GOÄ 3959: Thrombinkoagulasezeit korrekt abrechnen

4 Min. Lesezeit
GOÄ 3959
Thrombinkoagulasezeit
Punktzahl 100  
Einfachsatz 5,83 € 1,0x
Regelhöchstsatz 6,70 € 1,1x
Höchstsatz 7,58 € 1,3x

Die GOÄ-Ziffer 3959 beschreibt die Thrombinkoagulasezeit. Erfahren Sie alles über die Abrechnung, die Abgrenzung zur Reptilasezeit und typische Fallstricke.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 3959

GOÄ-Ziffer 3959: Thrombinkoagulasezeit – Punktzahl: 100

Die Thrombinkoagulasezeit ist eine spezialisierte labormedizinische Untersuchung aus dem Bereich der Blutgerinnungsanalytik. Sie dient der Überprüfung der Fibrinogen-Fibrin-Konversion unter Verwendung eines spezifischen Enzymkomplexes. Dieser Komplex, bestehend aus Staphylokoagulase und Prothrombin, initiiert die Gerinnung unabhängig von physiologischen Aktivatoren.

Im labordiagnostischen Ablauf spaltet die Thrombinkoagulase im Gegensatz zu anderen Enzymen wie Batroxobin beide Fibrinopeptide (A und B) vom Fibrinogenmolekül ab. Die Leistung umfasst die Probenvorbereitung, die Durchführung der Gerinnungsreaktion sowie die anschließende optische oder mechanische Zeitmessung bis zum Eintritt der Gerinnselbildung.

GOÄ 3959 in der Praxis: Stellenwert und klinische Relevanz

In der modernen Labordiagnostik hat die Bestimmung der Thrombinkoagulasezeit stark an Bedeutung verloren. Die klinische Aussagekraft dieser Untersuchung ist nahezu identisch mit der Reptilasezeit nach GOÄ-Ziffer 3955. Da sich Letztere in der medizinischen Routine flächendeckend durchgesetzt hat, gilt die Ziffer 3959 heute weitgehend als obsolet.

Dennoch kann die Ziffer in seltenen wissenschaftlichen Fragestellungen oder speziellen differentialdiagnostischen Abklärungen von Fibrinogenstrukturvarianten herangezogen werden. Hierbei steht die differenzierte Betrachtung der Spaltung der Fibrinopeptide A und B im Vordergrund. Für die alltägliche Abklärung von Heparin-induzierten Gerinnungsstörungen oder Dysfibrinogenämien wird jedoch standardmäßig die Reptilasezeit bevorzugt.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 3959

Fallbeispiel 1: Differentialdiagnostik einer angeborenen Dysfibrinogenämie

Bei einem Patienten mit unklarer Verlängerung der Thrombinzeit besteht der Verdacht auf eine strukturelle Fibrinogenvariante. Zur genaueren Charakterisierung der Fibrinogenkonversion wird neben der Reptilasezeit auch die Thrombinkoagulasezeit bestimmt. Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ-Ziffer 3959 zum Regelsatz.

Fallbeispiel 2: Wissenschaftliche Spezialuntersuchung bei Gerinnungsanomalien

Im Rahmen einer spezialisierten hämostaseologischen Abklärung soll das Spaltungsverhalten von Fibrinopeptiden detailliert analysiert werden. Das Labor führt die Messung der Thrombinkoagulasezeit durch, um den Einfluss von Staphylokoagulase-Prothrombin-Komplexen zu dokumentieren. Die Ziffer 3959 wird mit dem 1,15-fachen Gebührensatz liquidiert.

Fallbeispiel 3: Abgrenzung von Heparineffekten bei unklaren Testergebnissen

Ein Patient unter Heparintherapie zeigt untypische Abweichungen in den Standard-Gerinnungstests. Um einen störenden Heparineffekt von einer echten Fibrinogenstörung abzugrenzen, wird die Thrombinkoagulasezeit als ergänzender Test herangezogen. Die Abrechnung erfolgt korrekt über die Ziffer 3959 neben den Basis-Gerinnungsparametern.

Häufige Fehler bei der GOÄ 3959: Was Prüfer beanstanden

Der häufigste Fehler bei der Abrechnung der GOÄ-Ziffer 3959 liegt in der mangelnden medizinischen Begründung für eine veraltete Methode. Da die Reptilasezeit (GOÄ 3955) den medizinischen Standard darstellt, fordern private Krankenversicherungen häufig eine detaillierte Begründung ein. Die parallele Abrechnung beider Ziffern ohne spezifische Fragestellung wird in der Regel als unwirtschaftlich zurückgewiesen.

Achtung: Die Abrechnung der GOÄ 3959 als Routineparameter neben der klassischen Thrombinzeit ist nicht zulässig, wenn kein therapeutischer oder diagnostischer Mehrwert dokumentiert ist. Prüfstellen werten dies oft als medizinisch nicht notwendige Doppelabrechnung.

