GOÄ 3904.H3: CA 72-4 Abrechnung – Tipps für die Praxis

5 Min. Lesezeit
GOÄ 3904.H3
Ca 72-4 , Ligandenassay – gegebenenfalls einschließlich Doppelbestimmung und aktueller Be­zugskurve –
Punktzahl 450  
Einfachsatz 26,23 € 1,0x
Regelhöchstsatz 30,16 € 1,1x
Höchstsatz 34,10 € 1,3x

Die Abrechnung des Tumormarkers CA 72-4 nach GOÄ-Ziffer 3904.H3 wirft oft Fragen auf. Dieser Leitfaden zeigt die korrekte Anwendung in der Praxis.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 3904.H3

Ca 72-4 , Ligandenassay – gegebenenfalls einschließlich Doppelbestimmung und aktueller Be­zugskurve –

Die Gebührenordnungsziffer 3904.H3 beschreibt die quantitative Bestimmung des Tumormarkers CA 72-4 mittels eines Ligandenassays. Diese Methode umfasst moderne immunologische Nachweisverfahren wie ELISA oder RIA. Die Ziffer ist im Abschnitt M (Laboratoriumsuntersuchungen) unter der Rubrik der Tumormarker angesiedelt.

In der Leistungsbeschreibung ist explizit verankert, dass eine eventuelle Doppelbestimmung sowie die Erstellung einer aktuellen Bezugskurve bereits mit der Gebühr abgegolten sind. Eine gesonderte Berechnung dieser Teilschritte ist somit ausgeschlossen. Die Analytik erfolgt in der Regel aus Serum oder Plasma.

GOÄ 3904.H3 in der Praxis: Indikationen und klinischer Nutzen

Der Tumormarker CA 72-4 (Cancer Antigen 72-4) ist ein hochmolekulares Glykoprotein, das vor allem bei malignen Erkrankungen des Gastrointestinaltrakts vermehrt exprimiert wird. Die wichtigste klinische Indikation für die Bestimmung nach GOÄ 3904.H3 ist die Therapie- und Verlaufskontrolle des Magenkarzinoms. In diesem Kontext gilt CA 72-4 als der sensitivste Erstmarker.

Darüber hinaus besitzt der Marker eine hohe Relevanz bei der Überwachung des Ovarialkarzinoms, insbesondere bei muzinösen Tumorformen. Hier fungiert er als wertvoller Zweitmarker in Ergänzung zum etablierten CA 125. Auch bei fortgeschrittenen kolorektalen Karzinomen kann die Bestimmung klinisch indiziert sein.

Tipp: Die diagnostische Spezifität von CA 72-4 liegt beim Magenkarzinom nahe 100 Prozent. Ein postoperativer Abfall des Wertes innerhalb von ein bis zwei Wochen signalisiert eine erfolgreiche Tumorresektion.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 3904.H3

Fallbeispiel 1: Verlaufskontrolle bei bekanntem Magenkarzinom

Ein Patient stellt sich zur regelmäßigen Nachsorge nach einer erfolgten Magenresektion vor. Zur Früherkennung eines potenziellen Rezidivs wird die Konzentration von CA 72-4 im Serum bestimmt. Die Abrechnung erfolgt nach GOÄ-Ziffer 3904.H3 mit dem Regelsatz von 1,15-fach, da keine laboranalytischen Besonderheiten vorlagen. Die medizinische Begründung in der Akte stützt sich auf die Leitlinien zur Nachsorge des Magenkarzinoms.

Fallbeispiel 2: Differenzialdiagnostik bei unklarem Adnextumor

Bei einer Patientin besteht der dringende Verdacht auf ein muzinöses Ovarialkarzinom. Neben dem Erstmarker CA 125 wird CA 72-4 als ergänzender Zweitmarker angefordert, um die diagnostische Sensitivität zu maximieren. Abgerechnet werden die Ziffern 3900.H3 (CA 125) und 3904.H3 (CA 72-4) nebeneinander. Diese Kombination ist vollumfänglich erstattungsfähig, da beide Marker unterschiedliche tumorspezifische Proteine erfassen.

Fallbeispiel 3: Überwachung eines fortgeschrittenen kolorektalen Karzinoms

Ein Patient mit einem metastasierten kolorektalen Karzinom zeigt prätherapeutisch stark erhöhte CA 72-4-Werte. Im Rahmen der laufenden Chemotherapie wird der Marker zur Beurteilung des Ansprechens bestimmt. Die Abrechnung der Ziffer 3904.H3 erfolgt neben dem Standardmarker CEA (Ziffer 3905.H3). Die Dokumentation belegt die klinische Notwendigkeit der dualen Markerbestimmung bei diesem individuellen Tumorprofil.

Häufige Fehler bei der GOÄ 3904.H3: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist der Einsatz von CA 72-4 als reines Screening-Instrument bei asymptomatischen Patienten. Da die Sensitivität in frühen Tumorstadien relativ gering ist, lehnen private Krankenversicherungen und Beihilfestellen eine Erstattung ohne konkreten Verdacht ab. Die Bestimmung muss stets durch eine onkologische Fragestellung begründet sein.

