GOÄ 3727: Ultrazentrifugation korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 3727
Fraktionierung der Lipoproteine , Ultrazentrifugation
Punktzahl 680  
Einfachsatz 39,64 € 1,0x
Regelhöchstsatz 45,59 € 1,1x
Höchstsatz 51,53 € 1,3x

Die Fraktionierung der Lipoproteine mittels Ultrazentrifugation nach GOÄ 3727 ist aufwendig, aber als Referenzmethode bei schweren Fettstoffwechselstörungen unverzichtbar.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 3727

Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) führt die Ziffer 3727 im Abschnitt M (Laboratoriumsuntersuchungen), Unterabschnitt 5 (Kohlenhydrat- und Lipidstoffwechsel) auf. Der offizielle Leistungstext beschreibt die Ziffer wie folgt:

Fraktionierung der Lipoproteine, Ultrazentrifugation

Diese Leistung ist mit 680 Punkten bewertet. Im einfachen Gebührensatz entspricht dies einem Honorar von 39,64 €, während der in der Laboratoriumsmedizin übliche Regelhöchstsatz von 1,15 mit 45,59 € vergütet wird.

Die physikalische Trennung von Lipoproteinen in einer wässrigen Lösung wie Blutplasma basiert auf deren unterschiedlicher Dichte. Die Ultrazentrifugation stellt dabei ein apparativ und zeitlich äußerst aufwendiges Verfahren dar, das extrem hohe Zentrifugalkräfte nutzt.

GOÄ 3727 in der Praxis: Indikationen und klinischer Stellenwert

In der modernen Labordiagnostik haben molekulargenetische und homogene Einschritt-Verfahren viele klassische Methoden verdrängt. Dennoch behält die sequenzielle Ultrazentrifugation als anerkannte Referenzmethode für die Bestimmung von LDL- und HDL-Cholesterin einen festen Stellenwert.

Eine klinische Indikation für die Durchführung dieser aufwendigen Methode besteht insbesondere dann, wenn gängige Routinemethoden versagen. Dies ist häufig bei extremen Hypertriglyzeridämien der Fall, bei denen die rechnerische Abschätzung mittels der Friedewald-Formel unzuverlässige Ergebnisse liefert.

Ein weiteres wichtiges Einsatzgebiet ist die definitive Abklärung einer vermuteten familiären Typ-III-Hyperlipoproteinämie (Dysbetalipoproteinämie). Hierbei ermöglicht die präzise Dichtetrennung den Nachweis pathologischer Lipoprotein-Intermediärstufen (IDL).

Tipp: Die Indikation zur Ultrazentrifugation sollte in der Patientenakte stets präzise begründet werden, um Rückfragen von Kostenträgern bezüglich der medizinischen Notwendigkeit im Vergleich zu günstigeren Standardtests direkt zu entkräften.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 3727

Fallbeispiel 1: Schwere Hypertriglyzeridämie

Ein Patient stellt sich mit extrem erhöhten Triglyzeridwerten von über 400 mg/dl vor. Da die Friedewald-Formel zur Berechnung des LDL-Cholesterins bei diesen Werten nicht mehr anwendbar ist und homogene Standardtests ungenaue Resultate liefern, veranlasst der Arzt eine sequenzielle Ultrazentrifugation.

Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ-Ziffer 3727 zum Regelsatz (1,15-fach). Die anschließende quantitative Bestimmung des Cholesterins in den gewonnenen Fraktionen wird zusätzlich berechnet.

Fallbeispiel 2: Verdacht auf Typ-III-Hyperlipoproteinämie

Bei einem Patienten mit frühzeitiger Atherosklerose und kutanen Xanthomen besteht der dringende Verdacht auf eine familiäre Typ-III-Hyperlipoproteinämie. Zur definitiven Diagnosesicherung wird die Fraktionierung der Lipoproteine mittels Ultrazentrifugation durchgeführt.

Neben der GOÄ 3727 für die physikalische Trennung der Probenfraktionen werden die nachfolgenden spezifischen Analysen der Lipoproteine gesondert in Rechnung gestellt.

Fallbeispiel 3: Therapiekontrolle bei komplexer Lipidapherese

Ein Patient unter regelmäßiger Lipidapherese benötigt eine exakte Bestimmung der verbliebenen atherogenen Lipoproteinfraktionen. Aufgrund der veränderten Serummatrix nach der Apherese sind Standard-Einschritt-Verfahren fehleranfällig.

Die präzise Auftrennung erfolgt über die Ultrazentrifugation nach GOÄ 3727, um eine verlässliche therapeutische Entscheidungsgrundlage zu erhalten.

Häufige Fehler bei der GOÄ 3727: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 3727 ist die mehrfache Ansetzung der Ziffer für dieselbe Plasmaprobe. Die Leistungsbeschreibung sieht vor, dass die Fraktionierung nur einmal pro Plasmaprobe berechnet werden darf, unabhängig davon, wie viele Fraktionen letztlich isoliert und analysiert werden.

