GOÄ 3633H: Höchstwert für H4-Laboranalysen korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 3633H
Höchstwert für die mit H4 gekennzeichneten Untersuchungen aus Abschnitt M III 14
Punktzahl 550  
Einfachsatz 32,06 € 1,0x
Regelhöchstsatz 36,87 € 1,1x
Höchstsatz 41,68 € 1,3x

Der Höchstwert GOÄ 3633H deckelt Laboruntersuchungen der Kategorie H4. Erfahren Sie, wie Sie die Ziffer in der Praxis korrekt anwenden und Fallstricke vermeiden.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 3633H

Im offiziellen Gebührenverzeichnis der GOÄ wird die Ziffer 3633H wie folgt beschrieben:

Höchstwert für die mit H4 gekennzeichneten Untersuchungen aus Abschnitt M III 14

Diese Ziffer stellt einen sogenannten Kappungshöchstwert dar. Sie dient dazu, die Gesamtkosten für aufwendige Laboranalysen zur Autoantikörperdiagnostik zu begrenzen. Wenn in einem Behandlungsfall mehrere Einzeluntersuchungen durchgeführt werden, die im Leistungsverzeichnis mit dem Kennzeichen H4 versehen sind, darf die Summe der Einzelgebühren diesen Höchstwert nicht überschreiten. Die Ziffer selbst wird anstelle der Einzelleistungen auf der Liquidation ausgewiesen, sobald deren kumulierter Wert die Grenze erreicht.

GOÄ 3633H in der Praxis: Deckelung bei Autoantikörper-Diagnostik

In der rheumatologischen, nephrologischen und neurologischen Praxis gehört die Suche nach Autoantikörpern zum klinischen Alltag. Typische Indikationen sind der Verdacht auf Kollagenosen, Vaskulitiden oder autoimmune Lebererkrankungen. Da für eine präzise Differenzialdiagnose oft ein ganzes Panel an Antikörpern bestimmt werden muss, summieren sich die Einzelziffern rasch.

Die Abrechnung des Höchstwerts nach GOÄ 3633H wird relevant, sobald die Summe der mit H4 markierten Einzelleistungen den Schwellenwert überschreitet. Dies schützt den Patienten und die privaten Krankenversicherungen vor unverhältnismäßig hohen Laborkosten bei komplexen diagnostischen Abklärungen. Für die Praxis bedeutet dies, dass die Laborsoftware oder die Abrechnungsstelle eine automatische Deckelungsprüfung durchführen muss.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 3633H

Fallbeispiel 1: Verdacht auf Systemischen Lupus Erythematodes (SLE)

Bei einer Patientin mit Gelenkschmerzen und Schmetterlingserythem besteht der dringende Verdacht auf einen SLE. Zur Diagnosesicherung veranlasst die Praxis die Bestimmung von ANA, dsDNA-Antikörpern und Sm-Antikörpern, welche alle als H4-Leistungen klassifiziert sind. Da die Summe der Einzelgebühren den Höchstwert übersteigt, erfolgt die Abrechnung über die GOÄ-Ziffer 3633H zum 1,15-fachen Satz.

Fallbeispiel 2: Abklärung einer ANCA-assoziierten Vaskulitis

Ein Patient stellt sich mit rapid-progressiver Glomerulonephritis und pulmonalen Symptomen vor. Es erfolgt die Anforderung von c-ANCA, p-ANCA sowie den spezifischen Antigenen PR3 und MPO. Da diese immunologischen Untersuchungen unter den Abschnitt M III 14 fallen und mit H4 gekennzeichnet sind, greift auch hier die Kappungsgrenze. Auf der Rechnung wird anstelle der Einzelleistungen die Ziffer 3633H ausgewiesen.

Fallbeispiel 3: Diagnostik einer Autoimmunhepatitis

Zur Abklärung erhöhter Leberwerte wird ein Autoimmunprofil angefordert, das den Nachweis von glatter Muskulatur (SMA), LKM-1 und SLA/LP-Antikörpern umfasst. Da diese Analysen die Kriterien der H4-Kennzeichnung erfüllen, wird die Abrechnung auf den Regelhöchstsatz von 36,87 Euro gedeckelt. Die Dokumentation in der Patientenakte belegt die medizinische Notwendigkeit der differenzierten Stufendiagnostik.

Häufige Fehler bei der GOÄ 3633H: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Praxis ist die irrtümliche Doppelabrechnung von Einzelleistungen neben dem Höchstwert. Sobald die GOÄ 3633H herangezogen wird, sind alle darin enthaltenen H4-Einzeluntersuchungen abgegolten und dürfen nicht mehr separat aufgeführt werden. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen prüfen diese Rechnungen vollautomatisch und kürzen fehlerhafte Liquidationen umgehend.

Achtung: Die Ziffer 3633H darf nur für Untersuchungen aus dem Abschnitt M III 14 angewendet werden. Eine Übertragung des Höchstwerts auf andere Laborabschnitte oder nicht mit H4 gekennzeichnete Analysen führt im Rahmen von Wirtschaftlichkeitsprüfungen regelmäßig zu Beanstandungen.

