GOÄ 3955: Reptilasezeit abrechnen – Indikation & Analogbewertung

5 Min. Lesezeit
GOÄ 3955
Reptilasezeit
Punktzahl 100  
Einfachsatz 5,83 € 1,0x
Regelhöchstsatz 6,70 € 1,1x
Höchstsatz 7,58 € 1,3x
Ausschlüsse

Die Abrechnung der Reptilasezeit nach GOÄ-Ziffer 3955 wirft oft Fragen auf – insbesondere bei der Abgrenzung zur Thrombinzeit und der analogen dRVVT-Abrechnung.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 3955

GOÄ-Ziffer 3955: Reptilasezeit – Punktzahl: 100

Die Gebührenordnungsziffer 3955 beschreibt die labormedizinische Bestimmung der Reptilasezeit (auch bekannt als Batroxobinzeit). Diese Untersuchung gehört zum Abschnitt M (Laboratoriumsuntersuchungen), Unterabschnitt 12 (Gerinnungs-, Fibrinolyse-, Komplementsystem).

Die Leistung umfasst die funktionelle Analyse der Fibrinpolymerisation im Citratplasma unter Verwendung des Schlangengiftenzyms Batroxobin. Ziel ist die Messung der Zeit bis zur Entstehung eines detektierbaren Fibringerinnsels.

GOÄ 3955 in der Praxis: Differenzialdiagnostik bei Gerinnungsstörungen

Die Bestimmung der Reptilasezeit ist ein hochspezifischer, funktioneller Test, der klinisch vor allem bei einer verlängerten Thrombinzeit (TZ, GOÄ-Nr. 3606) zum Einsatz kommt. Da Batroxobin im Gegensatz zu Thrombin unempfindlich gegenüber Heparin und direkten Thrombininhibitoren ist, erlaubt dieser Test eine präzise Differenzierung.

Ist die Thrombinzeit verlängert, die Reptilasezeit jedoch normal, liegt ein funktionell intaktes Fibrinogen vor. Dies deutet stark auf das Vorliegen von Heparin oder synthetischen Thrombinhemmern im Patientenplasma hin.

Sind hingegen beide Zeiten verlängert, weist dies auf eine globale Störung der Fibrinbildung hin. Typische Ursachen hierfür sind eine Hyperfibrinolyse, eine Verbrauchskoagulopathie oder eine angeborene beziehungsweise erworbene Dysfibrinogenämie.

Tipp: Die Reptilasezeit eignet sich hervorragend, um Kontaminationen von Proben mit Heparin (z. B. aus Katheterspülungen) im Laboralltag schnell und kostengünstig auszuschließen.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 3955

Fallbeispiel 1: Abklärung einer unklaren Thrombinzeitverlängerung

Bei einem Patienten zeigt sich vor einem operativen Eingriff eine unerwartet verlängerte Thrombinzeit (GOÄ 3606). Zur Abklärung, ob ein Heparineffekt oder eine Fibrinogenstörung vorliegt, veranlasst das Labor die Bestimmung der Reptilasezeit.

Die Reptilasezeit ist vollkommen normal, was den Verdacht auf eine Heparinwirkung bestätigt. Abgerechnet werden die GOÄ-Nr. 3606 (Thrombinzeit) und die GOÄ-Nr. 3955 (Reptilasezeit) jeweils zum Regelsatz.

Fallbeispiel 2: Verdacht auf Verbrauchskoagulopathie

Bei einer Patientin auf der Intensivstation besteht der klinische Verdacht auf eine beginnende Verbrauchskoagulopathie (DIC). Das Labor bestimmt parallel die Thrombinzeit und die Reptilasezeit.

Beide Parameter zeigen stark verlängerte Werte, was auf eine schwere Störung der Fibrinpolymerisation hindeutet. Die Abrechnung der GOÄ-Nr. 3955 erfolgt neben den weiteren Gerinnungsparametern zur präzisen Verlaufsbeurteilung.

Fallbeispiel 3: Lupus-Diagnostik mittels dRVVT (Analogabrechnung)

Zur Abklärung eines Antiphospholipid-Syndroms wird ein Suchtest auf Lupusantikoagulanzien mittels Diluted-Russel’s-Viper-Venom-Time (dRVVT) durchgeführt. Da diese Methode in der GOÄ nicht eigenständig abgebildet ist, erfolgt die Abrechnung analog nach GOÄ-Nr. 3955.

Da der Suchtest positiv ausfällt, schließt sich leitlinienkonform ein Bestätigungstest an. Dieser Bestätigungstest darf aus betriebswirtschaftlichen Gründen ein zweites Mal analog nach GOÄ-Nr. 3955 berechnet werden.

Häufige Fehler bei der GOÄ 3955: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die parallele, routinemäßige Anforderung der Reptilasezeit zusammen mit der Thrombinkoagulasezeit nach GOÄ-Nr. 3959. Diese parallele Abrechnung ist medizinisch und gebührenrechtlich nicht gerechtfertigt, da die Nr. 3959 als weitgehend obsolet gilt.