Zudem beanstanden private Krankenversicherungen und Beihilfestellen regelmäßig die Abrechnung, wenn rein analytische oder präparative Verfahren ohne direkten diagnostischen Mehrwert durchgeführt wurden. Solche rein wissenschaftlichen oder obsoleten Methoden rechtfertigen keine Liquidation nach dieser Ziffer.

Achtung: Die bloße Unzufriedenheit mit einem Standard-Laborwert rechtfertigt die teure Ultrazentrifugation nicht. Es muss dokumentiert sein, warum die Standardverfahren (wie homogene Assays oder die Friedewald-Berechnung) im konkreten Einzelfall unbrauchbar waren.

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Dokumentation der GOÄ 3727: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. In der Patientenakte muss die medizinische Notwendigkeit der Ultrazentrifugation klar hervorgehen. Dazu gehören die Dokumentation der Vorwerte (insbesondere extrem hohe Triglyzeridwerte) sowie das explizite Versagen der Standard-Messmethoden.

Auch das konkrete diagnostische Ziel, wie der Ausschluss einer familiären Dysbetalipoproteinämie, muss schriftlich fixiert sein. Der Laborbericht sollte die exakten physikalischen Parameter der Trennung sowie die nachfolgend analysierten Fraktionen ausweisen.

Dokumentationsbeispiel: Verdacht auf familiäre Typ-III-Hyperlipoproteinämie bei therapierefraktärer gemischter Hyperlipidämie. Routinediagnostik unzureichend wegen Triglyzeridwerten > 450 mg/dl (Friedewald-Formel nicht anwendbar). Indikation zur präparativen sequenziellen Ultrazentrifugation gemäß GOÄ 3727 zur exakten Fraktionierung der Lipoproteine.

GOÄ 3727: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Da es sich bei der GOÄ 3727 um eine Leistung des Abschnitts M (Laborleistungen) handelt, ist der Gebührenrahmen stark eingeschränkt. Der Regelhöchstsatz liegt bei 1,15. Eine Überschreitung dieses Satzes bis zum Höchstsatz von 1,3 ist nur in seltenen, besonders begründeten Ausnahmefällen möglich, beispielsweise bei extrem schwierigen Probenbeschaffenheiten oder unvorhersehbarem technischem Mehraufwand.

Typische Ziffernkombinationen

Die physikalische Trennung der Lipoproteine ist meist nur der erste Schritt. Die sich anschließenden quantitativen Bestimmungen der einzelnen Fraktionen sind separat berechnungsfähig. Typischerweise wird neben der GOÄ 3727 die Bestimmung des Cholesterins in den gewonnenen Fraktionen (z. B. analog zu GOÄ 3562.H1) abgerechnet.

Auch die Bestimmung von Triglyzeriden oder Apolipoproteinen aus den separierten Phasen kann regelkonform kombiniert werden, sofern die jeweiligen Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind.

Ziffer 3727 in der neuen GOÄ

Die Fraktionierung von Lipoproteinen per Ultrazentrifugation wird zur neuen Nummer 12097 „Lipoproteine-Fraktionierung, insgesamt" mit einem Festpreis von 25,83 € (heute beim 2,3-fachen Satz: 45,59 €). Neu ist eine ausdrückliche Abrechnungsvoraussetzung: 12097 ist nur berechnungsfähig bei bereits gesicherter Fettstoffwechselstörung. Diese Anforderung bestand in der alten GOÄ nicht explizit.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 3727

Die GOÄ-Ziffer 3727 ist berechnungsfähig, wenn eine Fraktionierung der Lipoproteine mittels Ultrazentrifugation medizinisch notwendig ist. Dies ist meist bei schweren Fettstoffwechselstörungen der Fall, wenn Standard-Routinemethoden versagen oder die Friedewald-Formel nicht anwendbar ist.
Die Leistung nach GOÄ 3727 darf nur einmal pro Plasmaprobe berechnet werden. Dies gilt auch dann, wenn aus einer einzigen Probe mehrere verschiedene Fraktionen für nachfolgende Analysen gewonnen werden.
Die Friedewald-Formel dient der rechnerischen Bestimmung von LDL-Cholesterin, stößt jedoch bei hohen Triglyzeridwerten an ihre Grenzen. Ist die Formel nicht anwendbar, liefert die Ultrazentrifugation nach GOÄ 3727 als Referenzmethode verlässliche Werte.
Ja, nachfolgende Analysen der gewonnenen Fraktionen sind separat berechnungsfähig. Dazu gehört beispielsweise die quantitative Cholesterinbestimmung in den einzelnen Phasen analog zu den entsprechenden Laborziffern.
Da die Ziffer 3727 zum Abschnitt M (Laborleistungen) gehört, beträgt der Regelhöchstsatz 1,15. Eine Steigerung bis zum Höchstsatz von 1,3 ist nur mit einer besonderen, schriftlichen Begründung bei außergewöhnlichem Aufwand zulässig.
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