Zudem muss darauf geachtet werden, dass der Höchstwert nicht angewendet wird, wenn die Summe der tatsächlich erbrachten Einzelleistungen unter dem Wert der Ziffer 3633H liegt. In solchen Fällen müssen zwingend die günstigeren Einzelleistungen abgerechnet werden, da andernfalls ein Verstoß gegen das Bereicherungsverbot vorliegt.

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Dokumentation der GOÄ 3633H: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das Fundament jeder rechtssicheren Abrechnung. In der Patientenakte müssen alle angeforderten Einzelparameter sowie die dazugehörige klinische Fragestellung detailliert hinterlegt sein. Dies erleichtert bei eventuellen Rückfragen der Kostenträger den Nachweis der medizinischen Notwendigkeit.

Dokumentation: Verdacht auf Granulomatose mit Polyangiitis. Anforderung von c-ANCA, p-ANCA, PR3-Ak und MPO-Ak zur differenzialdiagnostischen Abklärung. Abrechnung erfolgt nach Erreichen des Höchstwerts über GOÄ 3633H.

Es empfiehlt sich, im Praxisverwaltungssystem (PVS) eine automatische Verknüpfung einzurichten. Diese sollte bei der Eingabe von mehreren H4-Ziffern automatisch den Höchstwert 3633H vorschlagen, um manuelle Erfassungsfehler zu minimieren.

GOÄ 3633H: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Als Leistung des Abschnitts M (Laboratoriumsuntersuchungen) unterliegt die GOÄ 3633H einem eingeschränkten Gebührenrahmen. Der Regelhöchstsatz beträgt das 1,15-fache der Gebühr. Eine Steigerung bis zum Höchstsatz von 1,3 ist nur in extremen Ausnahmefällen zulässig. Hierfür müssen außergewöhnliche Umstände, wie ein extrem hoher Zeitaufwand oder eine stark erschwerte Probenaufbereitung, detailliert und patientenbezogen begründet werden.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 3633H wird häufig in Kombination mit der Blutentnahme nach Ziffer 250 GOÄ sowie der Beratung nach Ziffer 1 oder 3 GOÄ abgerechnet. Auch die Kombination mit anderen Labor-Höchstwerten aus anderen Abschnitten (z. B. für mikrobiologische Untersuchungen) ist zulässig, sofern die jeweiligen Leistungsvoraussetzungen unabhängig voneinander erfüllt sind. Eine zeitgleiche Abrechnung von Einzelleistungen aus M III 14, die nicht mit H4 gekennzeichnet sind, bleibt neben dem Höchstwert vollumfänglich zulässig.

Tipp: Prüfen Sie bei der Kombination von Laborleistungen stets, ob weitere Höchstwerte oder Ausschlussbestimmungen der GOÄ greifen, um Honorarverluste oder Rückforderungen zu vermeiden.

Ziffer 3633H in der neuen GOÄ

Der Höchstwert für die mit H4 gekennzeichneten Leistungen wird als neue Nummer 11120 fortgeführt, allerdings mit einem Festpreis von 29,11 € — etwas unter dem heutigen 2,3-fachen Satz von 36,87 €. Die betroffenen Gebührennummern sind in der Abrechnungsbestimmung aufgeführt: 11998, 11999, 12030, 12031 und 12713.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 3633H

Die GOÄ-Ziffer 3633H begrenzt die Abrechnungshöhe für alle mit H4 gekennzeichneten Laboruntersuchungen aus dem Abschnitt M III 14. Sobald die Summe der Einzelgebühren dieser Analysen den Höchstwert überschreitet, darf nur noch diese Ziffer abgerechnet werden. Dies schützt Kostenträger vor übermäßigen Kumulationen bei umfangreicher Autoantikörper-Diagnostik.
Unter die Kennzeichnung H4 fallen spezielle immunologische Untersuchungen zum Nachweis von Autoantikörpern aus dem Abschnitt M III 14 der GOÄ. Dazu gehören beispielsweise differenzierte Nachweise von Antinukleären Antikörpern (ANA) oder Antineutrophilen cytoplasmatischen Antikörpern (ANCA). Diese Ziffern sind im Gebührenverzeichnis explizit mit dem Suffix H4 markiert.
Der Einfachsatz der GOÄ 3633H liegt bei 32,06 Euro, was einer Punktzahl von 550 entspricht. Der in der Praxis übliche Regelhöchstsatz mit dem Faktor 1,15 beträgt 36,87 Euro. Ein Überschreiten dieses Faktors ist nur unter strengen medizinischen Begründungen zulässig.
Ja, eine Steigerung der GOÄ 3633H bis zum Höchstsatz von 1,3 (41,68 Euro) ist theoretisch möglich. Da es sich um eine Laborleistung des Abschnitts M handelt, ist der Gebührenrahmen jedoch auf maximal 1,3 begrenzt. Jede Steigerung über den 1,15-fachen Satz hinaus erfordert eine patientenspezifische, nachvollziehbare Begründung auf der Rechnung.
Liegt die Summe der einzelnen H4-Leistungen unter dem Wert der GOÄ 3633H, werden die Einzelleistungen abgerechnet. Der Höchstwert greift als Kappungsgrenze erst dann, wenn die kumulierten Einzelgebühren den Betrag von 36,87 Euro (beim 1,15-fachen Satz) übersteigen würden. Eine künstliche Auffüllung auf den Höchstwert ist nicht zulässig.
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