GOÄ 3922: PCR-Amplifikation korrekt abrechnen

6 Min. Lesezeit
GOÄ 3922
Amplifikation von humanen Nukleinsäuren oder Nukleinsäurefragmenten mit Polymerasekettenreaktion (PCR)
Punktzahl 500  
Einfachsatz 29,14 € 1,0x
Regelhöchstsatz 33,51 € 1,1x
Höchstsatz 37,88 € 1,3x
Ausschlüsse

Ein Leitfaden zur korrekten Abrechnung der GOÄ-Ziffer 3922 für die PCR-Amplifikation humaner Nukleinsäuren inklusive Fallbeispielen und Ausschlussregeln.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 3922

Amplifikation von humanen Nukleinsäuren oder Nukleinsäurefragmenten mit Polymerasekettenreaktion (PCR) - 500 Punkte - Einfachsatz: 29,14 €

Die GOÄ-Ziffer 3922 beschreibt die molekularbiologische Methode der Polymerasekettenreaktion (PCR) zur gezielten Vervielfältigung menschlicher DNA- oder RNA-Abschnitte. Diese Methode bildet die technologische Grundlage für zahlreiche diagnostische Verfahren in der Humangenetik und Onkologie. Durch die Amplifikation werden kleinste Mengen an genetischem Material so weit vervielfältigt, dass sie für nachfolgende Analysen zugänglich sind.

Die Leistung umfasst den gesamten technischen Vorgang der thermischen Zyklen, den Einsatz spezifischer Primer sowie die enzymatische Synthese durch die Polymerase. Wichtig ist, dass sich diese Ziffer ausschließlich auf humane Nukleinsäuren bezieht. Vorbereitende Schritte wie die Nukleinsäureisolierung sind separat zu betrachten, während die reine Amplifikationsreaktion durch die 3922 abgegolten ist.

GOÄ 3922 in der Praxis: Indikationen und korrekte Anwendung

Die klinische Anwendung der GOÄ 3922 erstreckt sich über ein breites Spektrum der modernen Medizin, insbesondere in der humangenetischen Diagnostik und der personalisierten Onkologie. Typische Indikationen sind der Nachweis von Genmutationen, die mit erblichen Erkrankungen assoziiert sind, oder die Bestimmung von Risikofaktoren für thromboembolische Ereignisse wie der Faktor-V-Leiden-Mutation. Auch in der Pharmakogenetik, zur Bestimmung der individuellen Wirksamkeit von Medikamenten, kommt das Verfahren zum Einsatz.

Ein wesentlicher Aspekt bei der Anwendung ist die Abgrenzung zu infektiologischen Fragestellungen. Da die Ziffer explizit humane Nukleinsäuren nennt, darf sie nicht für den Nachweis von viralen oder bakteriellen Erregern herangezogen werden. Für den Nachweis von Krankheitserregern mittels PCR existieren im Abschnitt M eigene, spezifische Ziffern, die vorrangig abzurechnen sind.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 3922

Fallbeispiel 1: Abklärung einer Thrombophilie

Ein Patient stellt sich mit einer tiefen Beinvenenthrombose unklarer Genese vor. Zum Ausschluss einer hereditären Thrombophilie wird eine molekulargenetische Untersuchung auf das Vorliegen einer Faktor-V-Leiden-Mutation veranlasst. Die Amplifikation der humanen DNA erfolgt mittels PCR.

Die Abrechnung erfolgt über die GOÄ-Ziffer 3922 für die PCR-Amplifikation der humanen Nukleinsäuren. Da es sich um eine gezielte humangenetische Fragestellung handelt, ist die Indikation klar gegeben und die Ziffer voll ansetzbar.

Fallbeispiel 2: Diagnostik bei Verdacht auf Hämochromatose

Bei einem Patienten mit dauerhaft erhöhten Ferritinwerten besteht der Verdacht auf eine hereditäre Hämochromatose. Zur Sicherung der Diagnose wird eine PCR-basierte Untersuchung des HFE-Gens durchgeführt, um die Mutationen C282Y und H63D zu analysieren.

Für die Durchführung der PCR-Amplifikation der humanen DNA-Fragmente wird die GOÄ-Ziffer 3922 in Ansatz gebracht. Die medizinische Notwendigkeit ergibt sich direkt aus der laborchemischen Verdachtsdiagnose.

