GOÄ 4105: Hungerversuch korrekt abrechnen – Leitfaden

5 Min. Lesezeit
GOÄ 4105
Hungerversuch (Zweimalige Bestimmung von Insulin)
Punktzahl 500  
Einfachsatz 29,14 € 1,0x
Regelhöchstsatz 33,51 € 1,1x
Höchstsatz 37,88 € 1,3x

Der Hungerversuch nach GOÄ 4105 ist der Goldstandard zur Insulinom-Diagnostik. Erfahren Sie alles zur korrekten Abrechnung, Fallbeispielen und Fallstricken.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 4105

GOÄ-Ziffer 4105: Hungerversuch (Zweimalige Bestimmung von Insulin) - Punktzahl: 500

Die GOÄ-Ziffer 4105 beschreibt eine spezialisierte Funktionsuntersuchung aus dem Bereich der Laboratoriumsdiagnostik. Diese Leistung umfasst den gesamten Ablauf des standardisierten Hungerversuchs einschließlich der zweimaligen Bestimmung des Insulinspiegels im Blut. Ziel des Verfahrens ist der Nachweis oder Ausschluss einer autonomen, vom Blutzuckerspiegel unabhängigen Insulinsekretion.

In der medizinischen Praxis ist dieser Funktionstest der Goldstandard zur Diagnostik eines Insulinoms. Die Ziffer deckt die laborchemische Analytik der beiden definierten Messzeitpunkte ab. Die klinische Überwachung und die Blutentnahmen selbst werden über separate Ziffern des Gebührenverzeichnisses liquidiert.

GOÄ 4105 in der Praxis: Diagnostik des Insulinoms und unklarer Hypoglykämien

Der Hungerversuch wird in der Regel unter stationären Bedingungen durchgeführt, da die Gefahr schwerer Hypoglykämien eine kontinuierliche Überwachung erfordert. Der Test beginnt meist morgens um 7 Uhr nach einer Phase der Nahrungskarenz. Nach dem Legen eines venösen Zugangs erfolgt die erste Blutentnahme zur Bestimmung von Insulin und Glukose.

Während des bis zu 72 Stunden dauernden Fastens wird dem Patienten kontinuierlich Flüssigkeit über eine Infusion zugeführt. Engmaschige Blutzuckerkontrollen sichern den Verlauf ab. Sobald der Blutzucker unter 40 bis 50 mg/dl fällt und klinische Symptome auftreten, erfolgt die zweite Blutentnahme für die Insulinbestimmung, womit der Test beendet ist.

Tipp: Achten Sie darauf, dass die engmaschigen Blutzuckermessungen während des Hungerversuchs separat nach GOÄ 3560 berechnet werden können, da diese nicht in der Ziffer 4105 enthalten sind.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 4105

Fallbeispiel 1: Verdacht auf Insulinom bei rezidivierenden Hypoglykämien

Ein Patient stellt sich mit wiederkehrenden, nüchtern auftretenden Verwirrtheitszuständen vor. Zur definitiven Abklärung erfolgt die stationäre Aufnahme für einen kontrollierten Hungerversuch. Nach 24 Stunden Fastenzeit fällt der Blutzucker auf 38 mg/dl ab, begleitet von typischen neuroglykopenischen Symptomen. Es erfolgt die zweite Blutentnahme zur Insulinbestimmung und der Test wird erfolgreich beendet.

Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ-Ziffer 4105 zum Regelsatz. Die begleitenden Glukosebestimmungen werden zusätzlich nach GOÄ 3560 liquidiert.

Fallbeispiel 2: Vorzeitiger Abbruch des Hungerversuchs nach 12 Stunden

Bei einer Patientin mit starkem Verdacht auf ein hormonaktives Adenom der Bauchspeicheldrüse wird der Hungerversuch gestartet. Bereits nach 12 Stunden kommt es zu einer symptomatischen Hypoglykämie von 35 mg/dl. Die zweite Blutentnahme zur Bestimmung des Insulinspiegels wird sofort durchgeführt und die Patientin erhält Glukose.

Auch bei diesem verkürzten Verlauf ist die GOÄ-Ziffer 4105 voll berechnungsfähig, da das diagnostische Ziel erreicht und beide Insulinmessungen durchgeführt wurden.

Fallbeispiel 3: Unauffälliger Hungerversuch über die vollen 72 Stunden

Zum Ausschluss eines Insulinoms durchläuft ein Patient den kompletten 72-stündigen Hungerversuch. Der Blutzuckerspiegel bleibt stabil über 50 mg/dl und es treten keine Symptome auf. Nach Ablauf der 72 Stunden erfolgt die geplante zweite Blutentnahme zur Insulinbestimmung vor dem Abbruch des Tests.

Die Abrechnung der GOÄ 4105 ist hier ebenfalls korrekt, da der Funktionstest ordnungsgemäß bis zum maximalen Zeitfenster durchgeführt wurde.

Häufige Fehler bei der GOÄ 4105: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler bei der Liquidation ist die zusätzliche Abrechnung der Einzelziffer GOÄ 4025 für die Insulinbestimmungen. Da die Leistungsbeschreibung der GOÄ 4105 die zweimalige Bestimmung explizit einschließt, ist eine gesonderte Berechnung dieser Analysen nicht zulässig. Private Krankenversicherungen kürzen solche Rechnungen regelmäßig.

