GOÄ 3905.H3: CEA-Abrechnung – Indikationen & Tipps

5 Min. Lesezeit
GOÄ 3905.H3
Carcinoembryonales Antigen (CEA) , Ligandenassay – gegebenenfalls einschließlich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve –
Punktzahl 250  
Einfachsatz 14,57 € 1,0x
Regelhöchstsatz 16,76 € 1,1x
Höchstsatz 18,94 € 1,3x

Die Bestimmung des Carcinoembryonalen Antigens (CEA) nach GOÄ-Ziffer 3905.H3 ist essenziell in der Onkologie. Erfahren Sie alles zu Indikation und Abrechnung.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 3905.H3

Die Gebührenordnung für Ärzte beschreibt die Leistung unter der Ziffer 3905.H3 im Abschnitt M (Laboratoriumsuntersuchungen) wie folgt:

Carcinoembryonales Antigen (CEA) , Ligandenassay – gegebenenfalls einschließlich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve –

Diese Leistung umfasst die quantitative Bestimmung des Carcinoembryonalen Antigens mittels eines Ligandenassays. Die Ziffer ist mit 250 Punkten bewertet. In der Gebühr sind eventuelle Doppelbestimmungen sowie die Erstellung einer aktuellen Bezugskurve bereits vollständig enthalten.

GOÄ 3905.H3 in der Praxis: Indikationen und klinischer Nutzen

Das Carcinoembryonale Antigen ist ein wichtiges onkofetales Antigen, das vor allem beim kolorektalen Karzinom als primärer Tumormarker dient. Die Bestimmung ist absolut indiziert zur Stadieneinteilung, Prognoseabschätzung und engmaschigen Therapieüberwachung nach einer operativen Resektion. Ein postoperativer Abfall des CEA-Wertes innerhalb von zwei bis vier Wochen signalisiert in der Regel einen erfolgreichen Eingriff.

Ein weiterer wichtiger Einsatzbereich ist die Abklärung von malignomverdächtigen Leberrundherden. Hierbei wird die Ziffer häufig in Kombination mit der AFP-Bestimmung eingesetzt, um zwischen einem primären hepatozellulären Karzinom und kolorektalen Lebermetastasen zu differenzieren. Auch beim Monitoring des Mammakarzinoms liefert der Marker in Kombination mit CA 15-3 wertvolle prognostische Hinweise.

Tipp: Berücksichtigen Sie bei der Interpretation der Laborwerte stets den Raucherstatus des Patienten. Während der Normwert bei Nichtrauchern unter 2,5 µg/l liegt, können bei starken Rauchern physiologische Werte von bis zu 10 µg/l auftreten, ohne dass ein Malignom vorliegt.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 3905.H3

Fallbeispiel 1: Nachsorge bei kolorektalem Karzinom

Ein Patient stellt sich drei Monate nach einer erfolgreichen Operation eines Kolonkarzinoms zur routinemäßigen Tumornachsorge vor. Zur Früherkennung eines Rezidivs wird Blut entnommen und das CEA bestimmt. Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ-Ziffer 3905.H3 zum Regelsatz, da die Verlaufskontrolle eine medizinisch notwendige Nachsorgeleistung darstellt.

Fallbeispiel 2: Differenzialdiagnostik bei Leberrundherd

Bei einer Patientin wird sonografisch ein unklarer Leberrundherd festgestellt. Zur Differenzierung zwischen einem hepatozellulären Karzinom und einer Metastase wird die Bestimmung von CEA und AFP veranlasst. Neben der GOÄ 3905.H3 wird hierbei auch die GOÄ 3743 für die AFP-Bestimmung korrekt nebeneinander abgerechnet.

Fallbeispiel 3: Monitoring unter Chemotherapie bei Mammakarzinom

Eine Patientin mit metastasiertem Mammakarzinom erhält einen neuen Chemotherapiezyklus. Vor Beginn des Zyklus wird die Tumormarker-Konzentration bestimmt, um das Ansprechen der Therapie zu bewerten. Abgerechnet werden die GOÄ 3905.H3 für CEA und die GOÄ 3901.H3 für den Marker CA 15-3, da sich die diagnostische Aussagekraft beider Parameter addiert.

Häufige Fehler bei der GOÄ 3905.H3: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 3905.H3 ist die Durchführung als reine Vorsorgeuntersuchung ohne konkreten klinischen Verdacht. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen lehnen die Erstattung ab, wenn keine entsprechende Indikation oder Symptomatik vorliegt. Die Bestimmung von Tumormarkern ist im Rahmen des allgemeinen Check-ups nicht als Regelleistung vorgesehen.

Zudem beanstanden Prüfer regelmäßig die separate Berechnung von methodischen Teilschritten. Da der Leistungstext die Doppelbestimmung explizit einschließt, darf diese nicht über zusätzliche Ziffern oder analoge Bewertungen abgerechnet werden. Auch die Dokumentation eines erhöhten Wertes ohne Berücksichtigung von Störfaktoren wie Entzündungen führt oft zu Rückfragen.

