GOÄ 3903.H3: Abrechnung von CA 50 beim Ligandenassay

4 Min. Lesezeit
GOÄ 3903.H3
Ca 50 , Ligandenassay – gegebenenfalls einschließlich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve –
Punktzahl 450  
Einfachsatz 26,23 € 1,0x
Regelhöchstsatz 30,16 € 1,1x
Höchstsatz 34,10 € 1,3x

Die Abrechnung des Tumormarkers CA 50 nach GOÄ-Ziffer 3903.H3 wirft oft Fragen auf. Erfahren Sie alles über Indikationen, Ausschlusskriterien und Dokumentation.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 3903.H3

Ca 50, Ligandenassay – gegebenenfalls einschließlich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve –

Die Ziffer 3903.H3 ist im Abschnitt M (Laboratoriumsuntersuchungen) unter der Zifferngruppe für Tumormarker angesiedelt. Sie bewertet die quantitative Bestimmung des tumorassoziierten Antigens CA 50 im Blut. Die Leistung beinhaltet bereits eventuelle Doppelbestimmungen sowie die Erstellung einer aktuellen Bezugskurve zur Qualitätssicherung.

Als methodischer Oberbegriff ist der Ligandenassay definiert, welcher verschiedene immunologische Testverfahren umfasst. Die Abrechnung setzt voraus, dass die Analyse im Labor vollständig durchgeführt und dokumentiert wurde.

GOÄ 3903.H3 in der Praxis: Indikation bei Lewis-negativen Patienten

Der Tumormarker CA 50 ist ein Glykoprotein, das strukturell eng mit der Lewis-Blutgruppe verwandt ist. Im klinischen Alltag dient er primär als Alternative zum etablierten Marker CA 19-9. Dies ist besonders relevant, da etwa 5 bis 10 Prozent der Bevölkerung den Lewis-negativen Phänotyp aufweisen und CA 19-9 genetisch bedingt nicht bilden können.

Bei diesen Patienten ist die Bestimmung von CA 50 zur Verlaufskontrolle des Pankreaskarzinoms sowie des Gallengangskarzinoms indiziert. Außerhalb dieser spezifischen Patientengruppe bietet CA 50 jedoch keinen diagnostischen Mehrwert gegenüber CA 19-9. Eine routinemäßige Bestimmung bei Lewis-positiven Patienten ist daher medizinisch meist nicht begründbar.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 3903.H3

Fallbeispiel 1: Verlaufskontrolle bei bekanntem Pankreaskarzinom

Ein Patient mit einem bekannten Pankreaskarzinom und nachgewiesenem Lewis-a/b-negativen Status stellt sich zur regelmäßigen Verlaufskontrolle vor. Da der Patient kein CA 19-9 exprimieren kann, erfolgt die Überwachung mittels CA 50. Die Abrechnung erfolgt korrekt nach GOÄ-Ziffer 3903.H3 zum Regelsatz.

Fallbeispiel 2: Primärdiagnostik bei Verdacht auf Gallengangskarzinom

Bei einer Patientin besteht der dringende Verdacht auf ein Gallengangskarzinom. Da in der Vergangenheit bereits ein Lewis-negativer Blutgruppenstatus dokumentiert wurde, fordert der Arzt direkt CA 50 anstelle von CA 19-9 an. Die Bestimmung sichert die diagnostische Sensitivität und wird über die Ziffer 3903.H3 liquidiert.

Fallbeispiel 3: Abklärung bei fehlender CA 19-9-Expression

Bei einem Patienten mit V.a. ein Pankreaskarzinom zeigt die Bestimmung von CA 19-9 trotz fortgeschrittenem Tumorstadium einen Wert von null. Nach Bestimmung des Lewis-Phänotyps bestätigt sich der Verdacht auf eine Lewis-Negativität. Es erfolgt die Nachforderung von CA 50, welche über die Ziffer 3903.H3 abgerechnet wird.

Häufige Fehler bei der GOÄ 3903.H3: Was Prüfer beanstanden

Der häufigste Fehler in der Abrechnungspraxis ist die gleichzeitige Anforderung von CA 19-9 (Ziffer 3902.H3) und CA 50 (Ziffer 3903.H3). Da beide Marker eine nahezu identische diagnostische Sensitivität aufweisen, fehlt es an der notwendigen diagnostischen Komplementarität. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen kürzen in diesen Fällen regelmäßig die Erstattung.

Ein weiterer Fehler ist die Abrechnung ohne dokumentierten Lewis-Status des Patienten. Ohne diesen Nachweis gilt die Bestimmung von CA 50 als medizinisch nicht notwendig, da CA 19-9 der Standardmarker ist. Eine strenge Indikationsstellung schützt hier vor Honorarausfällen.

