GOÄ 3673: Steinanalyse per Röntgendiffraktion abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 3673
Steinanalyse (Gallensteine , Harnsteine ), Röntgendiffraktion
Punktzahl 570  
Einfachsatz 33,22 € 1,0x
Regelhöchstsatz 38,20 € 1,1x
Höchstsatz 43,19 € 1,3x

Die Steinanalyse mittels Röntgendiffraktion nach GOÄ-Ziffer 3673 bietet höchste Präzision. Erfahren Sie, wie Sie die Ziffer rechtssicher abrechnen.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 3673

Steinanalyse (Gallensteine, Harnsteine), Röntgendiffraktion – 570 Punkte

Die GOÄ-Ziffer 3673 beschreibt die physikalische Analyse von Konkrementen mittels Röntgendiffraktion (Röntgenbeugung). Diese Methode dient der exakten Identifikation der kristallinen Phasen eines Steins, indem die Reflexion eines monochromatischen Röntgenstrahls an den Netzebenen des Kristalls gemessen wird. Über die Winkellage der Peaks lassen sich die mineralischen Komponenten präzise bestimmen.

Die Intensität der gemessenen Peaks erlaubt zudem eine verlässliche quantitative Aussage über die genaue Zusammensetzung des Konkrements. Die Leistung umfasst die gesamte technische Durchführung im Labor inklusive der Auswertung der Beugungsmuster. Vorbereitende Schritte wie das Zerkleinern oder Homogenisieren der Probe sind ebenfalls Bestandteil dieser Ziffer.

GOÄ 3673 in der Praxis: Präzise Differenzierung von Konkrementen

Die Steinanalyse mittels Röntgendiffraktion kommt primär bei der Abklärung von Urolithiasis (Harnsteinen) und Cholelithiasis (Gallensteinen) zum Einsatz. Die genaue Kenntnis der Steinzusammensetzung ist für die postoperative Metaphylaxe und die Rezidivprophylaxe von entscheidender Bedeutung. Nur durch eine exakte Identifikation der Kristallphasen kann eine zielgerichtete diätetische oder medikamentöse Therapie eingeleitet werden.

Im Vergleich zur Infrarotspektroskopie (GOÄ 3672) liefert die Röntgendiffraktion oft noch präzisere Ergebnisse bei komplexen Mischsteinen. Allerdings erfordert das Verfahren eine kristalline Struktur des Materials sowie einen höheren Proben- und Kalibrationsaufwand. Die Wahl des Verfahrens liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Laborarztes, wobei eine parallele Durchführung beider Methoden an derselben Probe medizinisch nicht indiziert ist.

Tipp: Obwohl die Röntgendiffraktion apparativ aufwendiger ist als die IR-Spektroskopie, besteht bei der Wahl dieses Verfahrens kein Konflikt mit den Allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts M. Der höhere Aufwand wird durch die höhere Punktzahl der GOÄ 3673 im Vergleich zur GOÄ 3672 (390 Punkte) adäquat abgebildet.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 3673

Fallbeispiel 1: Analyse eines rezidivierenden Harnsteins

Ein Patient stellt sich mit rezidivierenden Nierenkoliken vor; ein spontan abgegangener Harnstein wird zur Analyse ins Labor eingesandt. Das Labor führt eine vollständige Aufbereitung und anschließende Röntgendiffraktometrie durch, um seltene Cystin- oder Harnsäureanteile auszuschließen. Abgerechnet wird die GOÄ-Ziffer 3673 zum Regelsatz (1,15-fach) mit 38,20 €.

Fallbeispiel 2: Untersuchung mehrerer Steinfragmente

Nach einer erfolgreichen extrakorporalen Stoßwellenlithotripsie (ESWL) werden dem Labor mehrere kleine Fragmente eines zertrümmerten Nierensteins übersandt. Das Labor bereitet die Fragmente gemeinsam zu einer homogenen Pulverprobe auf und führt die Phasenanalyse durch. Da die Analyse pro Patient und Behandlungsfall nur einmal berechnet werden darf, erfolgt die Abrechnung der GOÄ 3673 exakt einmal.

Fallbeispiel 3: Differenzierung eines atypischen Gallensteins

Bei einer Cholezystektomie wird ein untypisch gefärbter Gallenstein entnommen, dessen genaue Zusammensetzung zur weiteren Therapieplanung bestimmt werden soll. Die Analyse mittels Röntgendiffraktion zeigt eine seltene Zusammensetzung aus Calciumcarbonat-Modifikationen. Die Abrechnung erfolgt über die GOÄ-Ziffer 3673, da die Strukturanalyse die therapeutischen Konsequenzen direkt beeinflusst.

Häufige Fehler bei der GOÄ 3673: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die gleichzeitige Anforderung und Abrechnung der GOÄ-Ziffern 3672 und 3673 für dieselbe Steinprobe. Da beide Verfahren dieselbe diagnostische Zielsetzung verfolgen, ist eine routinemäßige Parallelabrechnung nicht gerechtfertigt und wird von privaten Krankenversicherungen regelmäßig gestrichen. Es muss eine klare Entscheidung für eines der beiden Verfahren getroffen werden.

Ein weiterer Beanstandungspunkt betrifft die separate Abrechnung von Vorbereitungsschritten. Das Mahlen, Trocknen und Homogenisieren der Steinprobe stellt keine eigenständige Leistung dar, sondern ist als unselbstständiger Teilschritt mit der Gebühr der GOÄ 3673 abgegolten. Eine zusätzliche analoge Abrechnung dieser Vorbereitungsschritte ist unzulässig.

