GOÄ 3924: Nukleinsäure-Hybridisierung richtig abrechnen

6 Min. Lesezeit
GOÄ 3924
Identifizierung von humanen Nukleinsäurefragmenten durch Hybridisierung mit radioaktiv oder nichtradioaktiv markierter Sonden und nachfolgender Detektion, je Sonde
Punktzahl 300  
Einfachsatz 17,49 € 1,0x
Regelhöchstsatz 20,11 € 1,1x
Höchstsatz 22,74 € 1,3x
Ausschlüsse

Leitfaden zur Abrechnung der GOÄ-Ziffer 3924 für Nukleinsäure-Hybridisierungen. Erfahren Sie alles zu FISH-Analysen, Ausschlüssen und Steigerungsfaktoren.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 3924

Identifizierung von humanen Nukleinsäurefragmenten durch Hybridisierung mit radioaktiv oder nichtradioaktiv markierter Sonden und nachfolgender Detektion, je Sonde

Die GOÄ-Ziffer 3924 beschreibt eine hochspezifische molekularbiologische Untersuchungsmethode aus dem Bereich der Nukleinsäureanalytik. Ziel dieser Leistung ist der Nachweis spezifischer DNA- oder RNA-Sequenzen in humanem Untersuchungsmaterial. Dies geschieht durch die kontrollierte Zusammenführung einer bekannten, markierten Test-DNA (Sonde) mit der unbekannten Ziel-DNA des Patienten.

Die Hybridisierung kann entweder direkt als eigenständige Untersuchung oder im Anschluss an eine vorangegangene Amplifikation zur Spezifitätskontrolle erfolgen. Die Ziffer deckt dabei sowohl radioaktive als auch nicht-radioaktive Markierungs- und Detektionstechniken vollständig ab. Eine gesonderte Berechnung der Nachweisreaktionen ist im Leistungsumfang nicht vorgesehen.

GOÄ 3924 in der Praxis: Molekulare Diagnostik und FISH-Analysen

In der klinischen Praxis findet die GOÄ-Ziffer 3924 vor allem in der Tumorzytogenetik und der pränatalen Diagnostik Anwendung. Ein zentrales Einsatzgebiet ist die Fluoreszenz-in-situ-Hybridisierung (FISH), bei der genetische Veränderungen direkt im Zellkern nachgewiesen werden. Dadurch lassen sich numerische und strukturelle Chromosomenaberrationen ohne zeitaufwendige Zellkulturen identifizieren.

Die Abrechnung erfolgt streng je Sonde, sofern diese eine eigenständige, differenzierende diagnostische Aussage ermöglicht. Liefert ein Sondengemisch durch unterschiedliche Fluoreszenzfarbstoffe (Vielfarben-FISH) separate, unterscheidbare Signale, ist die Ziffer 3924 mehrfach ansetzbar. Dies erfordert jedoch eine präzise Dokumentation der jeweils nachgewiesenen genetischen Merkmale.

Tipp: Bei der Durchführung einer FISH-Analyse an Interphase-Zellen entfällt die aufwendige Zellkultur. Dies beschleunigt den Befund erheblich, was insbesondere in der pränatalen Diagnostik von unschätzbarem Wert für die Patientinnen ist.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 3924

Fallbeispiel 1: Pränataler Schnelltest bei Risikoschwangerschaft

Eine schwangere Patientin stellt sich nach einem auffälligen Ultraschallbefund mit Verdacht auf eine fetale Fehlbildung vor. Zur schnellen Abklärung einer Trisomie 21 wird eine Fruchtwasserpunktion durchgeführt und das Material mittels FISH-Schnelltest analysiert. Zum Einsatz kommen drei spezifische, unterschiedlich farbcodierte Sonden für die Chromosomen 13, 18 und 21.

Die Abrechnung erfolgt über die dreifache Ansetzung der GOÄ-Ziffer 3924, da drei differenzierende Sonden mit unterscheidbaren Signalen genutzt wurden. Die Leistung ist in diesem Fall voll erstattungsfähig, da ein begründeter klinischer Verdacht vorlag. Eine Abrechnung als IGeL-Leistung ist aufgrund der medizinischen Indikation ausgeschlossen.

