GOÄ 3819.H2: nDNA-Antikörper korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 3819.H2
Untersuchung auf Antikörper mittels qualitativer Immunfluoreszenzuntersuchung (bis zu zwei Titerstufen) oder ähnlicher Untersuchungsmethoden -nDNA
Punktzahl 290  
Einfachsatz 16,90 € 1,0x
Regelhöchstsatz 19,44 € 1,1x
Höchstsatz 21,97 € 1,3x
Ausschlüsse

Die untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 3819.H2

Untersuchung auf Antikörper mittels qualitativer Immunfluoreszenzuntersuchung (bis zu zwei Titerstufen) oder ähnlicher Untersuchungsmethoden -nDNA

Die GOÄ-Ziffer 3819.H2 beschreibt eine spezialisierte Laborleistung aus dem Bereich der Immunologie. Sie dient dem Nachweis von Antikörpern gegen native Desoxyribonukleinsäure (nDNA-Antikörper bzw. dsDNA-Antikörper). Diese Untersuchung wird mittels qualitativer Immunfluoreszenzuntersuchung oder vergleichbarer Methoden durchgeführt.

Die Leistung umfasst die Bestimmung von bis zu zwei Titerstufen. Gemäß den allgemeinen Bestimmungen der GOÄ müssen die konkret untersuchten Parameter auf der Liquidation einzeln angegeben werden, um eine transparente Rechnungslegung zu gewährleisten.

GOÄ 3819.H2 in der Praxis: Indikation und klinischer Stellenwert

Der Nachweis von nDNA-Antikörpern besitzt eine herausragende Bedeutung in der Rheumatologie und Autoimmundiagnostik. Die Hauptindikation für diese Untersuchung ist der Verdacht auf einen Systemischen Lupus erythematodes (SLE). Da diese Antikörper hochspezifisch für den SLE sind, eignen sie sich ideal zur Bestätigung der Diagnose.

In der klinischen Praxis erfolgt die Anforderung meist nach einem positiven Suchtest auf Antinukleäre Antikörper (ANA). Neben der Erstdiagnostik dient die quantitative oder semi-quantitative Bestimmung auch der Überwachung der Krankheitsaktivität, da die Antikörpertiter häufig mit der Aktivität der Lupus-Nephritis korrelieren.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 3819.H2

Fallbeispiel 1: Erstdiagnostik bei Verdacht auf systemische Autoimmunerkrankung

Eine Patientin stellt sich mit Gelenkschmerzen, Müdigkeit und einem typischen Schmetterlingserythem vor. Nach einem positiven ANA-Suchtest veranlasst der behandelnde Arzt die Bestimmung von nDNA-Antikörpern zur Diagnosesicherung. Die Abrechnung erfolgt über die GOÄ-Ziffer 3819.H2 zum Regelhöchstsatz, da die Differenzialdiagnostik des SLE im Vordergrund steht.

Fallbeispiel 2: Verlaufskontrolle bei bekanntem Lupus erythematodes

Bei einem Patienten mit bekannter Lupus-Nephritis wird eine regelmäßige Laborkontrolle durchgeführt. Um ein drohendes Rezidiv frühzeitig zu erkennen, wird der nDNA-Antikörpertiter bestimmt. Die Abrechnung der Ziffer 3819.H2 ist hierbei neben den allgemeinen Laborparametern vollumfänglich begründet, da die Titerentwicklung direkt mit der Krankheitsaktivität korreliert.

Fallbeispiel 3: Abklärung einer isolierten Proteinurie

Ein Patient zeigt eine neu aufgetretene, unklare Proteinurie ohne vorbekannte Nierenerkrankung. Zum Ausschluss einer autoimmunen Nierenbeteiligung wird ein immunologisches Screening inklusive nDNA-Antikörper veranlasst. Die Abrechnung der GOÄ 3819.H2 erfolgt leitliniengerecht zur Ausschlussdiagnostik einer renalen Manifestation.

Häufige Fehler bei der GOÄ 3819.H2: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 3819.H2 ist die Missachtung von Ausschlussziffern. Die Ziffer darf explizit nicht neben der GOÄ-Ziffer 3852 (Bestimmung von nDNA-Antikörpern mittels Radioimmunassay) abgerechnet werden. Da beide Ziffern denselben Analyten betreffen, führt eine gemeinsame Abrechnung unweigerlich zur Rechnungskürzung durch die privaten Krankenversicherungen.

Achtung: Die gleichzeitige Abrechnung von GOÄ 3819.H2 und GOÄ 3852 für denselben Patienten am selben Untersuchungstag ist ausgeschlossen. Es muss die Methode gewählt werden, die tatsächlich im Labor zur Anwendung kam.

Ein weiterer Beanstandungsgrund ist das Fehlen der konkreten Parameterbezeichnung auf der Liquidation. Die Rechnung muss zwingend den Hinweis auf die untersuchten nDNA-Antikörper enthalten. Ohne diese Angabe ist die Rechnung formal fehlerhaft und kann von Erstattungsstellen zurückgewiesen werden.