Achtung: Werden dem Labor mehrere Steine eines Patienten aus derselben Sitzung übersandt, darf die GOÄ 3673 dennoch nur einmal abgerechnet werden. Die physikalische Untersuchung mehrerer Konkremente rechtfertigt keine Vervielfachung der Gebührenziffer.

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Dokumentation der GOÄ 3673: Praxisbewährte Hinweise

Für eine rechtssichere Abrechnung ist eine lückenlose Dokumentation des gesamten Analyseprozesses im Laborbuch oder der Labor-EDV unerlässlich. Neben den Patientendaten müssen das genaue Eingangsdatum der Probe, die Herkunft des Konkrements (z. B. Harnleiter, Gallenblase) sowie das angewandte physikalische Messverfahren dokumentiert werden. Auch das Messergebnis in Form des Diffraktogramms sollte archiviert werden.

Im Befundbericht müssen die identifizierten kristallinen Phasen sowie deren prozentuale Verteilung (quantitative Zusammensetzung) klar ausgewiesen werden. Diese detaillierte Dokumentation dient als Nachweis der Leistungserbringung gegenüber Kostenträgern und Prüfstellen.

Dokumentation: "Eingang Konkrement (Harnstein aus Ureter), Gewicht: 120 mg. Probenvorbereitung: Trocknung und Homogenisierung im Mörser. Messung mittels Röntgendiffraktion (monochromatische Cu-K-alpha-Strahlung). Ergebnis: 70% Whewellit (Calciumoxalat-Monohydrat), 30% Dahllit (Carbonatapatit). Befundbericht an Einsender übermittelt."

GOÄ 3673: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Als Leistung des Abschnitts M (Laboratoriumsuntersuchungen) unterliegt die GOÄ-Ziffer 3673 einem eingeschränkten Gebührenrahmen. Der Regelhöchstsatz beträgt das 1,15-fache der Gebühr (38,20 €). Ein Überschreiten dieses Satzes bis zum Höchstsatz von 1,3 (43,19 €) ist nur bei Vorliegen besonderer Umstände zulässig, die eine überdurchschnittliche Schwierigkeit oder einen extremen Zeitaufwand begründen.

Eine solche Steigerung kann beispielsweise gerechtfertigt sein, wenn extrem geringe Probenmengen eine aufwendige Spezialpräparation erfordern oder wenn es sich um hochkomplexe Mischsteine handelt, deren quantitative Phasenanalyse eine zeitintensive manuelle Peak-Anpassung (Rietveld-Verfeinerung) notwendig macht. Die Begründung muss für den Laien verständlich auf der Rechnung dargelegt werden.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 3673 wird häufig im Rahmen einer umfassenden metabolischen Abklärung erbracht. Sinnvolle und zulässige Kombinationen umfassen laborchemische Untersuchungen des Urins oder Serums zur Identifikation von Risikofaktoren. Hierzu gehören beispielsweise die Bestimmung von Calcium, Harnsäure oder Oxalat im 24-Stunden-Sammelurin, welche über entsprechende Ziffern des Abschnitts M separat abgerechnet werden können.

Ziffer 3673 in der neuen GOÄ

Die Steinanalyse mittels Röntgendiffraktion wird zur neuen Nummer 12819 „Steinanalyse, RD" mit einem Festpreis von 35,38 € (heute beim 2,3-fachen Satz: 38,20 €). Die neue Legende nennt ausdrücklich die Röntgendiffraktion (RD) einschließlich Probenaufbereitung und eine apparativ-quantitative Auswertung (Zusammensetzung in Prozent). 12819 ist neben 12818 nicht berechnungsfähig.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 3673

Die GOÄ-Ziffer 3673 wird für die quantitative und qualitative Steinanalyse von Gallen- oder Harnsteinen mittels Röntgendiffraktion abgerechnet. Diese Methode kommt zum Einsatz, wenn eine besonders präzise Bestimmung der kristallinen Phasen erforderlich ist.
Nein, eine routinemäßige parallele Abrechnung der GOÄ-Ziffern 3673 und 3672 für dieselbe Patientenprobe ist nicht zulässig. Beide Methoden verfolgen dieselbe Zielsetzung, weshalb sich der Leistungserbringer für eines der beiden Verfahren entscheiden muss.
Die GOÄ-Ziffer 3673 ist auch bei der gleichzeitigen Analyse mehrerer Konkremente oder mehrerer Teile eines Steins nur einmal je Patient berechnungsfähig. Eine mehrfache Abrechnung für denselben Behandlungsfall ist ausgeschlossen.
Nein, sämtliche vorbereitenden Schritte wie das Trocknen, Homogenisieren und Mahlen der Steinprobe sind mit der Gebühr für die GOÄ 3673 abgegolten. Diese vorbereitenden Labortätigkeiten dürfen nicht über analoge oder eigenständige Ziffern zusätzlich berechnet werden.
Da die GOÄ-Ziffer 3673 dem Abschnitt M (Laboratoriumsuntersuchungen) angehört, liegt der Regelhöchstsatz bei dem 1,15-fachen Satz. Ein Überschreiten bis zum Höchstsatz von 1,3 ist nur mit einer besonderen, schriftlichen Begründung zulässig.
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