Zudem darf die Ziffer nicht mehrfach für denselben Analysengang berechnet werden, selbst wenn eine Doppelbestimmung zur Qualitätssicherung durchgeführt wurde. Solche internen Kontrollen sind mit dem Einfachsatz der Gebühr abgegolten. Auch die fehlerhafte Kombination mit anderen unspezifischen Entzündungsmarkern ohne onkologischen Kontext führt regelmäßig zu Beanstandungen.

Achtung: Die Bestimmung von CA 72-4 ist keine Suchmethode für die Allgemeinbevölkerung. Ohne dokumentierten Verdacht auf ein Magen- oder Ovarialkarzinom riskieren Praxen den Verlust des Erstattungsanspruchs für den Patienten.

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Dokumentation der GOÄ 3904.H3: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist das wirksamste Mittel zur Abwehr von Honorarkürzungen. In der Patientenakte muss die spezifische Indikationsstellung unmissverständlich festgehalten werden. Dazu gehören Angaben zum Primärtumor, dem aktuellen Therapiestadium oder dem konkreten Verdacht auf ein Rezidiv.

Auch die laborinternen Qualitätskontrollen und die verwendeten Assay-Formate sollten im Laborbuch dokumentiert sein. Bei der Abrechnung von Steigerungssätzen über dem Schwellenwert von 1,15-fach ist eine patientenbezogene, medizinische Begründung zwingend erforderlich.

Dokumentation: Bestimmung von CA 72-4 nach GOÄ 3904.H3 zur Verlaufskontrolle bei bekanntem Magenkarzinom (Stadium pT3 pN1 M0) nach Gastrektomie. Aktueller Messwert im Serum dokumentiert, kein Hinweis auf Rezidiv.

GOÄ 3904.H3: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Als Leistung des Abschnitts M III (Spezielle Laboruntersuchungen) unterliegt die Ziffer 3904.H3 einem eingeschränkten Gebührenrahmen. Der Regelhöchstsatz beträgt das 1,15-fache der Gebühr (30,16 €), der Höchstsatz liegt beim 1,3-fachen (34,10 €). Eine Steigerung bis zum Höchsstufe ist nur bei außergewöhnlich schwierigen Probenverhältnissen, wie etwa stark lipämischen oder hämolytischen Seren, zulässig.

Typische Ziffernkombinationen

In der onkologischen Praxis wird CA 72-4 selten isoliert bestimmt. Sinnvolle und erstattungsfähige Kombinationen ergeben sich vor allem mit dem Tumormarker CEA (GOÄ 3905.H3) und dem Marker CA 19-9 (GOÄ 3902.H3). Diese Dreierkombination erhöht die diagnostische Sensitivität beim Magenkarzinom signifikant und ist bei entsprechende Indikation problemlos nebeneinander berechenbar.

Ziffer 3904.H3 in der neuen GOÄ

Die CA-72-4-Bestimmung mittels Ligandenassay wird in der neuen GOÄ zur neuen Nummer 12965 — „CA 72-4" aus Serum oder Plasma — mit einem Festpreis von 33,75 € (heute beim 2,3-fachen Satz: 30,16 €). Die Methodik wird als Signal-(Tracer-)verstärkter Immunoassay präzisiert.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 3904.H3

Die GOÄ-Ziffer 3904.H3 darf bei der Bestimmung des Tumormarkers CA 72-4 mittels Ligandenassay abgerechnet werden. Die Hauptindikation ist die Therapie- und Verlaufskontrolle des Magenkarzinoms. Auch beim Ovarialkarzinom oder fortgeschrittenen kolorektalen Karzinom ist die Abrechnung medizinisch begründet.
Für Laborleistungen des Abschnitts M III gilt der Regelhöchstsatz von 1,15-fach und der Höchstsatz von 1,3-fach. Eine Überschreitung des Schwellenwertes von 1,15-fach erfordert eine schriftliche Begründung auf der Rechnung. Der einfache Gebührensatz liegt bei 26,23 Euro.
Ja, die gemeinsame Abrechnung mit anderen Tumormarkern wie CEA (Nr. 3905.H3) oder CA 19-9 (Nr. 3902.H3) ist zulässig und medizinisch oft sinnvoll. Da es sich um eigenständige Analysen handelt, können die Ziffern nebeneinander aufgeführt werden. Dies erhöht die diagnostische Sensitivität bei der Verlaufskontrolle des Magenkarzinoms erheblich.
Ja, eine eventuell durchgeführte Doppelbestimmung ist laut dem offiziellen Leistungstext bereits mit der Gebühr abgegolten. Sie darf daher nicht als separate Leistung oder mehrfach abgerechnet werden. Auch die Erstellung einer aktuellen Bezugskurve ist in der Ziffer 3904.H3 inbegriffen.
Private Krankenversicherungen lehnen die Erstattung häufig ab, wenn CA 72-4 als reines Screening-Verfahren ohne konkreten Verdacht oder gesicherte Diagnose eingesetzt wurde. Da der Marker eine geringe Frühsensitivität aufweist, ist er für die Primärdiagnostik ungeeignet. Die medizinische Notwendigkeit muss daher stets klar aus der Dokumentation hervorgehen.
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