Ein weiteres Problem stellt die unvollständige Durchführung dar. Wird der Test abgebrochen, ohne dass die zweite Blutentnahme für die Insulinbestimmung erfolgt ist, kann die Ziffer 4105 nicht abgerechnet werden. In diesem Fall müssen die erbrachten Einzelleistungen separat liquidiert werden.

Achtung: Die parallele Abrechnung von GOÄ 4105 und der Einzelziffer GOÄ 4025 am selben Behandlungstag führt fast immer zu Beanstandungen durch die Prüfstellen der Beihilfe und der privaten Kassen.

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Dokumentation der GOÄ 4105: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist für die rechtssichere Abrechnung des Hungerversuchs unerlässlich. In der Patientenakte müssen der genaue Beginn und das Ende der Nahrungskarenz exakt festgehalten werden. Auch die exakten Uhrzeiten der beiden Blutentnahmen für die Insulinbestimmung sind zwingend zu dokumentieren.

Zusätzlich sollten alle begleitenden Blutzuckermessungen sowie das Auftreten von Hypoglykämiesymptomen protokolliert werden. Dies dient nicht nur der medizinischen Sicherheit, sondern begründet auch die Notwendigkeit des stationären Aufenthalts und der intensiven Überwachung.

Dokumentation: Stationärer Hungerversuch bei Verdacht auf Insulinom. Beginn der Nahrungskarenz um 07:00 Uhr. 1. Blutentnahme (Insulin/Glukose) um 07:15 Uhr. Engmaschige BZ-Kontrollen protokolliert. Abbruch bei BZ 42 mg/dl und Schweißausbruch um 23:30 Uhr. 2. Blutentnahme (Insulin) um 23:35 Uhr erfolgt.

GOÄ 4105: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die GOÄ-Ziffer 4105 kann bei erhöhtem Aufwand bis zum Höchstsatz von 1,3-fach gesteigert werden. Ein erhöhter Aufwand liegt beispielsweise vor, wenn schwierige Venenverhältnisse die Blutentnahmen erheblich erschweren. Auch eine intensive klinische Überwachung bei extrem labilen Blutzuckerverläufen kann eine Faktorerhöhung rechtfertigen.

Typische Ziffernkombinationen

Häufig wird der Hungerversuch mit der Bestimmung von C-Peptid kombiniert. Hierfür kann die Ziffer GOÄ 4104 herangezogen werden, um die diagnostische Plausibilität zu erhöhen. Die regelmäßigen Blutzuckerbestimmungen während des Tests werden über die Ziffer GOÄ 3560 abgerechnet. Zudem können die Anlage des venösen Zugangs und die laufenden Infusionen gesondert liquidiert werden.

Ziffer 4105 in der neuen GOÄ

Ziffer 4105 (Hungerversuch (Zweimalige Bestimmung von Insulin)) geht in der neuen Nummer 11854 auf: „Hungerversuch Abklärung Insulinom; Serum oder Plasma; zweimal Insulin, zweimal C-Peptid; Auswertung: apparativ-quantitativ-deskriptiv.“ — fester Satz 66,18 € (bisher beim 2,3-fachen Satz: 33,51 €). Neben der Leistung nach Nummer 11854 sind die notwendigen fortlaufenden kurzfristigen Glukosebestimmungen jeweils als Leistung nach Nummer 11065 berechnungsfähig.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 4105

Der Hungerversuch zur Abklärung eines Insulinoms wird in der Regel unter stationären Bedingungen durchgeführt. Aufgrund des hohen Risikos schwerer Hypoglykämien ist eine kontinuierliche ärztliche Überwachung zwingend erforderlich. Eine ambulante Durchführung ist nur in extremen Ausnahmefällen unter strengsten Sicherheitsvorkehrungen vertretbar.
Nein, die zweimalige Bestimmung von Insulin ist bereits integraler Bestandteil der GOÄ-Ziffer 4105. Eine zusätzliche Abrechnung der Einzelziffer GOÄ 4025 für diese beiden Bestimmungen ist daher nicht zulässig. Nur bei darüber hinausgehenden, medizinisch notwendigen Zusatzbestimmungen kann eine gesonderte Begründung erfolgen.
Für die Bestimmung von C-Peptid im Rahmen eines Hungerversuchs existiert die eigenständige GOÄ-Ziffer 4104. Diese kann bei entsprechender Indikation und Durchführung parallel zur GOÄ 4105 herangezogen werden. Die gemeinsame Bestimmung dient der Plausibilitätsprüfung der autonomen Insulinsekretion.
Da die Ziffer 4105 zum Abschnitt M (Laboratoriumsuntersuchungen) gehört, liegt der Regelhöchstsatz bei 1,15-fach und der Höchstsatz bei 1,3-fach. Eine Überschreitung des Schwellenwertes von 1,15 bis zum Höchstsatz von 1,3 erfordert eine schriftliche Begründung auf der Rechnung. Höhere Faktoren als 1,3-fach sind für diese Laborleistung nicht zulässig.
Wenn der Test aufgrund des Erreichens der kritischen Glukosegrenze vorzeitig beendet wird, ist die GOÄ 4105 dennoch voll berechnungsfähig. Voraussetzung ist, dass die zweite Blutentnahme zur Insulinbestimmung beim Abbruch durchgeführt wurde. Der vorzeitige Abbruch bei Erreichen des diagnostischen Ziels entspricht dem regulären Testprotokoll.
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Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

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