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Dokumentation der GOÄ 3819.H2: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist das Fundament einer rechtssicheren Abrechnung. In der Patientenakte müssen die medizinische Indikation, die angewandte Methode sowie das qualitative oder semi-quantitative Testergebnis exakt festgehalten werden. Auch die Angabe der Titerstufen ist für die Nachvollziehbarkeit essenziell.

Dokumentation: Verdacht auf SLE bei positivem ANA-Vorbefund. Anforderung nDNA-Antikörper mittels CLIFT (qualitative Immunfluoreszenz). Ergebnis: nDNA-Antikörper positiv (Titer 1:80). Parameter für Rechnung freigegeben.

Für die Abrechnung ist zudem sicherzustellen, dass der Laborbericht des spezialisierten Labors fest mit der Patientenakte verknüpft ist. Dies erleichtert die Argumentation bei eventuellen Rückfragen der Beihilfestellen oder privaten Krankenversicherungen erheblich.

GOÄ 3819.H2: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Als Leistung des Abschnitts M (Laboratoriumsuntersuchungen) unterliegt die GOÄ-Ziffer 3819.H2 dem reduzierten Gebührenrahmen. Der Regelhöchstsatz liegt beim 1,15-fachen Satz (19,44 €). Eine Steigerung bis zum Höchstsatz von 1,3 (21,97 €) ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich.

Gründe für eine Überschreitung des Regelhöchstsatzes können ein ungewöhnlich hoher technischer Aufwand bei störenden Begleitfaktoren im Serum oder eine extrem dringliche Notfallanalyse außerhalb der regulären Laborzeiten sein. Die Begründung muss patientenindividuell und medizinisch nachvollziehbar auf der Rechnung formuliert werden.

Tipp: Nutzen Sie bei einer Steigerung auf den 1,3-fachen Satz präzise Formulierungen wie "Erhöhter Zeitaufwand bei der Titerbestimmung aufgrund starker unspezifischer Hintergrundfluoreszenz".

Typische Ziffernkombinationen

In der rheumatologischen Diagnostik wird die GOÄ 3819.H2 selten isoliert angefordert. Sinnvolle und erlaubte Kombinationen umfassen die Bestimmung von Antinukleären Antikörpern (ANA) sowie die Bestimmung der Komplementfaktoren C3 und C4 zur Beurteilung des Verbrauchs bei aktiver Erkrankung. Auch Entzündungsparameter wie das C-reaktive Protein (CRP) werden regelmäßig parallel erfasst.

Ziffer 3819.H2 in der neuen GOÄ

Die Ziffer 3819.H2 (Untersuchung auf Antikörper mittels qualitativer Immunfluoreszenzuntersuchung (bis zu zwei Titerstufen) oder ähnlicher Untersuchungsmethoden -nDNA) findet ihre Entsprechung in der neuen GOÄ unter Nummer 11149: nDNA (Crithidia luciliae [CLIFT]), qualitativ Abklärung positiver ANA-Befunde. Der Festpreis liegt bei 23,81 € (heute beim 2,3-fachen Satz: 19,43 €). Die Leistung ist 1 berechnungsfähig.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 3819.H2

Mit der GOÄ-Ziffer 3819.H2 wird der qualitative oder semi-quantitative Nachweis von Antikörpern gegen native DNA (nDNA) mittels Immunfluoreszenz abgerechnet. Diese Untersuchung dient primär der Diagnostik und Verlaufskontrolle des Systemischen Lupus erythematodes (SLE). Die Leistung umfasst dabei die Bestimmung von bis zu zwei Titerstufen.
Die GOÄ-Ziffer 3819.H2 darf nicht am selben Tag neben der GOÄ-Ziffer 3852 berechnet werden. Da die Ziffer 3852 ebenfalls den Nachweis von nDNA-Antikörpern (jedoch mittels Radioimmunassay) beschreibt, ist eine Doppelabrechnung für denselben Analyten unzulässig. Andere immunologische Ziffern sind in der Regel kombinierbar.
Der Regelhöchstsatz für die GOÄ-Ziffer 3819.H2 liegt beim 1,15-fachen Satz und beträgt 19,44 €. Der einfache Gebührensatz liegt bei 16,90 €, während der maximale Höchstsatz (1,3-fach) mit 21,97 € bewertet ist. Höhere Sätze als der Regelhöchstsatz erfordern eine schriftliche Begründung auf der Rechnung.
Auf der Liquidation müssen die konkret untersuchten Parameter zwingend namentlich angegeben werden. Für die GOÄ 3819.H2 bedeutet dies, dass der Begriff 'nDNA-Antikörper' oder 'dsDNA-Antikörper' auf der Rechnung erscheinen muss. Fehlt diese Angabe, kann die Erstattungsstelle die Zahlung verweigern.
Ja, die wiederholte Abrechnung der GOÄ 3819.H2 ist bei medizinischer Notwendigkeit im Rahmen von Verlaufskontrollen zulässig. Da der nDNA-Antikörpertiter eng mit der Krankheitsaktivität des SLE korreliert, ist eine regelmäßige Bestimmung klinisch indiziert. Die medizinische Begründung sollte in der Patientenakte dokumentiert sein.
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