Zudem ist darauf zu achten, dass die Ziffer 3959 dem Abschnitt M (Laboratoriumsuntersuchungen) unterliegt. Hier gelten strenge Vorgaben bezüglich der Höchstsätze und der Zuordnung zu den jeweiligen Laborbereichen (Speziallabor), was bei der Rechnungsstellung zwingend berücksichtigt werden muss.

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Dokumentation der GOÄ 3959: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist essenziell, um Rückfragen von Kostenträgern erfolgreich abzuwehren. In der Patientenakte muss explizit festgehalten werden, warum die Bestimmung der Thrombinkoagulasezeit im konkreten Einzelfall medizinisch indiziert war. Insbesondere die Abgrenzung zur standardmäßigen Reptilasezeit sollte kurz begründet werden.

Dokumentationsbeispiel: Verdacht auf seltene Dysfibrinogenämie bei verlängerter Thrombinzeit. Durchführung der Thrombinkoagulasezeit (GOÄ 3959) zur differenzierten Analyse der Fibrinopeptid-Spaltung (A und B) im Vergleich zur Reptilasezeit.

Zusätzlich müssen die exakten Messergebnisse in Sekunden sowie die verwendeten Referenzbereiche des Labors dokumentiert werden. Diese Daten dienen als Nachweis für die tatsächliche Erbringung und die medizinische Relevanz der Untersuchung.

GOÄ 3959: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Als Leistung des Speziallabors (Abschnitt M III) unterliegt die GOÄ-Ziffer 3959 einem reduzierten Gebührenrahmen. Der Regelhöchstsatz liegt beim 1,15-fachen Satz (6,70 €). Eine Überschreitung dieses Schwellenwerts bis zum 1,3-fachen Höchstsatz (7,58 €) erfordert eine fundierte, patientenbezogene Begründung, wie beispielsweise extreme Probenviskosität oder schwierige Messbedingungen bei seltenen Begleiterkrankungen.

Tipp: Begründen Sie eine Steigerung über den Schwellenwert von 1,15 stets mit individuellen Besonderheiten des Untersuchungsmaterials, um zeitaufwendige Nachfragen der Kostenträger zu vermeiden.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 3959 wird typischerweise im Rahmen eines umfassenden Gerinnungsstatus angefordert. Sinnvolle Kombinationen umfassen die Bestimmung des Fibrinogens (GOÄ 3511) sowie die Thrombinzeit (GOÄ 3516). Eine gleichzeitige Abrechnung mit der Reptilasezeit (GOÄ 3955) ist zwar theoretisch möglich, erfordert jedoch aufgrund der inhaltlichen Redundanz eine präzise medizinische Rechtfertigung.

Ziffer 3959 in der neuen GOÄ

Die Thrombinkoagulasezeit wird in der neuen GOÄ zur neuen Nummer 11950 mit einem Festpreis von 20,50 € (heute beim 2,3-fachen Satz: 6,70 €). Obwohl der alte Kommentar die Thrombinkoagulasezeit als weitgehend obsolet bezeichnet und der Reptilasezeit gleichstellt, ist sie im Entwurf eigenständig kodiert — unter derselben Ziffer wie die Reptilasezeit.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 3959

Die GOÄ-Ziffer 3959 bewertet die Bestimmung der Thrombinkoagulasezeit im Labor mit 100 Punkten. Sie dient der Untersuchung der Fibrinogen-Fibrin-Konversion mittels eines speziellen Enzymkomplexes. Heutzutage wird diese Methode in der Routine jedoch kaum noch eingesetzt.
Der einfache Gebührensatz der GOÄ 3959 beträgt 5,83 €. Im Regelfall wird die Leistung im Labor mit dem 1,15-fachen Satz abgerechnet, was einem Betrag von 6,70 € entspricht. Der Höchstsatz liegt beim 1,3-fachen Faktor bei 7,58 €.
Die klinische Aussagekraft der Thrombinkoagulasezeit ist nahezu identisch mit der Reptilasezeit nach GOÄ 3955. Da sich die Reptilasezeit in der medizinischen Routine flächendeckend durchgesetzt hat, wird die Ziffer 3959 im Alltag kaum noch benötigt.
Eine Nebeneinanderberechnung ist theoretisch möglich, in der Praxis jedoch extrem selten medizinisch begründbar. Da beide Tests ähnliche Aussagen zur Fibrinogenkonversion liefern, beanstanden private Krankenversicherungen die Doppelabrechnung meist als unwirtschaftlich.
Für Leistungen des Speziallabors wie die GOÄ 3959 gilt ein eingeschränkter Gebührenrahmen von 1,0 bis 1,3. Der Regelhöchstsatz liegt bei 1,15, und eine Steigerung auf den Höchstsatz von 1,3 ist nur mit einer patientenbezogenen Begründung zulässig.
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