Achtung: Gutartige Erkrankungen wie eine Leberzirrhose, Pankreatitis oder Colitis ulcerosa können ebenfalls zu einer mäßigen Erhöhung des CEA-Werts führen. Diese benignen Ursachen müssen differenzialdiagnostisch abgegrenzt und in der Akte vermerkt werden, um Fehlinterpretationen zu vermeiden.

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Dokumentation der GOÄ 3905.H3: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen und Rückfragen der Kostenträger. In der Patientenakte muss die spezifische Indikation (z. B. Nachsorge nach Kolonkarzinom, Abklärung Leberherd) klar ersichtlich sein. Auch der Raucherstatus des Patienten sollte zwingend festgehalten werden, da dieser den Referenzbereich maßgeblich beeinflusst.

Zusätzlich empfiehlt es sich, den individuellen Ausgangswert (Basiswert) zu dokumentieren, um spätere Konzentrationsänderungen prozentual präzise berechnen zu können. Ein Anstieg von über 30 Prozent im Vergleich zum Vorwert ist ein starker Indikator für eine Tumorprogredienz.

Dokumentation: Bestimmung von CEA nach GOÄ 3905.H3 zur postoperativen Verlaufskontrolle bei Z.n. R0-Resektion eines Rektumkarzinoms (Dukes B). Patient ist Nichtraucher. Aktueller CEA-Wert: 1,8 µg/l (stabil im Vergleich zum präoperativen Basiswert von 5,4 µg/l).

GOÄ 3905.H3: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die Leistungen des Abschnitts M sind bezüglich des Steigerungssatzes stark reglementiert. Der Regelhöchstsatz liegt bei dem 1,15-fachen Satz (16,76 €). Eine Steigerung bis zum Höchstsatz von 1,3x (18,94 €) ist nur bei Vorliegen besonderer Erschwernisse zulässig, wie beispielsweise stark lipämischen oder hämolytischen Proben, die einen erhöhten analytischen Aufwand erfordern.

Typische Ziffernkombinationen

In der onkologischen Praxis wird die GOÄ 3905.H3 selten isoliert angewendet. Sinnvolle und erstattungsfähige Kombinationen ergeben sich vor allem mit anderen spezifischen Tumormarkern. Dazu gehören die GOÄ 3901.H3 (CA 15-3) beim Mammakarzinom sowie die GOÄ 3743 (AFP) bei der Leberdiagnostik. Auch die Kombination mit allgemeinen Laborparametern zur Organfunktion (z. B. Leberwerte nach Abschnitt MII) ist bei entsprechender Indikation problemlos möglich.

Ziffer 3905.H3 in der neuen GOÄ

Das Carcinoembryonale Antigen (CEA) wird in der neuen GOÄ zur neuen Nummer 12967 — aus Serum, Plasma, Liquor oder Aszites — mit einem Festpreis von 10,37 € (heute beim 2,3-fachen Satz: 16,76 €). Die neue Ziffer deckt damit ein breiteres Probenmaterial ab und präzisiert den Signal-(Tracer-)verstärkten Immunoassay.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 3905.H3

Die GOÄ-Ziffer 3905.H3 darf bei medizinisch begründetem Verdacht oder zur Nachsorge bestimmter Tumoren wie dem kolorektalen Karzinom abgerechnet werden. Eine reine Screening-Untersuchung ohne Symptome oder Verdacht ist nicht erstattungsfähig. Die Indikation muss stets in der Patientenakte dokumentiert sein.
Der Regelhöchstsatz für die GOÄ-Ziffer 3905.H3 liegt bei 16,76 € (1,15-facher Satz). Der einfache Gebührensatz beträgt 14,57 €, während der Höchstsatz mit dem 1,3-fachen Faktor bei 18,94 € liegt. Höhere Steigerungssätze sind im Laborbereich der Abschnitte M und N grundsätzlich auf den 1,3-fachen Satz begrenzt.
Nein, eine eventuelle Doppelbestimmung ist bereits im Leistungstext der GOÄ 3905.H3 enthalten und abgegolten. Eine zusätzliche Abrechnung dieser Leistungsschritte ist daher unzulässig. Dies gilt ebenso für die Erstellung der aktuellen Bezugskurve.
Der Raucherstatus beeinflusst den physiologischen Normalbereich des CEA-Werts erheblich und sollte dokumentiert werden. Während der Normwert bei Nichtrauchern meist unter 2,5 µg/l liegt, kann er bei Rauchern auf bis zu 10 µg/l ansteigen. Dies muss bei der Beurteilung eines Rezidivverdachts berücksichtigt werden.
Ja, die Kombination mit anderen Tumormarkern wie CA 15-3 oder AFP ist bei entsprechender Indikation zulässig und medizinisch sinnvoll. Beispielsweise ist die parallele Bestimmung bei der Nachsorge des Mammakarzinoms oder der Abklärung von Leberrundherden indiziert. Jede Ziffer ist dabei eigenständig ansetzusetzen.
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