschließlich für Vorhalteleistungen in der eigenen Praxis reserviert.
Ja, die kapilläre oder venöse Blutentnahme kann neben der Laborleistung abgerechnet werden. Hierfür wird üblicherweise die GOÄ-Ziffer 250 herangezogen. Es ist jedoch darauf zu achten, dass die Blutentnahme medizinisch notwendig und korrekt dokumentiert ist.
Der maximale Steigerungssatz für Laborleistungen im Abschnitt M I beträgt das 1,3-Fache des Gebührensatzes, was einem Betrag von 5,30 € entspricht. Der Regelhöchstsatz liegt beim 1,15-fachen Satz (4,69 €). Eine Überschreitung des Regelhöchstsatzes erfordert eine schriftliche, patientenbezogene Begründung auf der Rechnung.
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Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

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