GOÄ 3686: Absolute Eosinophilenzahl korrekt abrechnen

4 Min. Lesezeit
GOÄ 3686
Eosinophile, segmentkernige Granulozyten (absolute Eosinophilenzahl), mikroskopisch
Punktzahl 70  
Einfachsatz 4,08 € 1,0x
Regelhöchstsatz 4,69 € 1,1x
Höchstsatz 5,30 € 1,3x

Die manuelle Eosinophilenbestimmung nach GOÄ 3686 gilt heute oft als obsolet. Erfahren Sie, wann die Abrechnung dennoch zulässig und medizinisch begründet ist.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 3686

Eosinophile, segmentkernige Granulozyten (absolute Eosinophilenzahl), mikroskopisch

Die Gebührenordnung für Ärzte führt die GOÄ-Ziffer 3686 im Abschnitt M (Laboratoriumsuntersuchungen) unter den Zellfunktionsuntersuchungen. Diese Leistung umfasst die manuelle, mikroskopische Bestimmung der absoluten Anzahl eosinophiler Granulozyten im Blut. In der Regel erfolgt diese Untersuchung mithilfe einer speziellen Zählkammer nach vorheriger Verdünnung und Färbung des Blutes.

Heutzutage gilt diese Methode in der medizinischen Praxis jedoch als weitgehend obsolet. Die moderne Labordiagnostik nutzt für diese Fragestellung fast ausschließlich automatisierte Verfahren, die eine deutlich höhere Präzision aufweisen.

GOÄ 3686 in der Praxis: Veraltete Methodik vs. moderne Labordiagnostik

In der täglichen Praxis niedergelassener Ärzte hat die manuelle Zählung der Eosinophilen an Bedeutung verloren. Die maschinelle Zelldifferenzierung mittels Hämatologie-Analysatoren liefert wesentlich präzisere Ergebnisse. Diese Geräte berechnen die relative und absolute Verteilung der Zellpopulationen im Rahmen eines großen Blutbildes automatisch.

Eine mikroskopische Auswertung nach GOÄ 3686 ist medizinisch nur noch in seltenen Ausnahmefällen indiziert. Dies betrifft beispielsweise hochpathologische Blutbilder, bei denen automatisierte Systeme an ihre Grenzen stoßen. Auch bei extremen Abweichungen oder dem Verdacht auf seltene hämatologische Erkrankungen kann eine manuelle Verifizierung notwendig sein.

Achtung: Die routinemäßige Abrechnung der GOÄ 3686 bei Standard-Blutuntersuchungen führt regelmäßig zu Beanstandungen durch private Krankenversicherungen, da modernere und wirtschaftlichere Verfahren zur Verfügung stehen.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 3686

Fallbeispiel 1: Verdacht auf Hypereosinophiles Syndrom (HES)

Ein Patient stellt sich mit unklaren Organbeschwerden und einer extremen Leukozytose vor. Das automatisierte Laborgerät meldet einen unplausiblen Wert bei den Eosinophilen. Zur Absicherung des Verdachts auf ein Hypereosinophiles Syndrom erfolgt die manuelle Auszählung in der Kammer. Abgerechnet wird die GOÄ-Ziffer 3686 neben den klinischen Basisziffern.

Fallbeispiel 2: Hochpathologisches Blutbild bei myeloischer Leukämie

Bei einem Patienten mit bekannter chronisch-myeloischer Leukämie zeigt das automatisierte Blutbild starke Störungen durch unreife Zellstufen. Die maschinelle Zelldifferenzierung liefert fehlerhafte Werte für die Eosinophilenfraktion. Der Laborarzt führt eine manuelle Kammerzählung durch, um die absolute Eosinophilenzahl exakt zu bestimmen, und rechnet die GOÄ 3686 ab.

Fallbeispiel 3: Manuelle Verifizierung bei massiver Thrombozytenaggregation

Eine ausgeprägte Pseudothrombozytopenie und Zellaggregate stören die optische Durchflusszytometrie des Laborautomaten. Um Fehlinterpretationen auszuschließen, wird die absolute Zahl der eosinophilen Granulozyten mikroskopisch ermittelt. Die Abrechnung der GOÄ 3686 ist in diesem speziellen Einzelfall durch die pathologische Konstellation begründet.

Häufige Fehler bei der GOÄ 3686: Was Prüfer beanstanden

Der häufigste Fehler bei der Anwendung der GOÄ-Ziffer 3686 ist die unzulässige Doppelabrechnung neben automatisierten Blutbildern. Wird bereits ein Differentialblutbild nach GOÄ 3551 durchgeführt, ist die separate Berechnung der manuellen Eosinophilenzählung in der Regel ausgeschlossen. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen kürzen diese Rechnungen konsequent.

Zudem müssen Ärzte das Wirtschaftlichkeitsgebot beachten. Da die maschinelle Bestimmung kostengünstiger und genauer ist, darf die teurere manuelle Methode nicht ohne medizinische Begründung als Standardverfahren gewählt werden. Eine fehlende Dokumentation der pathologischen Besonderheit führt fast immer zum Honorarverlust.

