GOÄ 4104: Hungerversuch abrechnen – Leitfaden für Ärzte

5 Min. Lesezeit
GOÄ 4104
Hungerversuch (Zweimalige Bestimmung von C-Peptid)
Punktzahl 960  
Einfachsatz 55,96 € 1,0x
Regelhöchstsatz 64,35 € 1,1x
Höchstsatz 72,75 € 1,3x

So rechnen Sie den Hungerversuch nach GOÄ-Ziffer 4104 korrekt ab: Indikationen, Fallbeispiele und Tipps zur Vermeidung von Honorarkürzungen.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 4104

Nr. 4104: Hungerversuch (Zweimalige Bestimmung von C-Peptid) – 960 Punkte

Die Gebührenordnungsziffer 4104 beschreibt eine spezialisierte Funktionsuntersuchung aus dem Bereich der Laboratoriumsmedizin. Sie umfasst die zweimalige Bestimmung von C-Peptid im Rahmen eines standardisierten Hungerversuchs. Diese Untersuchung dient der Differenzialdiagnostik von Hypoglykämien.

Das C-Peptid wird äquimolar mit Insulin aus Proinsulin gespalten und reflektiert die endogene Insulinsekretion präziser als die direkte Insulinmessung, da es einer geringeren hepatischen Clearance unterliegt. Die Leistung nach Nr. 4104 beinhaltet beide Messungen sowie die Durchführung des Funktionstests.

GOÄ 4104 in der Praxis: Diagnostik des Insulinoms

Der stationäre oder kontrollierte ambulante Hungerversuch gilt als Goldstandard für den Nachweis eines endogenen Hyperinsulinismus. Die wichtigste Indikation für die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 4104 ist der Verdacht auf ein Insulinom, einen insulinproduzierenden Tumor der Bauchspeicheldrüse.

Unter physiologischen Bedingungen führt Nahrungskarenz zu einem Abfall des Blutzuckers und einer konsequenten Drosselung der Insulin- und C-Peptid-Sekretion. Bei Patienten mit einem Insulinom bleibt diese Suppression aus. Der C-Peptid-Spiegel unterschreitet im Testverlauf den kritischen Grenzwert von 0,2 nmol/l nicht, obwohl eine Hypoglykämie vorliegt.

Tipp: Da für eine lückenlose Diagnostik meist auch die Insulinbestimmung erforderlich ist, erfolgt die Durchführung in der Regel in Kombination mit der Bestimmung von Insulin nach Nr. 4105.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 4104

Fallbeispiel 1: Verdacht auf Insulinom bei rezidivierenden Hypoglykämien

Ein Patient stellt sich mit wiederholten, spontanen Hypoglykämien und der typischen Whipple-Trias vor. Zur Diagnostik wird ein kontrollierter Hungerversuch eingeleitet. Es erfolgt die zweimalige Bestimmung von C-Peptid zur Überprüfung der autonomen Sekretion.

Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ-Ziffer 4104 zum Regelsatz (1,15-fach), da keine außergewöhnlichen Erschwernisse vorlagen. Parallel wird die Insulinbestimmung nach Nr. 4105 abgerechnet.

Fallbeispiel 2: Abgrenzung einer artifiziellen Hypoglykämie

Bei einer Patientin besteht der Verdacht auf eine heimliche Applikation von exogenem Insulin (Hypoglycaemia factitia). Im Hungerversuch zeigt sich bei niedrigen Glukosewerten ein supprimiertes C-Peptid, was gegen ein Insulinom und für eine exogene Zufuhr spricht.

Die zweimalige C-Peptid-Messung im Rahmen dieses differentialdiagnostischen Hungerversuchs wird korrekt über die Ziffer 4104 liquidiert. Die Dokumentation belegt die medizinische Notwendigkeit zur Abgrenzung von Fremdbeibringung.

Fallbeispiel 3: Diagnostik bei postprandialem Hyperinsulinismus

Ein Patient leidet nach einer Magenbypass-Operation unter schweren postprandialen Hypoglykämien (Verdacht auf reaktive Hypoglykämie oder Nesidioblastose). Ein modifizierter Fastentest wird durchgeführt, um eine autonome Übersekretion auszuschließen.

Die Bestimmung der C-Peptid-Konzentrationen zu Beginn und bei Auftreten von Symptomen wird über die GOÄ 4104 abgerechnet. Dies sichert die Abgrenzung zu insulinunabhängigen Hypoglykämieformen.

Häufige Fehler bei der GOÄ 4104: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Abrechnungsfehler ist die zusätzliche Berechnung der Einzelbestimmung von C-Peptid nach Nr. 4046 am selben Untersuchungstag. Die Ziffer 4104 stellt eine komplexere Spezialleistung dar, welche die zweimalige Bestimmung bereits abgilt.

Private Krankenversicherungen beanstanden gelegentlich die parallele Durchführung von Hungerversuchen mit C-Peptid (Nr. 4104) und Insulin (Nr. 4105). Medizinisch ist diese Kombination jedoch vollkommen begründet, da nur die Relation beider Parameter eine sichere Unterscheidung zwischen Insulinom und exogener Insulinzufuhr erlaubt.

