Leitfaden zur Abrechnung der GOÄ-Ziffer 3672 (Steinanalyse). Erfahren Sie alles über Indikationen, Fallbeispiele, Dokumentationspflichten und Fallstricke.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 3672
Steinanalyse (Gallensteine, Harnsteine), mittels Infrarotspektrometrie oder mikroskopisch – einschließlich chemischer Reaktionen –
Die Ziffer 3672 ist im Abschnitt M (Laboratoriumsuntersuchungen) unter der Rubrik für Sekrete, Liquor und Konkremente angesiedelt. Sie bewertet die qualitative und quantitative Bestimmung von im Körper gebildeten Konkrementen. Die moderne Infrarotspektrometrie (IR-Spektroskopie) hat sich hierbei als der medizinische Standard etabliert.
Die Ziffer umfasst die gesamte Probenvorbereitung, wie das Homogenisieren des Steins in einer inerten Trägersubstanz. Auch die Durchführung der spektrometrischen Messung sowie die Auswertung der Mischkristalle sind mit der Gebühr abgegolten.
GOÄ 3672 in der Praxis: Indikationen und klinische Relevanz
Die klinische Relevanz der Steinanalyse unterscheidet sich je nach Lokalisation des Konkrements erheblich. Eine Harnsteinanalyse ist absolut indiziert, da die genaue Zusammensetzung (z. B. Kalziumoxalat oder Urat) entscheidend für die anschließende Steinmetaphylaxe ist. Ohne gezielte therapeutische und diätetische Maßnahmen liegt die Rezidivrate bei Harnsteinen bei rund 80 Prozent.
Bei Gallensteinen ist die Analyse hingegen seltener indiziert, da etwa 80 Prozent der Konkremente aus Cholesterin bestehen. Hier liefert die klinisch-chemische Untersuchung der Galle oft aussagekräftigere Daten bezüglich des Löslichkeitsprodukts. Sollten andere Konkremente wie Speichelsteine analysiert werden, erfolgt die Abrechnung analog nach dieser Ziffer.
Tipp: Da der Klammerzusatz der Ziffer 3672 ("Gallensteine, Harnsteine") als abschließend gilt, müssen Analysen von Speichelsteinen oder Pankreassteinen zwingend als Analogabrechnung deklariert werden.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 3672
Fallbeispiel 1: Rezidivierende Nephrolithiasis
Ein Patient stellt sich mit wiederkehrenden Nierenkoliken vor. Nach erfolgreichem spontanem Abgang eines Harnsteins wird dieser mittels Infrarotspektrometrie analysiert, um eine gezielte Metaphylaxe einzuleiten. Es zeigt sich ein reiner Kalziumoxalatstein. Abgerechnet wird die Ziffer 3672 zum Regelsatz (1,15-fach) mit 16,76 €.
Fallbeispiel 2: Verdacht auf seltenen Speichelstein
Bei einer chronischen Sialadenitis wird ein Speichelstein operativ entfernt. Zur weiteren Abklärung wird das Konkrement infrarotspektroskopisch untersucht. Da Speichelsteine nicht explizit im Leistungstext genannt sind, erfolgt die Liquidation als Analogbewertung nach GOÄ 3672.
Fallbeispiel 3: Analyse mehrerer Steinfragmente
Nach einer extrakorporalen Stoßwellenlithotripsie (ESWL) werden mehrere Fragmente eines zertrümmerten Nierensteins zur Analyse eingereicht. Obwohl mehrere Fragmente untersucht werden, ist die Leistung nach Ziffer 3672 nur einmal berechnungsfähig.
Häufige Fehler bei der GOÄ 3672: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die mehrfache Berechnung der Ziffer 3672 bei der Einsendung mehrerer Fragmente desselben Patienten. Die Leistung ist pro Untersuchungsgang und Patient nur einmal berechnungsfähig, unabhängig von der Anzahl der analysierten Einzelteile.
Zudem ist die parallele Abrechnung der Ziffer 3672 neben der Ziffer 3673 (Röntgendiffraktion) für dieselbe Probe nicht zulässig. Beide Methoden verfolgen dieselbe diagnostische Zielsetzung, weshalb eine Doppelabrechnung als nicht gerechtfertigt gilt. Private Krankenversicherungen kürzen in diesen Fällen regelmäßig die Erstattung.
Achtung: Die chemische oder rein mikroskopische Steinanalyse gilt aufgrund der hohen Fehleranfälligkeit heute als medizinisch obsolet. Eine Abrechnung sollte daher ausschließlich bei Anwendung moderner Verfahren wie der IR-Spektroskopie erfolgen.
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Dokumentation der GOÄ 3672: Praxisbewährte Hinweise
Für eine rechtssichere Abrechnung muss der Befundbericht der Steinanalyse bestimmte Mindestangaben enthalten. Neben dem eigentlichen Analyseergebnis der Infrarotspektrometrie müssen auch makroskopische Eigenschaften dokumentiert werden. Dazu gehören zwingend das Gewicht, die Oberflächenstruktur sowie die Farbe des Konkrements.
Fehlen diese Angaben im Befund, kann die private Krankenversicherung oder die Beihilfestelle die Erstattung der Ziffer verweigern. Eine lückenlose Dokumentation in der Patientenakte schützt vor Regressansprüchen.
Dokumentationsbeispiel: "Harnsteinanalyse mittels IR-Spektroskopie. Gewicht: 120 mg, Farbe: bräunlich-gelb, Oberfläche: rauh/gekörnt. Ergebnis: 85% Kalziumoxalat-Monohydrat, 15% Diolat. Indikation zur Metaphylaxe gegeben."
GOÄ 3672: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Da die Ziffer 3672 dem Abschnitt M (Laborleistungen) angehört, liegt der Gebührenrahmen für die Steigerung zwischen dem 1,0-fachen und dem 1,3-fachen Satz. Der Regelhöchstsatz beträgt das 1,15-fache der Gebühr. Eine Steigerung bis zum Höchstsatz von 1,3 (18,94 €) ist nur bei außergewöhnlich hohem Aufwand, wie extrem schwierigen Mischkristallanalysen oder stark verunreinigten Proben, mit entsprechender Begründung möglich.
Typische Ziffernkombinationen
Die Steinanalyse steht meist am Ende einer diagnostischen Kette. Typische Kombinationen im Rahmen der Behandlung umfassen urologische Grundleistungen oder Beratungen. Erlaubt ist die Nebeneinanderberechnung mit Beratungsleistungen nach Ziffer 1 oder Ziffer 3 sowie urologischen Ultraschalluntersuchungen nach Ziffer 410, sofern diese in getrennten Sitzungen oder im Rahmen der klinischen Betreuung stattfinden.
Ziffer 3672 in der neuen GOÄ
Die Steinanalyse (Gallensteine, Harnsteine) mittels Infrarotspektrometrie oder mikroskopisch-chemischer Untersuchung wird in der neuen GOÄ methodenabhängig aufgeteilt:
- 12818 „Steinanalyse, IR" — für die Analyse mittels Infrarotspektroskopie (z. B. Harnstein, einschließlich Probenaufbereitung): 22,97 €. Neben 12819 nicht berechnungsfähig. Abgerechnet je Stein.
- Für die mikroskopisch-chemische Analyse ohne Infrarotspektroskopie sieht der Entwurf keine eigene Nachfolgeleistung vor.
Heute liegt der 2,3-fache Satz bei 16,76 €. Der IR-Nachfolger 12818 liegt mit 22,97 € deutlich darüber.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 3672
Was hat nicht gestimmt?