Fallbeispiel 3: Onkologische Mutationsanalyse

Im Rahmen der Therapieplanung bei einem kolorektalen Karzinom ist die Bestimmung des KRAS-Mutationsstatus erforderlich, um die Wirksamkeit einer EGFR-Antikörpertherapie zu prüfen. Hierzu wird Tumor-DNA isoliert und amplifiziert.

Die Amplifikation der humanen Tumor-Nukleinsäuren wird mit die GOÄ-Ziffer 3922 berechnet. Diese Untersuchung liefert die essenzielle Grundlage für die nachfolgende Sequenzierung oder Hybridisierung.

Häufige Fehler bei der GOÄ 3922: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die fehlerhafte Nebeneinanderberechnung von GOÄ 3922 und der Ziffer 3923 für dieselbe Untersuchung. Die GOÄ schließt diese Kombination explizit aus. Wenn die Hybridisierung und der Nachweis im selben Arbeitsgang für dieselbe Zielsequenz durchgeführt werden, darf die reine Amplifikation nach 3922 nicht zusätzlich berechnet werden.

Achtung: Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen prüfen sehr genau, ob für dieselbe Fragestellung sowohl die Amplifikation als auch nachfolgende Nachweisverfahren doppelt liquidiert wurden. Dies führt regelmäßig zu Kürzungen, wenn keine klaren, getrennten Zielsequenzen vorliegen.

Ein weiterer Beanstandungsgrund ist die Verwechslung von humaner Genetik mit der Mikrobiologie. Die Abrechnung der GOÄ 3922 für den Nachweis von Erregern wie Chlamydien, Borrelien oder SARS-CoV-2 ist unzulässig. Hierfür müssen die entsprechenden Ziffern des Abschnitts M I 10 genutzt werden, da es sich nicht um humane Nukleinsäuren handelt.

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Dokumentation der GOÄ 3922: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist das wirksamste Mittel gegen Honorarkürzungen. In der Patientenakte muss die konkrete Fragestellung klar dokumentiert sein. Auch das verwendete Ausgangsmaterial sowie das exakte methodische Vorgehen müssen aus den Laboraufzeichnungen hervorgehen.

Zusätzlich sollte der schriftliche Befundbericht die Ergebnisse der Amplifikation und die daraus gezogenen klinischen Schlussfolgerungen enthalten. Dies belegt die medizinische Notwendigkeit der Untersuchung im Falle einer Wirtschaftlichkeitsprüfung.

Dokumentationsbeispiel: Verdacht auf hereditäre Thrombophilie bei rezidivierenden Embolien. Entnahme von EDTA-Blut. Durchführung der PCR-Amplifikation humaner DNA zur Bestimmung der Faktor-V-Leiden-Mutation gemäß GOÄ 3922. Befund: Heterozygote Mutation nachgewiesen.

GOÄ 3922: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Als Leistung des Abschnitts M unterliegt die GOÄ 3922 einem eingeschränkten Gebührenrahmen. Der Regelhöchstsatz beträgt das 1,15-fache des Gebührensatzes. Eine Steigerung bis zum 1,3-fachen Höchstsatz ist nur in medizinisch begründeten Ausnahmefällen zulässig.

Gründe für eine Schwellenwertüberschreitung können ein ungewöhnlich hoher präparativer Aufwand bei stark degradiertem Probenmaterial oder das Vorliegen seltener, schwer zu amplifizierender Sequenzen sein. Die Begründung muss patientenbezogen und für den Laien verständlich auf der Rechnung formuliert werden.

Tipp: Verwenden Sie bei einer Steigerung auf den 1,3-fachen Satz konkrete Formulierungen wie: Erhöhter Zeitaufwand bei der PCR-Amplifikation aufgrund stark fragmentierter DNA aus archiviertem Tumorgewebe.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 3922 wird häufig im Rahmen komplexer molekulargenetischer Stufenuntersuchungen eingesetzt. Sinnvolle und erlaubte Kombinationen umfassen die Nukleinsäureisolierung als vorbereitenden Schritt. Auch nachfolgende elektrophoretische Trennungen oder Sequenzierungen können, sofern sie eigenständige Leistungen darstellen und nicht unter den Ausschluss der Ziffer 3923 fallen, kombiniert werden.

Es ist stets darauf zu achten, dass die Kombinationen die medizinische Logik des Untersuchungsgangs widerspiegeln. Unplausible Kombinationen von Ziffern aus unterschiedlichen Fachgebieten ohne dokumentierten Zusammenhang sollten vermieden werden, um Rückfragen der Kostenträger vorzubeugen.

