GOÄ 4305: Paul-Bunnell-Test korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 4305
Qualitativer Nachweis von Antikörpern mittels Agglutinationsreaktion (z.B. Hämagglutination, Hämagglutinationshemmung, Latex-Agglutination) -Epstein-Barr-Virus, heterophile Antikörper (Paul-Bunnel-Test)
Punktzahl 240  
Einfachsatz 13,99 € 1,0x
Regelhöchstsatz 16,09 € 1,1x
Höchstsatz 18,19 € 1,3x
Ausschlüsse

Die untersuchten Viren sind in der Rechnung anzugeben.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 4305

Die Gebührenordnung für Ärzte beschreibt die Leistung unter der Ziffer 4305 im Abschnitt M (Laboratoriumsuntersuchungen) wie folgt:

Qualitativer Nachweis von Antikörpern mittels Agglutinationsreaktion (z.B. Hämagglutination, Hämagglutinationshemmung, Latex-Agglutination) -Epstein-Barr-Virus, heterophile Antikörper (Paul-Bunnel-Test) - Die untersuchten Viren sind in der Rechnung anzugeben.

Diese Ziffer deckt somit den qualitativen Nachweis von spezifischen Antikörpern ab, die mittels Agglutinationstechniken nachgewiesen werden. Der Fokus liegt hierbei auf dem klassischen Paul-Bunnell-Test, der zum Nachweis von heterophilen Antikörpern bei einer Infektion mit dem Epstein-Barr-Virus dient.

GOÄ 4305 in der Praxis: Diagnostik der infektiösen Mononukleose

In der täglichen Praxis kommt die GOÄ-Ziffer 4305 vor allem bei begründetem Verdacht auf das Pfeiffersche Drüsenfieber zum Einsatz. Typische klinische Symptome wie anhaltendes Fieber, schmerzhafte Lymphknotenschwellungen und eine ausgeprägte Pharyngitis rechtfertigen diese schnelle labordiagnostische Abklärung. Der qualitative Schnelltest liefert innerhalb kurzer Zeit verlässliche Hinweise, um eine bakterielle Angina von einer viralen Mononukleose abzugrenzen.

Die Ziffer ist primär für den Einsatz im Praxislabor oder in der spezialisierten Laborgemeinschaft konzipiert. Da es sich um ein qualitatives Verfahren handelt, ist die Abgrenzung zu quantitativen Titerbestimmungen essenziell. Für quantitative Analysen müssen andere, spezifischere Ziffern des Abschnitts M herangezogen werden.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 4305

Fallbeispiel 1: Verdacht auf Pfeiffersches Drüsenfieber bei einem Jugendlichen

Ein 17-jähriger Patient stellt sich mit ausgeprägter Abgeschlagenheit, Fieber und geschwollenen Halslymphknoten vor. Zur schnellen Differenzialdiagnostik führt das Praxisteam einen Latex-Agglutinationstest (Paul-Bunnell-Test) durch. Das Ergebnis ist positiv, was den Verdacht auf eine akute Infektion mit dem Epstein-Barr-Virus erhärtet. Abgerechnet wird die GOÄ 4305 zum Regelsatz neben der symptombezogenen Untersuchung.

Fallbeispiel 2: Abklärung einer unklaren Lymphadenopathie

Eine 28-jährige Patientin klagt über seit Wochen bestehende, schmerzlose Lymphknotenschwellungen im Nackenbereich. Zum Ausschluss einer abgelaufenen oder reaktivierten EBV-Infektion wird eine qualitative Agglutinationsreaktion veranlasst. Die Dokumentation hält die medizinische Notwendigkeit dieser Ausschlussdiagnostik detailliert fest. Die Abrechnung erfolgt korrekt unter Angabe des untersuchten Erregers.

Fallbeispiel 3: Differenzialdiagnose bei therapiereistenter Angina

Ein Patient mit vermeintlicher Mandelentzündung zeigt nach mehrtägiger Antibiotikatherapie keine Besserung des Befundes. Der Verdacht lenkt sich auf eine virale Genese, weshalb ein qualitativer Antikörpernachweis durchgeführt wird. Der Test sichert die Diagnose einer infektiösen Mononukleose. Die Liquidation weist die GOÄ 4305 mit der obligatorischen Bezeichnung Epstein-Barr-Virus aus.

Häufige Fehler bei der GOÄ 4305: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Abrechnungsfehler betrifft die Missachtung der expliziten Ausschlussziffern. Die GOÄ 4305 darf keinesfalls am selben Behandlungstag neben der Ziffer 437 oder der Ziffer 4300 abgerechnet werden. Solche Doppelliquidationen führen bei der Prüfung durch private Krankenversicherungen oder Beihilfestellen unweigerlich zu Kürzungen.

Ein weiterer formaler Fehler ist das Versäumnis, den konkreten Erreger auf der Rechnung anzugeben. Der Verordnungstext schreibt diese Angabe zwingend vor. Fehlt der Zusatz, ist die Rechnung formal fehlerhaft und der Erstattungsanspruch des Patienten gefährdet.

