GOÄ 3680: Blutausstrich korrekt abrechnen – Praxis-Leitfaden

4 Min. Lesezeit
GOÄ 3680
Differenzierung des Blutausstrichs , mikroskopisch
Punktzahl 90  
Einfachsatz 5,25 € 1,0x
Regelhöchstsatz 6,04 € 1,1x
Höchstsatz 6,83 € 1,3x
Ausschlüsse

Erfahren Sie alles zur Abrechnung der GOÄ-Ziffer 3680: Indikationen, Kombinationen mit dem Hämatologie-Analyzer und Tipps zur rechtssicheren Dokumentation.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 3680

Im offiziellen Gebührenverzeichnis der GOÄ wird die Ziffer 3680 wie folgt beschrieben:

GOÄ 3680: Differenzierung des Blutausstrichs, mikroskopisch – 90 Punkte

Diese Leistung beschreibt das im klinischen Alltag als manuelles Differenzialblutbild bekannte Verfahren. Dabei beurteilt der Untersucher den gefärbten Blutausstrich direkt lichtmikroskopisch, um die quantitative Zusammensetzung der einzelnen Leukozytenpopulationen zu bestimmen. Gleichzeitig erfolgt eine qualitative Bewertung morphologischer Besonderheiten von Erythrozyten, Leukozyten und Thrombozyten.

GOÄ 3680 in der Praxis: Indikation und klinischer Stellenwert

Die mikroskopische Differenzierung wird in der modernen Laborpraxis meist nachgeschaltet durchgeführt, wenn ein Hämatologie-Analyzer (automatisiertes Blutbild nach GOÄ 3551) pathologische Auffälligkeiten oder Warnmeldungen ("Flags") anzeigt. In diesen Fällen ist die manuelle Überprüfung medizinisch absolut indiziert, um Fehldiagnosen auszuschließen.

Darüber hinaus existieren klinische Konstellationen, bei denen eine primäre mikroskopische Beurteilung unabhängig vom maschinellen Befund notwendig ist. Typische Indikationen hierfür sind der Verdacht auf Hämato-Parasitosen wie Malaria, unklare Anämien, Splenomegalie, Petechien oder ungeklärtes Fieber.

Tipp: Die Abrechnung der GOÄ 3680 neben der automatisierten Differenzierung nach GOÄ 3551 ist zulässig, sofern eine maschinelle Auffälligkeit die manuelle Nacharbeit begründet.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 3680

Fallbeispiel 1: Abklärung bei maschineller Warnmeldung

Ein Patient stellt sich mit Infektsymptomen vor. Das automatisierte Blutbild (GOÄ 3551) zeigt eine ausgeprägte Leukozytose und gibt eine Warnmeldung bezüglich atypischer Lymphozyten aus. Daraufhin erfolgt die manuelle Auswertung des Blutausstrichs unter dem Mikroskop.

Abrechnung: Neben der GOÄ 3551 wird die GOÄ 3680 für die mikroskopische Differenzierung in Ansatz gebracht. Die medizinische Begründung (maschinelle Auffälligkeit) wird in der Rechnung dokumentiert.

Fallbeispiel 2: Verdacht auf Malaria nach Auslandsaufenthalt

Eine Patientin klagt nach einer Tropenreise über rezidivierendes, hohes Fieber. Zum direkten Nachweis von Plasmodien im Blutausstrich (Dicker Tropfen / Ausstrich) führt der Arzt eine mikroskopische Untersuchung durch.

Abrechnung: Die gezielte Suche nach Parasiten rechtfertigt die Abrechnung der GOÄ 3680 als eigenständige Leistung. Eventuelle Spezialfärbungen können zusätzlich berechnet werden.

Fallbeispiel 3: Unklare Thrombozytopenie und Petechien

Bei einem Patienten zeigen sich spontane punktförmige Hautblutungen. Das Labor meldet eine verminderte Thrombozytenzahl, weshalb ein Blutausstrich angefertigt wird, um eine Pseudothrombozytopenie durch Thrombozytenaggregate auszuschließen.

Abrechnung: Die Differenzierung und morphologische Beurteilung der Thrombozyten wird über die GOÄ Ziffer 3680 abgerechnet. Dies sichert die Diagnose einer echten Thrombozytopenie ab.

Häufige Fehler bei der GOÄ 3680: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die routinemäßige Doppelabrechnung von GOÄ 3551 (automatisiert) und GOÄ 3680 (manuell) bei jedem Patienten. Private Krankenversicherungen fordern hierbei regelmäßig den Nachweis einer medizinischen Notwendigkeit oder einer maschinellen Auffälligkeit ein.

Zudem ist zu beachten, dass die Standardfärbung nach Pappenheim (May-Grünwald-Giemsa) sowie die Herstellung des Ausstrichs bereits mit der Gebühr für die GOÄ 3680 vollständig abgegolten sind. Diese vorbereitenden Schritte dürfen nicht über allgemeine Zuschläge oder andere Färbeziffern separat liquidiert werden.