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Dokumentation der GOÄ 3686: Praxisbewährte Hinweise

Um im Falle einer Rechnungsprüfung die medizinische Notwendigkeit der manuellen Auszählung nachzuweisen, ist eine lückenlose Dokumentation unerlässlich. In der Patientenakte muss klar ersichtlich sein, warum das automatisierte Verfahren für diesen spezifischen Fall ungeeignet war. Die bloße Angabe der Ziffer ohne klinischen Kontext reicht nicht aus.

Die Dokumentation sollte den Hinweis auf das pathologische Blutbild, die Fehlermeldung des Analysegeräts oder den konkreten Verdacht auf eine seltene Erkrankung enthalten. Zudem muss das mikroskopische Ergebnis inklusive der verwendeten Methode festgehalten werden, um der Dokumentationspflicht Genüge zu tun.

Dokumentation: Manuelle Auszählung der absoluten Eosinophilenzahl in der Fuchs-Rosenthal-Kammer bei hochgradig pathologischem Blutbild (Geräte-Alarm: unplausible Zelldifferenzierung bei V. a. Hypereosinophilie). Ergebnis: [Wert] Eosinophile/µl.

GOÄ 3686: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Da es sich um eine Laborleistung des Abschnitts M handelt, liegt der normale Gebührenrahmen zwischen dem 1,0-fachen und dem 1,3-fachen Satz. Der Schwellenwert von 1,15 darf nur bei Vorliegen besonderer Erschwernisse überschritten werden. Eine Überschreitung bis zum Höchstsatz (1,3-fach) erfordert eine patientenbezogene Begründung, wie etwa extrem atypische Zellformen, die eine Differenzierung erheblich erschweren.

Typische Ziffernkombinationen

Zulässige Ziffernkombinationen umfassen in der Regel die klinischen Basisziffern für die Beratung (GOÄ 1) oder die symptombezogene Untersuchung (GOÄ 5). Auch die Blutentnahme nach GOÄ 250 kann am selben Tag berechnet werden. Eine Kombination mit den Ziffern 3550 oder 3551 für die automatisierte Hämatologie ist jedoch nur in begründeten Ausnahmefällen nebeneinander zulässig.

Tipp: Bei einer Steigerung über den 1,15-fachen Satz hinaus empfiehlt sich eine präzise Formulierung wie "erhöhter Zeitaufwand bei der mikroskopischen Differenzierung durch ausgeprägte Zelltrümmer und atypische Blasten".

Ziffer 3686 in der neuen GOÄ

Die separate Bestimmung der absoluten Eosinophilenzahl mikroskopisch geht in der neuen GOÄ im Blutausstrich (Differenzialblutbild) auf — im neuen Differenzialblutbild sind eosinophile Granulozyten als Teil der quantitativen Leukozytenverteilung eingeschlossen; eine gesonderte Abrechnung ist nicht mehr vorgesehen.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 3686

Die Abrechnung der GOÄ 3686 ist heute nur noch bei hochpathologischen Blutbildern oder unplausiblen automatisierten Messergebnissen medizinisch begründet. In diesen seltenen Fällen muss die manuelle Kammerzählung zur Verifizierung dienen. Eine routinemäßige Anwendung bei Standarduntersuchungen ist nicht mehr zeitgemäß.
Die GOÄ-Ziffer 3686 kann in der Regel nicht neben den Ziffern für die maschinelle Zelldifferenzierung wie GOÄ 3550 oder GOÄ 3551 abgerechnet werden. Da moderne Analysegeräte die absolute Eosinophilenzahl automatisch miterfassen, ist eine zusätzliche manuelle Berechnung meist unzulässig. Ausnahmen erfordern eine detaillierte medizinische Begründung.
Der einfache Gebührensatz (1,0-fach) der GOÄ-Ziffer 3686 beträgt 4,08 €. Bei der Abrechnung des Regelhöchstsatzes mit dem Faktor 1,15 ergibt sich ein Betrag von 4,69 €. Der maximale Höchstsatz mit dem Faktor 1,3 liegt bei 5,30 €.
Die GOÄ 3686 gilt als obsolet, weil moderne Hämatologie-Analysatoren die absolute Eosinophilenzahl wesentlich präziser und kostengünstiger bestimmen können. Die manuelle Auszählung mittels Zählkammer ist fehleranfälliger und zeitaufwendiger als die automatisierte Durchflusszytometrie. Sie bleibt daher extremen Ausnahmefällen vorbehalten.
Für eine rechtssichere Abrechnung der GOÄ 3686 muss die medizinische Notwendigkeit der manuellen Zählung detailliert in der Patientenakte dokumentiert werden. Dazu gehören der konkrete Verdacht auf eine hochpathologische Veränderung oder die Fehlermeldung des Laborautomaten. Auch das mikroskopische Messergebnis und die angewandte Methode müssen festgehalten werden.
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