GOÄ 3525: Mononukleosetest korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 3525
Untersuchung folgender Messgrößen unabhängig vom Messverfahren, je Messgröße - Mononuklosetest
Punktzahl 100  
Einfachsatz 5,83 € 1,0x
Regelhöchstsatz 6,70 € 1,1x
Höchstsatz 7,58 € 1,3x

Die Abrechnung des Mononukleosetests nach GOÄ 3525 wirft oft Fragen zur Abgrenzung und Steigerung auf. Erfahren Sie, wie Sie die Ziffer rechtssicher anwenden.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 3525

Untersuchung folgender Messgrößen unabhängig vom Messverfahren, je Messgröße - Mononuklosetest

Die GOÄ-Ziffer 3525 beschreibt eine qualitative Laboruntersuchung zum Nachweis von heterophilen Antikörpern, die typischerweise bei einer Infektion mit dem Epstein-Barr-Virus (EBV) auftreten. Diese Leistung ist im Abschnitt M I der Gebührenordnung für Ärzte verortet, welcher die sogenannten Vorhalteleistungen in der eigenen, niedergelassenen Praxis regelt. Das bedeutet, dass der Test direkt vor Ort in der Praxis durchgeführt und ausgewertet wird.

Die Ziffer ist als Einzelgebühr je Messgröße definiert, wobei der Mononukleosetest als spezifische Messgröße explizit genannt wird. Da es sich um eine Vorhalteleistung handelt, sind die Kosten für das verbrauchte Testmaterial in der Regel mit der Gebühr abgegolten, sofern keine Ausnahmeregelungen greifen.

GOÄ 3525 in der Praxis: Diagnostik des Pfeifferschen Drüsenfiebers

Der Mononukleosetest nach GOÄ 3525 kommt primär bei klinischem Verdacht auf das Pfeiffersche Drüsenfieber (infektiöse Mononukleose) zum Einsatz. Typische Symptome, die diese Untersuchung rechtfertigen, sind anhaltendes hohes Fieber, schmerzhafte Lymphknotenschwellungen im Halsbereich sowie eine ausgeprägte Tonsillitis. Auch eine tastbare Splenomegalie oder unerklärliche, langanhaltende Müdigkeit bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen sind klassische Indikationen.

In der täglichen Praxis wird dieser Test meist als Schnelltest (z. B. Latex-Agglutinationstest oder immunchromatographischer Test) mit Vollblut, Serum oder Plasma durchgeführt. Das Ergebnis liegt innerhalb weniger Minuten vor, was eine schnelle differenzialdiagnostische Abgrenzung zu bakteriellen Tonsillitiden ermöglicht. Dies ist besonders wichtig, um die fälschliche Gabe von Aminopenicillinen zu verhindern, die bei EBV-Patienten häufig ein Arzneimittelexanthem auslösen.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 3525

Fallbeispiel 1: Akute Tonsillopharyngitis bei einem Jugendlichen

Ein 17-jähriger Patient stellt sich mit akutem Fieber, geschwollenen Lymphknoten und beidseitigen Tonsillenbelägen vor. Ein zuvor durchgeführter Streptokokken-Schnelltest verlief negativ. Zum Ausschluss einer infektiösen Mononukleose führt der Arzt einen qualitativen Schnelltest in der Praxis durch.

Die Abrechnung erfolgt über die GOÄ-Ziffer 3525 für den Schnelltest. Zusätzlich können die symptombezogene Untersuchung nach GOÄ 5 sowie die Beratung nach GOÄ 1 in Ansatz gebracht werden. Die medizinische Begründung in der Akte dokumentiert den Verdacht auf EBV-Infektion bei negativer Bakteriologie.

Fallbeispiel 2: Abklärung einer Milzvergrößerung

Eine 22-jährige Patientin klagt über Leistungsminderung und Druckgefühl im linken Oberbauch. Die körperliche Untersuchung zeigt eine tastbare Milzvergrößerung. Zur differenzialdiagnostischen Abklärung veranlasst der Arzt im eigenen Praxislabor den Mononukleosetest.

Neben der eingehenden Beratung (GOÄ 3) und der Ganzkörperuntersuchung (GOÄ 7) wird die GOÄ 3525 für den qualitativen Test abgerechnet. Das Testergebnis liefert einen schnellen Hinweis, ob eine akute EBV-Infektion vorliegt.

Fallbeispiel 3: Verlaufskontrolle bei unklarem Fieber

Ein Patient mit seit einer Woche bestehendem, unklarem Fieber wird erneut in der Praxis vorstellig. Da die bisherige Diagnostik ohne Befund blieb, wird nun der Mononukleosetest als Ausschlussdiagnostik durchgeführt.

Die Abrechnung der GOÄ 3525 erfolgt hier neben der symptombezogenen Untersuchung. Die Dokumentation rechtfertigt den Test durch das fortbestehende Fiebergeschehen unklarer Genese.

Häufige Fehler bei der GOÄ 3525: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 3525 ist die Verwechslung mit quantitativen Laborleistungen. Wird im Labor eine quantitative Bestimmung der Antikörper durchgeführt, darf nicht die GOÄ 3525, sondern es muss die GOÄ-Ziffer 4305 abgerechnet werden. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen prüfen diese Abgrenzung sehr genau.