Fallbeispiel 2: Hämatologische Diagnostik bei Verdacht auf Leukämie

Bei einem Patienten mit Verdacht auf chronisch-myeloische Leukämie (CML) soll das Vorliegen des BCR-ABL-Fusionsgens mittels FISH untersucht werden. Hierzu werden zwei spezifische Sonden (für BCR und ABL) auf unkultivierten Blut- bzw. Knochenmarkszellen hybridisiert. Die Auswertung erfolgt fluoreszenzmikroskopisch direkt in den Interphasekernen.

Für diese Untersuchung wird die GOÄ-Ziffer 3924 zweimal berechnet (einmal pro spezifische Sonde). Da die Zellen direkt im Zellverband analysiert werden und keine DNA-Extraktion stattfindet, darf die GOÄ-Ziffer 3920 für die Nukleinsäureisolierung nicht zusätzlich in Ansatz gebracht werden.

Fallbeispiel 3: Abklärung von Mikrodeletionen in der pädiatrischen Genetik

Zur Abklärung eines dysmorphen Syndroms bei einem Kleinkind wird der Verdacht auf ein DiGeorge-Syndrom (Mikrodeletion 22q11.2) mittels FISH untersucht. Es wird eine spezifische Sonde für die kritische Region sowie eine Kontrollsonde für das Zentromer desselben Chromosoms eingesetzt. Beide Sonden liefern im Fluoreszenzmikroskop unterscheidbare Signale.

Die Abrechnung erfolgt durch den zweifachen Ansatz der GOÄ-Ziffer 3924. Da für diese Analyse Metaphase-Zellen benötigt werden, wurde vorab eine Lymphozytenkultur angelegt. Diese vorbereitende Zellkultivierung wird zusätzlich über die GOÄ-Ziffer 4870 liquidiert.

Häufige Fehler bei der GOÄ 3924: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung der GOÄ-Ziffer 3924 liegt in der unzulässigen Nebeneinanderberechnung der Nukleinsäureisolierung nach GOÄ-Ziffer 3920. Da bei der klassischen FISH-Methode die Hybridisierung direkt "in situ" (im Zellkern) erfolgt, findet keine vorherige Extraktion der DNA statt. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen kürzen Rechnungen konsequent, wenn beide Ziffern nebeneinander auftauchen.

Ein weiterer Streitpunkt ist die Abrechnung von Sondengemischen. Wenn ein Reagenz zwar mehrere Sonden enthält, diese aber nur ein summarisches Signal ohne differenzierende Aussagekraft liefern, darf die GOÄ-Ziffer 3924 nur ein einziges Mal berechnet werden. Die Mehrfachabrechnung setzt zwingend voraus, dass jede Sonde ein eigenständiges, unterscheidbares Ergebnis liefert.

Achtung: Die GOÄ-Ziffer 3924 ist gemäß den allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts M ausdrücklich nicht neben den Ziffern 4008 und 4009 berechnungsfähig. Achten Sie im Laborinformationssystem (LIS) auf eine entsprechende systemseitige Ausschlussprüfung.

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Dokumentation der GOÄ 3924: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist die beste Absicherung gegen Honorarkürzungen. In der Patientenakte und auf dem Laborbefund muss die Anzahl der verwendeten Sonden sowie deren diagnostische Zielsetzung eindeutig dokumentiert sein. Bei der Verwendung von Sondengemischen muss explizit hervorgehen, dass jede Sonde ein separates, unterscheidbares Signal geliefert hat.

Zudem sollte bei FISH-Untersuchungen dokumentiert werden, ob es sich um Interphase- oder Metaphase-Zellen handelte. Dies begründet im Nachgang die zusätzliche Abrechnung einer Zellkultur oder erklärt den Verzicht auf die DNA-Extraktion nach Ziffer 3920.

Dokumentationsbeispiel: "Durchführung einer FISH-Analyse an unkultivierten Fruchtwasserzellen (Interphase) zum Ausschluss numerischer Aberrationen. Verwendung von 3 separat detektierbaren Sonden für LSI 13 (grün), LSI 18 (aqua) und LSI 21 (rot). Befund: Unauffälliges Signalmuster für alle drei Zielregionen."