Achtung: Die GOÄ 3680 ist im Rahmen von Dialysebehandlungen nach den GOÄ-Nummern 790 bis 793 explizit nicht berechnungsfähig. Ein Verstoß führt bei Prüfungen unweigerlich zur Honorarkürzung.

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Dokumentation der GOÄ 3680: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen durch Kostenträger. In der Patientenakte müssen sowohl die Indikation für die manuelle Untersuchung als auch das konkrete qualitative und quantitative Ergebnis festgehalten werden.

Es reicht nicht aus, lediglich das Vorhandenseist eines Ausstrichs zu vermerken. Die Dokumentation sollte die prozentualen Anteile der Zellreihen sowie auffällige morphologische Merkmale wie Anisozytose, Poikilozytose oder toxische Granulationen beschreiben.

Dokumentationsbeispiel:
Mikroskopische Differenzierung des Blutausstrichs nach GOÄ 3680 bei maschinellem Flagging (V. a. atypische Lymphozyten). Befund: Segmentkernige 52%, Lymphozyten 38% (davon 5% Reizformen/atypische Lymphozyten), Monozyten 8%, Eosinophile 2%. Erythrozytenmorphologie unauffällig, keine Thrombozytenaggregate.

GOÄ 3680: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Da die GOÄ 3680 dem Abschnitt M (Laboratoriumsuntersuchungen) angehört, liegt der Regelhöchstsatz bei dem 1,15-fachen Satz. Eine Steigerung bis zum Höchstsatz von 1,3 ist unter Angabe einer plausiblen, patientenbezogenen Begründung möglich.

Als Begründung für einen erhöhten Zeitaufwand eignen sich beispielsweise eine extrem erschwerte Differenzierung bei ausgeprägter Zytolyse, das Vorliegen hochgradig atypischer Zellbilder oder eine zeitintensive Suche nach seltenen Parasiten bei geringer Erregerlast.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 3680 wird häufig in Kombination mit dem Basislabor abgerechnet. Neben dem maschinellen Blutbild nach GOÄ 3551 ist sie bei entsprechender Indikation problemlos kombinierbar. Sollten über die Pappenheim-Färbung hinaus Spezialfärbungen notwendig sein, können diese über die Ziffern 3682 (Eisenfärbung) oder 3683 (weitere Spezialfärbungen) zusätzlich in Ansatz gebracht werden.

Ziffer 3680 in der neuen GOÄ

Die mikroskopische Differenzierung des Blutausstrichs wird zur neuen Nummer 12111 „Blutausstrich (Differenzialblutbild)" mit einem Festpreis von 3,84 € (heute beim 2,3-fachen Satz: 6,04 €). Die neue Legende sieht panoptische Färbung (z. B. nach Pappenheim) und Hellfeldmikroskopie vor; die Auswertung umfasst die quantitative Leukozytenverteilung und eine deskriptive Erythrozytenmorphologie. Abgerechnet wird je Probenmaterial.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 3680

Die GOÄ 3680 darf neben der GOÄ 3551 abgerechnet werden, wenn der Hämatologie-Analyzer auffällige Befunde oder Warnmeldungen anzeigt, die eine manuelle Überprüfung erfordern. Eine routinemäßige Doppelabrechnung ohne medizinische Begründung ist jedoch unzulässig. Die Dokumentation sollte den konkreten Grund für die manuelle Differenzierung festhalten.
Die panoptische Standardfärbung nach Pappenheim (May-Grünwald-Giemsa) sowie die Herstellung des Ausstrichs sind bereits vollständig mit der Gebühr der GOÄ 3680 abgegolten. Zusätzliche Spezialfärbungen wie eine Eisenfärbung müssen separat über andere Ziffern liquidiert werden. Hierfür kommen beispielsweise die GOÄ-Nummern 3682 oder 3683 infrage.
Ja, eine Steigerung der GOÄ 3680 ist bis zum Höchstsatz von 1,3 möglich, sofern ein erhöhter Zeitaufwand vorliegt. Dies muss patientenbezogen begründet werden, beispielsweise durch eine stark erschwerte Differenzierung bei ausgeprägter Zellzerstörung oder die zeitintensive Suche nach seltenen Parasiten. Der normale Regelhöchstsatz für Laborleistungen liegt beim 1,15-fachen Satz.
Die GOÄ 3680 darf nicht neben den Dialyseleistungen nach den GOÄ-Nummern 790 bis 793 abgerechnet werden. Dies ist ein strikter Ausschluss, der bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen regelmäßig kontrolliert wird. Für andere Laboruntersuchungen außerhalb der Dialyse gelten diese Einschränkungen in der Regel nicht.
In der Patientenakte müssen die medizinische Indikation für die manuelle Differenzierung sowie das detaillierte qualitative und quantitative Ergebnis dokumentiert werden. Dazu gehören die prozentualen Anteile der Leukozytenpopulationen und eventuelle morphologische Auffälligkeiten der Erythrozyten und Thrombozyten. Eine bloße Erwähnung, dass ein Ausstrich durchgeführt wurde, reicht für eine Prüfung nicht aus.
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