Achtung: Ohne die konkrete Angabe des untersuchten Erregers (z. B. "Epstein-Barr-Virus") auf der Liquidation ist die Abrechnung der GOÄ 4305 formal fehlerhaft und kann von Kostenträgern beanstandet werden.

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Dokumentation der GOÄ 4305: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist das beste Schild gegen Honorarkürzungen und Rückfragen der Kostenträger. In der Patientenakte müssen die klinische Indikation, der verwendete Test sowie das qualitative Testergebnis präzise festgehalten werden. Auch der Name des verantwortlichen Laborantrags oder der Durchführung im eigenen Labor sollte dokumentiert sein.

Besonders wichtig ist es, den Nachweis des Epstein-Barr-Virus namentlich zu erwähnen, um die Übereinstimmung mit der späteren Rechnungsstellung zu gewährleisten. Dies erleichtert auch eventuelle spätere Begründungen bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen.

Dokumentationsbeispiel: Verdacht auf infektiöse Mononukleose bei schmerzhafter zervikaler Lymphadenopathie. Durchführung Latex-Agglutinationstest (Paul-Bunnell) zum Nachweis heterophiler EBV-Antikörper. Ergebnis: Positiv. Erregerangabe für Abrechnung: Epstein-Barr-Virus.

GOÄ 4305: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Als Laborleistung des Abschnitts M unterliegt die GOÄ 4305 einem eingeschränkten Gebührenrahmen. Der Regelhöchstsatz beträgt das 1,15-fache der Gebühr. Eine Steigerung bis zum Höchstsatz von 1,3-fach ist nur in seltenen, medizinisch begründeten Ausnahmefällen zulässig, beispielsweise bei extrem schwierigen Probenverhältnissen wie stark lipämischem Serum.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 4305 wird im Praxisalltag häufig mit anderen diagnostischen Basisleistungen kombiniert. Typisch ist die gemeinsame Abrechnung mit der Ziffer 250 für die Blutentnahme sowie der Ziffer 1 oder 5 für die Beratung und Untersuchung des Patienten. Eine Kombination mit quantitativen Laborziffern ist zulässig, sofern diese eine eigenständige medizinische Fragestellung beantworten.

Tipp: Es ist bei der Kombination mit anderen Laborleistungen darauf zu achten, dass Ziffern für quantitative Bestimmungen (z. B. ELISA) separat und begründet nebeneinander stehen, sofern sie unterschiedliche diagnostische Ziele verfolgen.

Ziffer 4305 in der neuen GOÄ

Die Ziffer 4305 bildete — wie die frühere Ziffer 4300 — den qualitativen Nachweis heterophiler Antikörper auf Infektiöse Mononukleose (Paul-Bunnel-Test) ab, allerdings zu einer höheren Vergütungsstufe. In der neuen GOÄ werden beide Positionen unter einer einzigen Ziffer zusammengefasst: Nummer 11042 „Infektiöse Mononukleose Nachweis heterophiler Antikörper; Serum; immunologische Schnelltestformate (z.B. Monospot-Test); Auswertung: visuell-qualitativ" — Festpreis 5,04 €. Heute beträgt der 2,3-fache Satz der Ziffer 4305 16,09 €; das bedeutet einen deutlichen Preisrückgang. Die Stufendifferenzierung zwischen 4300 und 4305 entfällt.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 4305

Mit der GOÄ-Ziffer 4305 wird der qualitative Nachweis von Antikörpern mittels Agglutinationsreaktion, typischerweise der Paul-Bunnell-Test auf Epstein-Barr-Virus, abgerechnet. Diese Leistung ist mit 240 Punkten bewertet. In der Rechnung muss der untersuchte Erreger zwingend angegeben werden.
Das Honorar beträgt beim einfachen Gebührensatz 13,99 € und beim medizinischen Regelhöchstsatz (1,15-fach) für Laborleistungen 16,09 €. Der maximale Höchstsatz von 1,3-fach ergibt ein Honorar von 18,19 €. Höhere Sätze erfordern eine schriftliche Begründung auf der Rechnung.
Die GOÄ-Ziffer 4305 darf nicht neben den Ziffern 437 und 4300 berechnet werden. Diese Ausschlüsse sollen verhindern, dass einfache qualitative Schnelltests mehrfach nebeneinander für dieselbe Probe liquidiert werden. Achten Sie stets auf diese gesetzlichen Vorgaben der GOÄ.
Ja, die Angabe des untersuchten Erregers ist eine zwingende formale Voraussetzung für die Abrechnung der GOÄ 4305. Fehlt dieser Hinweis, beispielsweise "Epstein-Barr-Virus", kann die private Krankenversicherung die Erstattung verweigern. Die Dokumentation sollte daher immer vollständig sein.
Eine Steigerung bis zum 1,3-fachen Höchstsatz ist bei Laborleistungen nur in begründeten Ausnahmefällen möglich. Als Begründung kommen beispielsweise schwierige Probenverhältnisse wie stark lipämisches oder hämolytisches Serum infrage. Der Mehraufwand muss auf der Liquidation kurz und verständlich dargelegt werden.
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