GOÄ 3924: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Als Leistung des Abschnitts M (Laboratoriumsuntersuchungen) unterliegt die GOÄ-Ziffer 3924 einem eingeschränkten Gebührenrahmen. Der Regelhöchstsatz liegt bei dem 1,15-fachen Satz (20,11 €). Eine Steigerung bis zum 1,3-fachen Satz (22,74 €) ist nur bei Vorliegen besonderer Erschwernisse zulässig.

Gründe für eine Überschreitung des Schwellenwertes können ein ungewöhnlich hoher technischer Aufwand bei der Signaloptimierung oder stark degradierte Probenmaterialien sein. Die Begründung muss auf der Rechnung einzelfallbezogen und nachvollziehbar dargelegt werden.

Typische Ziffernkombinationen

Häufig wird die GOÄ-Ziffer 3924 mit vorbereitenden oder ergänzenden Analysen kombiniert. Bei der Untersuchung von Metaphase-Zellen ist die Kombination mit den Ziffern für die Zellkultivierung (GOÄ 4870 bis 4873) üblich und zulässig. Auch die Kombination mit amplifizierenden Verfahren (z. B. PCR nach GOÄ 3922) ist möglich, wenn die Hybridisierung zur Spezifitätskontrolle nachgeschaltet wird.

Ausgeschlossen ist hingegen die Kombination mit den Ziffern 4008 und 4009. Ebenso darf die Ziffer 3920 (Isolierung) bei In-situ-Verfahren nicht parallel für dieselbe Probe abgerechnet werden.

Ziffer 3924 in der neuen GOÄ

Die Identifizierung von humanen Nukleinsäurefragmenten durch Hybridisierung und Detektion spaltet sich in der neuen GOÄ in zwei Leistungen auf:

  • 12191 „DNA-Mikroarray, insgesamt" für die genomweite Analyse mittels Chiptechnologie (z. B. SNP-Analysen, Genexpressionsanalysen, Mikrodeletionen mit diagnostischer Auflösung ≤200 kb): 1.077,77 € — nicht neben weiteren Leistungen des gleichen Abschnitts berechnungsfähig; für die molekulare Karyotypisierung mittels CGH-Array gelten spezifische Ziffern
  • 12168 „Hybridisierung/Detektion von Nukleinsäurefragmenten, je Sonde" für die klassische Sonden-Hybridisierung (z. B. Southern-Blot, Dot-Blot): 21,47 € je Sonde, bis zu zehnmal je aufbereitete Nukleinsäureprobe — nicht neben 12166 oder 12172 berechnungsfähig

Heute bringt die 3924 beim 2,3-fachen Satz 20,11 €. Ob DNA-Mikroarray oder klassische Sonden-Hybridisierung eingesetzt wurde, entscheidet — mit erheblichem Preisunterschied.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 3924

Die GOÄ-Ziffer 3924 darf nicht neben den Ziffern 4008 und 4009 berechnet werden. Zudem ist bei der Durchführung einer Fluoreszenz-in-situ-Hybridisierung (FISH) die Ziffer 3920 für die DNA-Isolierung ausgeschlossen, da keine separate Extraktion stattfindet.
Die Ziffer 3924 ist je verwendeter Sonde mit differenzierender diagnostischer Aussage berechnungsfähig. Werden Sondengemische verwendet, die jeweils ein unterscheidbares Signal liefern, kann die Ziffer entsprechend der Anzahl der Einzelsonden mehrfach angesetzt werden.
Ja, wenn für die Fluoreszenz-in-situ-Hybridisierung Metaphase-Zellen untersucht werden, ist die vorausgegangene Kultivierung berechnungsfähig. Hierfür können die GOÄ-Ziffern 4870 bis 4873 zusätzlich herangezogen werden.
Bei einer unauffälligen Schwangerschaft handelt es sich um eine Selbstzahlerleistung (IGeL). Liegt jedoch ein auffälliger klinischer Befund wie ein pathologischer Ultraschall vor, ist die Leistung erstattungsfähig und darf nicht privat liquidiert werden.
Da die Ziffer 3924 zum Abschnitt M (Laboratoriumsuntersuchungen) gehört, liegt der Regelhöchstsatz bei dem 1,15-fachen Satz. Der maximale Steigerungssatz beträgt das 1,3-fache des Gebührensatzes.
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