Zudem beanstanden private Krankenversicherungen und Beihilfestellen gelegentlich die analoge Doppelabrechnung bei der dRVVT. Hier muss klar dokumentiert sein, dass es sich um getrennte Schritte (Suchtest und anschließender Bestätigungstest) handelt.

Achtung: Eine pauschale, automatisierte Doppelabrechnung der GOÄ-Nr. 3955 im Rahmen von Standard-Gerinnungsprofilen ohne konkrete medizinische Indikation führt regelmäßig zu Honorarkürzungen bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen.

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Dokumentation der GOÄ 3955: Praxisbewährte Hinweise

Für eine rechtssichere Abrechnung muss die Indikation zur Bestimmung der Reptilasezeit klar aus der Patientenakte hervorgehen. Insbesondere bei der analogen Anwendung für die dRVVT ist die Dokumentation des klinischen Verdachts (z. B. rezidivierende Thrombosen, Aborte) essenziell.

Die Messergebnisse sollten in Sekunden angegeben und zusammen mit den Referenzwerten des Labors dokumentiert werden. Bei analogen Abrechnungen muss der Zusatz "analog" sowie die konkrete Bezeichnung der erbrachten Leistung auf der Liquidation vermerkt sein.

Dokumentation: "Verdacht auf Lupusantikoagulanzien bei Z.n. Thrombose. Durchführung dRVVT-Suchtest (analog GOÄ 3955) und dRVVT-Bestätigungstest (analog GOÄ 3955). Ergebnisse: Suchtest verlängert (48s), Bestätigungstest normalisiert."

GOÄ 3955: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Als Leistung des Abschnitts M (Labor) unterliegt die GOÄ-Nr. 3955 einem eingeschränkten Gebührenrahmen. Der Regelhöchstsatz liegt beim 1,15-fachen Satz (6,70 €), der maximale Höchstsatz beim 1,3-fachen Satz (7,58 €).

Eine Steigerung über den 1,15-fachen Satz hinaus ist nur bei Vorliegen besonderer Schwierigkeiten zulässig. Typische Begründungen sind eine erschwerte Probenvorbereitung bei stark lipämischem oder hämolytischem Plasma, welche zusätzliche Aufbereitungsschritte im Labor erforderte.

Typische Ziffernkombinationen

Die Reptilasezeit wird regelhaft in Kombination mit anderen Gerinnungsanalysen abgerechnet. Häufige Partnerziffern sind die Thrombinzeit (GOÄ-Nr. 3606), die Fibrinogenkonzentration (GOÄ-Nr. 3524) sowie die aktivierte partielle Thromboplastinzeit (aPTT, GOÄ-Nr. 3607).

Bei der Lupus-Diagnostik wird die analoge GOÄ-Nr. 3955 oft neben der lupussensitiven aPTT (GOÄ-Nr. 3946) aufgeführt, um eine umfassende und leitlinienkonforme Diagnostik abzubilden.

Ziffer 3955 in der neuen GOÄ

Die Reptilasezeit führt in der neuen GOÄ zu zwei Ziffern, je nach klinischer Fragestellung:

  • 11931 Lupusantikoagulanzien-Screening (insgesamt, mit mindestens zwei funktionellen Tests): 20,09 € — wenn die Reptilasezeit als einer von mehreren Tests zur LA-Abklärung eingesetzt wurde
  • 11950 Reptilasezeit als eigenständige Leistung: 20,50 €

Heute bringt die 3955 beim 2,3-fachen Satz 6,70 €. Der Kontext entscheidet: War die Reptilasezeit Teil eines LA-Screenings mit mindestens zwei Funktionstests, gilt 11931 als Gesamtcode; als isoliert eingesetzte Reptilasezeit gilt 11950.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 3955

Die GOÄ-Ziffer 3955 bewertet die Bestimmung der Reptilasezeit (Batroxobinzeit) im Labor mit 100 Punkten. Dies entspricht einem Einfachsatz von 5,83 € und einem Regelhöchstsatz von 6,70 €.
Die Abrechnung ist indiziert zur Abklärung einer verlängerten Thrombinzeit (TZ). Sie dient der Differenzierung zwischen einer Heparinwirkung und einer echten Störung der Fibrinpolymerisation.
Ja, die Diluted-Russel’s-Viper-Venom-Time (dRVVT) zur Diagnostik von Lupusantikoagulanzien kann analog nach der Ziffer 3955 abgerechnet werden. Auch ein erforderlicher Bestätigungstest ist gesondert analog nach dieser Ziffer berechenbar.
Die Ziffer 3955 darf nicht routinemäßig parallel zur obsoleten Thrombinkoagulasezeit nach Nr. 3959 abgerechnet werden. Zudem sind allgemeine Laborausschlüsse der GOÄ zu beachten.
Da es sich um eine Leistung des Abschnitts M (Laboratoriumsuntersuchungen) handelt, liegt der maximale Steigerungssatz bei 1,3-fach (7,58 €). Der medizinische Regelhöchstsatz beträgt das 1,15-Fache (6,70 €).
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