GOÄ 4150: Amikacin-Bestimmung korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 4150
Untersuchung mittels Ligandenassay - gegebenenfalls einschließlich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve-Amikacin
Punktzahl 250  
Einfachsatz 14,57 € 1,0x
Regelhöchstsatz 16,76 € 1,1x
Höchstsatz 18,94 € 1,3x

Die untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 4150

Untersuchung mittels Ligandenassay - gegebenenfalls einschließlich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve-Amikacin

Die GOÄ-Ziffer 4150 beschreibt eine spezialisierte Laborleistung aus dem Bereich der Ligandenassays. Diese Methode dient dem quantitativen Nachweis des Antibiotikums Amikacin im Serum oder Plasma des Patienten. Die Leistung umfasst die eigentliche Messung sowie gegebenenfalls notwendige Doppelbestimmungen und das Erstellen einer aktuellen Bezugskurve zur Qualitätssicherung.

Gemäß den allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts M (Laboratoriumsuntersuchungen) ist die Angabe des untersuchten Parameters auf der Rechnung zwingend erforderlich. Dies dient der Transparenz und ermöglicht den privaten Krankenversicherungen die eindeutige Zuordnung der erbrachten Leistung.

GOÄ 4150 in der Praxis: Indikation und therapeutisches Drug Monitoring

Amikacin ist ein hochwirksames Aminoglykosid-Antibiotikum, das vor allem bei schweren Infektionen mit gramnegativen Erregern eingesetzt wird. Aufgrund der ausgeprägten Nephro- und Ototoxizität sowie einer engen therapeutischen Breite ist ein engmaschiges Therapeutisches Drug Monitoring (TDM) medizinisch zwingend erforderlich.

Die Bestimmung erfolgt typischerweise zur Ermittlung des Talspiegels unmittelbar vor der nächsten Gabe sowie des Spitzenspiegels kurz nach der Infusion. Durch diese präzise Überwachung lässt sich die Dosierung individuell anpassen, um sowohl die therapeutische Wirksamkeit zu sichern als auch toxische Nebenwirkungen effektiv zu vermeiden.

Tipp: Es empfiehlt sich, stets den genauen Zeitpunkt der Blutentnahme im Verhältnis zur Antibiotika-Applikation (z. B. "Talspiegel 30 Min. vor Infusion") zu dokumentieren, um die Plausibilität der Untersuchung für Kostenträger nachvollziehbar zu machen.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 4150

Fallbeispiel 1: Verdacht auf Sepsis unter Amikacin-Therapie

Ein Patient mit einer schweren urologischen Sepsis wird empirisch mit Amikacin behandelt. Zur Vermeidung von Toxizitäten wird am dritten Behandlungstag eine Talspiegelbestimmung durchgeführt. Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ-Ziffer 4150 zum Regelsatz (1,15-fach), da keine besonderen Erschwernisse vorlagen.

Fallbeispiel 2: Dosisanpassung bei vorbestehender Niereninsuffizienz

Bei einer älteren Patientin mit bekannter chronischer Niereninsuffizienz (Stadium III) ist eine Amikacin-Therapie indiziert. Aufgrund der verzögerten Ausscheidung wird sowohl der Spitzen- als auch der Talspiegel am selben Tag bestimmt. In diesem Fall kann die GOÄ-Ziffer 4150 zweimal am Tag abgerechnet werden, sofern die Uhrzeiten der Entnahmen dokumentiert sind.

Fallbeispiel 3: Verlaufskontrolle bei pulmonaler Pseudomonas-Infektion

Ein Patient mit zystischer Fibrose erhält eine längerfristige intravenöse Amikacin-Therapie gegen Pseudomonas aeruginosa. Zur wöchentlichen Routinekontrolle wird die Serumkonzentration bestimmt. Die Abrechnung erfolgt unkompliziert über die Ziffer 4150 mit Angabe des Parameters "Amikacin" auf der Liquidation.

Häufige Fehler bei der GOÄ 4150: Was Prüfer beanstanden

Der häufigste formale Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 4150 ist das Fehlen der Parameterangabe auf der Rechnung. Die Leistungsbeschreibung fordert explizit, dass der untersuchte Parameter (hier: Amikacin) genannt werden muss. Fehlt dieser Zusatz, kann die Erstattung von privaten Krankenversicherungen oder Beihilfestellen rechtmäßig verweigert werden.

Ein weiterer Fehler betrifft die unzulässige Nebeneinanderberechnung. Die Bestimmung von Amikacin darf nicht neben anderen, unspezifischen Suchtests oder allgemeinen Toxikologie-Screenings für denselben Wirkstoff abgerechnet werden. Zudem sind eventuelle Doppelbestimmungen, die zur internen Qualitätssicherung im Labor durchgeführt werden, bereits mit der Gebühr abgegolten und dürfen nicht mehrfach berechnet werden.