Ein weiterer Fehler betrifft den Ort der Leistungserbringung. Da die GOÄ 3525 zu den Vorhalteleistungen der eigenen Praxis gehört, darf sie nicht berechnet werden, wenn die Probe an ein externes Großlabor geschickt wurde. In diesem Fall rechnet das Labor die entsprechende Laborziffer direkt mit dem Patienten ab.

Achtung: Die Abrechnung der GOÄ 3525 setzt zwingend voraus, dass die Analyse physisch in den Räumen der eigenen Praxis erfolgt ist. Eine Delegation an eine externe Laborgemeinschaft schließt die Berechnung dieser Ziffer aus.

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Dokumentation der GOÄ 3525: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. Für die GOÄ 3525 müssen die klinische Indikation (z. B. Verdacht auf Pfeiffersches Drüsenfieber) und das konkrete Testergebnis zweifelsfrei aus der Patientenakte hervorgehen. Auch der Name des verwendeten Testsystems sollte vermerkt werden.

Zusätzlich empfiehlt es sich, das Datum und die genaue Uhrzeit der Testdurchführung zu dokumentieren. Dies belegt den Charakter als Sofortdiagnostik im Rahmen der Sprechstunde.

Dokumentation: V. a. infektiöse Mononukleose bei schmerzhafter zervikaler Lymphadenopathie und Fieber. Durchführung Mononukleose-Schnelltest (GOÄ 3525) im Praxislabor. Ergebnis: Negativ. Verwendetes Test-Kit: Mono-Agglutinationstest, Charge 12345.

GOÄ 3525: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Da die GOÄ 3525 dem Abschnitt M I angehört, ist der Gebührenrahmen stark eingeschränkt. Der Regelhöchstsatz liegt beim 1,15-fachen Satz (6,70 €). Eine Steigerung bis zum Höchstsatz von 1,3 (7,58 €) ist nur in medizinisch begründeten Ausnahmefällen möglich. Gründe hierfür können eine extrem schwierige Blutentnahme bei Kleinkindern oder eine aufwendige Probenvorbereitung bei lipämischem Serum sein.

Tipp: Verwenden Sie bei einer Steigerung auf den 1,3-fachen Satz immer eine patientenbezogene und nachvollziehbare Begründung, da diese Schwellenüberschreitung im Laborbereich besonders häufig von Kostenträgern hinterfragt wird.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 3525 wird im Praxisalltag häufig mit den beratenden und untersuchenden Leistungen kombiniert. Typisch ist die gemeinsame Abrechnung mit den Ziffern 1, 3, 5 oder 7. Auch die Kombination mit anderen Schnelltests aus dem Abschnitt M I, wie dem CRP-Schnelltest (GOÄ 3524) oder dem Streptokokken-Schnelltest, ist bei entsprechender Indikation zulässig und sinnvoll.

Ziffer 3525 in der neuen GOÄ

Die bisherige Ziffer 3525 ("Untersuchung folgender Messgrößen unabhängig vom Messverfahren, je Messgröße - Mononuklosetest", 2,3-facher Satz: 6,70 €) entspricht in der neuen GOÄ der Nummer 11042 mit festem Satz von 5,04 €.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 3525

Die GOÄ-Ziffer 3525 wird für den qualitativen Nachweis von heterophilen Antikörpern bei Verdacht auf infektiöse Mononukleose (Pfeiffersches Drüsenfieber) berechnet. Dieser Test wird in der Regel als Schnelltest direkt in der eigenen Praxis durchgeführt. Eine Abrechnung ist nur bei Erbringung im eigenen Praxislabor zulässig.
Die GOÄ 3525 gilt ausschließlich für die qualitative Bestimmung (z. B. mittels Schnelltest) im eigenen Praxislabor. Wird hingegen eine quantitative Bestimmung des Mononukleosetests durchgeführt, ist diese nach der GOÄ-Ziffer 4305 abzurechnen. Letztere ist im Laborabschnitt angesiedelt und unterliegt anderen Abrechnungsbestimmungen.
Als Leistung des Abschnitts M I (Vorhalteleistungen) beträgt der Regelhöchstsatz für die GOÄ 3525 das 1,15-Fache der Gebühr, was 6,70 € entspricht. Eine Steigerung bis zum Höchstsatz von 1,3 (7,58 €) ist nur mit einer schriftlichen, patientenbezogenen Begründung zulässig. Höhere Sätze über 1,3-fach sind für diese Laborleistungen ausgeschlossen.
Ja, die GOÄ 3525 kann neben externen Laborleistungen abgerechnet werden, sofern der Schnelltest tatsächlich in der eigenen Praxis erbracht wurde. Es muss sich um eine eigenständige Vorhalteleistung handeln, die medizinisch begründet ist. Eine Doppelabrechnung für denselben Test im Fremdlabor ist jedoch unzulässig.
In der Patientenakte müssen die medizinische Indikation, der Name des verwendeten Test-Kits sowie das qualitative Testergebnis (positiv oder negativ) dokumentiert werden. Auch Besonderheiten bei der Probenentnahme oder -verarbeitung sollten festgehalten werden, insbesondere wenn eine Steigerung des Gebührensatzes auf 1,3 beabsichtigt ist.
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