Achtung: Achten Sie darauf, dass bei einer mehr als zweimaligen Bestimmung von C-Peptid im Rahmen eines verlängerten Hungerversuchs die zusätzlichen Analysen nicht einfach über die Nr. 4104 multipliziert werden dürfen. Hierfür müssen gegebenenfalls Einzelleistungen deklariert werden.

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Dokumentation der GOÄ 4104: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen durch Kostenträger. In der Patientenakte müssen die genauen Uhrzeiten der Blutentnahmen sowie die korrespondierenden Blutglukosewerte zwingend festgehalten werden.

Zudem sollte das Erreichen der Abbruchkriterien des Hungerversuchs (z. B. symptomatische Hypoglykämie unter 40 mg/dl) präzise dokumentiert werden. Dies belegt die medizinische Notwendigkeit der zeitlich getakteten C-Peptid-Messungen.

Dokumentationsbeispiel:
Indikation: Rezidivierende spontane Hypoglykämien, V. a. Insulinom.
Durchführung Hungerversuch am [Datum].
1. Blutentnahme (t0) um 08:00 Uhr bei BZ 72 mg/dl.
2. Blutentnahme (t1) um 14:00 Uhr bei symptomatischem BZ-Abfall auf 38 mg/dl.
Bestimmung C-Peptid (2x) gemäß GOÄ 4104 veranlasst.

GOÄ 4104: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Da es sich bei der Nr. 4104 um eine Leistung des Abschnitts M III/IV handelt, liegt der Regelhöchstsatz beim 1,15-fachen Gebührensatz. Eine Steigerung bis zum 1,3-fachen Satz ist unter Angabe von besonderen Gründen zulässig.

Typische Begründungen für eine Schwellenüberschreitung sind ein extrem schwieriger Venenstatus des Patienten, der zu verzögerten Blutentnahmen führt, oder eine erhöhte Überwachungsintensität bei drohendem hyperinsulinämischem Schock während des laufenden Funktionstests.

Typische Ziffernkombinationen

In der Praxis wird die Nr. 4104 almost immer mit der GOÄ-Ziffer 4105 (Hungerversuch, zweimalige Insulinbestimmung) kombiniert. Nur durch die parallele Auswertung beider Parameter lässt sich eine valide Aussage treffen.

Zusätzlich können für die engmaschige Überwachung des Patienten während des stationären oder ambulanten Aufenthalts Beratungsleistungen (z. B. Nr. 1 oder Nr. 3) sowie die Bestimmung der Blutglukose (z. B. Nr. 3514) abgerechnet werden, sofern die jeweiligen Bestimmungen die Kriterien der Eigenständigkeit erfüllen.

Ziffer 4104 in der neuen GOÄ

Ziffer 4104 (Hungerversuch (Zweimalige Bestimmung von C-Peptid)) geht in der neuen Nummer 11854 auf: „Hungerversuch Abklärung Insulinom; Serum oder Plasma; zweimal Insulin, zweimal C-Peptid; Auswertung: apparativ-quantitativ-deskriptiv.“ — fester Satz 66,18 € (bisher beim 2,3-fachen Satz: 64,35 €). Neben der Leistung nach Nummer 11854 sind die notwendigen fortlaufenden kurzfristigen Glukosebestimmungen jeweils als Leistung nach Nummer 11065 berechnungsfähig.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 4104

Die GOÄ-Ziffer 4104 kostet im einfachen Gebührensatz 55,96 € und im Regelhöchstsatz (1,15-fach) 64,35 €. Bei begründetem Mehraufwand kann der Höchstsatz (1,3-fach) mit 72,75 € berechnet werden. Höhere Sätze sind für diese Laborleistung nicht zulässig.
Die Ziffer wird beim klassischen Hungerversuch zur Diagnostik eines endogenen Hyperinsulinismus, insbesondere bei Verdacht auf ein Insulinom, angewendet. Sie umfasst die zweimalige Bestimmung des C-Peptids im Serum. Der Test dient dem Nachweis einer autonomen Insulinsekretion trotz Hypoglykämie.
Ja, die Nebeneinanderberechnung von GOÄ 4104 und GOÄ 4105 ist medizinisch sinnvoll und gebührenrechtlich zulässig. Während Nr. 4104 das C-Peptid bestimmt, deckt Nr. 4105 die zweimalige Insulinmessung ab. Beide Parameter sind für die Differenzialdiagnostik essenziell.
Bei einem gesunden Patienten sinkt das C-Peptid im Hungerversuch unter 0,2 nmol/l. Liegt ein Insulinom vor, bleibt der C-Peptid-Spiegel trotz niedriger Glukosewerte über diesem Grenzwert. Dies beweist die autonome, nicht supprimierbare Sekretion.
Es müssen die genauen Uhrzeiten der Blutentnahmen sowie die dazugehörigen Blutzuckerwerte dokumentiert werden. Auch die klinische Indikation und eventuelle Symptome während des Hungerversuchs gehören in die Patientenakte. Eine lückenlose Dokumentation schützt vor Regressen der privaten Kassen.
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