Ziffer 3922 in der neuen GOÄ

Die alte pauschale PCR-Ziffer für humane Nukleinsäuren wird in der neuen GOÄ in eine umfangreiche Struktur aus methodenspezifischen und genspezifischen Ziffern aufgeteilt. Die zutreffende Ziffer hängt von der eingesetzten PCR-Methode und — bei bestimmten Genen — vom konkret untersuchten Genort ab.

Nach Methode (ohne spezifisch gelistetes Gen)

  • 12169 Konventionelle (End-Point-)PCR, Einzelansatz mit einem Primerpaar: 33,62 € — nicht neben 12170, 12171 oder 12172 berechnungsfähig
  • 12171 Real-Time-PCR (homogene PCR, qPCR), Einzelansatz: 37,59 € — nicht neben 12166, 12168, 12169, 12170 oder 12172 berechnungsfähig
  • 12172 Spezielle Amplifikationsverfahren (z. B. One-Step-RT-PCR, methylierungsspezifische PCR, Long-Range-PCR, Gap-PCR, MLPA), je Verfahren und Zielsequenz: 45,07 € — das Verfahren ist auf der Rechnung anzugeben

Genspezifische Ziffern (einschließlich DNA-Isolierung)

  • 12221 Alpha-1-Antitrypsin (PiZ/PiS-Genotypisierung): 70,55 €
  • 12222 Apolipoprotein E (Apo E, Codon 112/158): 69,93 €
  • 12223 DPYD / Dehydropyrimidin-Dehydrogenasemangel (Exon-14-Skipping): 146,40 €
  • 12224 Faktor-V-Leiden-Mutation (R506Q): 47,59 €
  • 12225 HFE-Gen (C282Y, H63D): 69,93 €
  • 12226 Laktoseintoleranz (LCT-13910C>T, -22018G>A): 78,43 €
  • 12227 MTHFR (C677T, A1298C): 79,94 €
  • 12228 Morbus Meulengracht, UGT1A1-Promoter (3279T>G): 69,93 €
  • 12229 PAI-1 (4G/5G-675, -A844G): 65,07 €
  • 12230 Prothrombin-Mutation / Faktor II (G20210A): 47,59 €

Heute bringt die 3922 beim 2,3-fachen Satz 33,51 €. Die genspezifischen Komplettleistungen schließen die DNA-Isolierung ein und werden als Gesamttest abgerechnet; die methodischen Grundziffern 12169, 12171 und 12172 setzen eine bereits vorhandene isolierte Nukleinsäure voraus.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 3922

Die GOÄ-Ziffer 3922 wird für die Amplifikation von humanen Nukleinsäuren oder Nukleinsäurefragmenten mittels Polymerasekettenreaktion (PCR) berechnet. Typische Anwendungsbereiche sind genetische Untersuchungen oder der Nachweis spezifischer humaner Genvarianten. Sie ist abzugrenzen von Erregernachweisen, die über andere Abschnitte der GOÄ liquidiert werden.
Nein, die GOÄ-Ziffer 3922 ist für dieselbe Untersuchung nicht neben der Ziffer 3923 abrechenbar. Die Ziffer 3923 betrifft die Hybridisierung und den Nachweis, weshalb hier strikte Ausschlussregeln gelten. Bei unterschiedlichen Untersuchungen am selben Tag müssen die Indikationen getrennt dokumentiert werden.
Da die GOÄ 3922 zum Abschnitt M (Laboratoriumsuntersuchungen) gehört, liegt der Regelhöchstsatz bei 1,15-fach (33,51 €). Der maximale Steigerungssatz beträgt das 1,3-fache (37,88 €). Eine Überschreitung des Regelhöchstsatzes erfordert eine medizinische Begründung auf der Rechnung.
Nein, die GOÄ-Ziffer 3922 ist explizit für die Amplifikation von humanen Nukleinsäuren vorgesehen. Für den PCR-Nachweis von viralen oder bakteriellen Erregern (wie Influenza oder Borrelien) sind die spezifischen Ziffern aus dem Bereich der Mikrobiologie (z. B. GOÄ 4780 ff.) anzuwenden.
Die Dokumentation muss die medizinische Indikation, das konkrete Untersuchungsmaterial sowie das methodische Vorgehen der PCR-Amplifikation präzise erfassen. Auch das Testergebnis und die klinische Konsequenz sollten in der Patientenakte hinterlegt sein. Dies sichert die Abrechnung bei Rückfragen von Kostenträgern ab.
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