Achtung: Es ist darauf zu achten, dass bei der Abrechnung mehrerer Ligandenassays am selben Tag für unterschiedliche Analyten (z. B. Amikacin und Gentamicin) die jeweiligen Ziffern klar getrennt und mit dem jeweiligen Wirkstoffnamen deklariert werden.

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Dokumentation der GOÄ 4150: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist das Fundament einer erfolgreichen Abrechnung und schützt vor Regressansprüchen. In der Patientenakte müssen der genaue Zeitpunkt der Blutentnahme sowie die Uhrzeit der letzten Antibiotika-Gabe exakt festgehalten werden. Nur so lässt sich medizinisch begründen, ob es sich um eine Spitzen- oder Talspiegelmessung handelt.

Zusätzlich sollten die Laborergebnisse und die daraus resultierenden therapeutischen Konsequenzen (z. B. Dosisreduktion, Intervallverlängerung oder Beibehaltung der Dosis) dokumentiert werden. Dies belegt die medizinische Notwendigkeit der Untersuchung im Sinne der GOÄ.

Dokumentationsbeispiel:
10:15 Uhr: Blutentnahme zur Amikacin-Talspiegelbestimmung (GOÄ 4150). Letzte Infusion gestern um 22:00 Uhr. Laborwert: 2,1 µg/ml. Therapeutische Konsequenz: Dosierung beibehalten, erneute Kontrolle in 3 Tagen.

GOÄ 4150: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Für Laborleistungen des Abschnitts M gilt ein eingeschränkter Gebührenrahmen. Der Regelhöchstsatz liegt bei 1,15-fach und der maximale Höchstsatz bei 1,3-fach. Eine Steigerung über den Schwellenwert von 1,15 hinaus ist nur mit einer schriftlichen Begründung zulässig. Typische Begründungen sind ein erhöhter Zeitaufwand bei schwierigen Probenverhältnissen (z. B. stark lipämisches oder hämolytisches Serum) oder eine medizinisch begründete Eilbedürftigkeit (Notfallanalytik außerhalb der regulären Laborzeiten).

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 4150 wird selten isoliert erbracht. Regelmäßig wird sie mit der Blutentnahme nach GOÄ 250 kombiniert. Da Amikacin nephrotoxisch ist, ist die gleichzeitige Überwachung der Nierenfunktion essenziell. Daher wird die Ziffer 4150 häufig zusammen mit der Bestimmung von Kreatinin (GOÄ 3585) oder Harnstoff abgerechnet. Auch die Beratung des Patienten über die Therapieanpassung nach GOÄ 1 oder GOÄ 3 ist im klinischen Alltag eine häufige und zulässige Kombination.

Ziffer 4150 in der neuen GOÄ

Die alte Ziffer 4150 wird zur Nummer 11661 — „Aminoglykoside(-Antibiotika), je Medikament, IA z.B. Amikacin, Gentamicin, Netilmicin, Tobramycin; Serum oder Plasma; Signal-(Tracer-)verstärkter Immunoassay; Auswertung: apparativ-quantitativ.“ — mit festem Satz von 19,25 € (bisher beim 2,3-fachen Satz: 16,76 €). Abrechenbar: 1x je untersuchtem Medikament. Das/Die untersuchte(n) Aminoglykosid(e) ist/sind in der Rechnung anzugeben.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 4150

Mit der GOÄ-Ziffer 4150 wird die quantitative Bestimmung des Antibiotikums Amikacin mittels eines Ligandenassays abgerechnet. Diese Untersuchung dient dem therapeutischen Drug Monitoring bei schweren Infektionen. Sie umfasst auch eventuelle Doppelbestimmungen und Bezugskurven.
Der Regelhöchstsatz für die GOÄ-Ziffer 4150 liegt beim 1,15-fachen Satz, was einem Betrag von 16,76 € entspricht. Der einfache Gebührensatz beträgt 14,57 €. Eine Steigerung bis zum 1,3-fachen Höchstsatz von 18,94 € ist mit medizinischer Begründung möglich.
Auf der Liquidation muss der konkret untersuchte Parameter zwingend angegeben werden, in diesem Fall also 'Amikacin'. Ohne diese Angabe ist die Rechnung formal fehlerhaft. Dies kann zu Erstattungsverweigerungen durch die privaten Krankenversicherungen führen.
Ja, die GOÄ 4150 darf am selben Tag mehrfach abgerechnet werden, wenn dies medizinisch notwendig ist, wie etwa bei der getrennten Bestimmung von Spitzen- und Talspiegeln. In diesem Fall müssen die genauen Uhrzeiten der Blutentnahmen auf der Rechnung angegeben werden. Dies belegt die Plausibilität der Mehrfachabrechnung gegenüber den Kostenträgern.
Neben der GOÄ 4150 sind allgemeine, unspezifische Wirkstoff-Screenings für denselben Analyten am selben Tag ausgeschlossen. Auch laborinterne Doppelbestimmungen zur Qualitätssicherung dürfen nicht als eigene Leistungen berechnet werden. Zudem ist die Ziffer nur einmal pro konkretem Ligandenassay-Parameter anwendbar.
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