Achtung: Die parallele Abrechnung von CA 50 und CA 19-9 ist nur in extremen, medizinisch gesondert zu begründenden Ausnahmefällen erstattungsfähig. In der Regel wird nur einer der beiden Marker anerkannt.

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Dokumentation der GOÄ 3903.H3: Praxisbewährte Hinweise

Für eine rechtssichere Abrechnung muss die medizinische Notwendigkeit zweifelsfrei aus der Patientenakte hervorgehen. Dies erfordert die explizite Dokumentation des Lewis-negativen Blutgruppenstatus oder den laborchemischen Nachweis der fehlenden CA 19-9-Synthesefähigkeit. Auch die konkrete Fragestellung (z. B. Verlaufskontrolle Pankreaskarzinom) muss vermerkt sein.

Zusätzlich sollten Angaben zur Probenvorbereitung und -lagerung dokumentiert werden. Da für CA 50 Serum oder Plasma benötigt wird, ist bei längeren Transportwegen eine ordnungsgemäße Tieffrierung im Laborblatt zu protokollieren.

Dokumentation: Pat. mit bekanntem Pankreaskarzinom, Lewis-a/b-negativ. Bestimmung von CA 50 (GOÄ 3903.H3) zur Verlaufskontrolle indiziert, da CA 19-9-Expression genetisch ausgeschlossen ist.

Tipp: Die Hinterlegung des Lewis-Status als Dauerdiagnose in der Praxissoftware verhindert automatisiert fehlerhafte Doppelbestimmungen.

GOÄ 3903.H3: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Da es sich bei der Ziffer 3903.H3 um eine Leistung des Abschnitts M (Labor) handelt, ist der Gebührenrahmen stark eingeschränkt. Der normale Gebührensatz liegt beim 1,15-fachen Satz. Eine Steigerung bis zum Höchstsatz von 1,3-fach ist nur bei außergewöhnlich erschwerten Bedingungen zulässig.

Gründe für eine Überschreitung des Regelsatzes können beispielsweise stark lipämische oder hämolytische Proben sein, die einen erhöhten analytischen Aufwand im Labor erfordern. Diese Begründung muss auf der Rechnung detailliert und patientenbezogen angegeben werden.

Typische Ziffernkombinationen

Die Bestimmung von CA 50 wird häufig im Rahmen eines größeren Laborprofils durchgeführt. Sinnvoll ist die Kombination mit allgemeinen Entzündungsmarkern oder Leberwerten wie der Gamma-GT (Ziffer 3592) oder der Alkalischen Phosphatase (Ziffer 3585) zur Beurteilung einer Cholestase. Eine Kombination mit anderen Tumormarkern wie CEA (Ziffer 3901.H3) kann bei unklaren Befunden ebenfalls zulässig sein.

Ziffer 3903.H3 in der neuen GOÄ

Die CA-50-Bestimmung mittels Ligandenassay wird in der neuen GOÄ zur neuen Nummer 12964 — „CA 50" aus Serum oder Plasma — mit einem Festpreis von 49,14 € (heute beim 2,3-fachen Satz: 30,16 €). Die neue Bewertung liegt damit deutlich über dem bisherigen 2,3-fachen Satz.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 3903.H3

Die GOÄ-Ziffer 3903.H3 wird für die Bestimmung des Tumormarkers CA 50 mittels Ligandenassay berechnet. Dies ist besonders bei Patienten mit der Blutgruppe Lewis-a/b-negativ indiziert, die kein CA 19-9 bilden können.
Nein, eine nebeneinander erfolgende Abrechnung von CA 50 und CA 19-9 wird nicht empfohlen. Es fehlt an der diagnostischen Komplementarität dieser beiden Tumormarker, weshalb Prüfstellen dies regelmäßig beanstanden.
Der Einfachsatz (1,0-fach) beträgt 26,23 Euro bei 450 Punkten. Der Regelhöchstsatz für Laborleistungen im Abschnitt M liegt bei 1,15-fach (30,16 Euro) und der Höchstsatz bei 1,3-fach (34,10 Euro).
Der Nachweis eines Lewis-a/b-negativen Status liefert die medizinische Begründung für die Bestimmung von CA 50 anstelle von CA 19-9. Ohne diese Dokumentation kann die Notwendigkeit der Untersuchung von Kostenträgern angezweifelt werden.
Für die Bestimmung wird Serum oder Plasma benötigt, welches bei 4 °C mehrere Tage stabil bleibt. Bei längeren Aufbewahrungszeiten ist eine Tieffrierung der Probe zwingend.
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Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

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