GOÄ 4163: Disopyramid-Bestimmung korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 4163
Untersuchung mittels Ligandenassay - gegebenenfalls einschließlich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve-Disopyramid
Punktzahl 250  
Einfachsatz 14,57 € 1,0x
Regelhöchstsatz 16,76 € 1,1x
Höchstsatz 18,94 € 1,3x

Die untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 4163

Untersuchung mittels Ligandenassay - gegebenenfalls einschließlich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve-Disopyramid

Die Gebührenordnungsziffer 4163 beschreibt eine spezialisierte Laborleistung aus dem Bereich der Ligandenassays. Diese Methode wird eingesetzt, um die Konzentration des Antiarrhythmikums Disopyramid im Blutserum präzise zu bestimmen. Die Leistung umfasst neben der eigentlichen Messung auch eventuell notwendige Doppelbestimmungen sowie die Erstellung einer aktuellen Bezugskurve zur Qualitätssicherung.

Die Abrechnung dieser Ziffer unterliegt den allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts M (Laboratoriumsuntersuchungen) der GOÄ. Der Verordnungsgeber hat für diese Ziffer eine feste Punktzahl von 250 festgelegt. Dies entspricht im einfachen Gebührensatz einem Honorar von 14,57 Euro, welches im klinischen Alltag meist gesteigert wird.

GOÄ 4163 in der Praxis: Therapeutisches Drug Monitoring von Disopyramid

In der kardiologischen Praxis ist die Bestimmung von Disopyramid ein wesentlicher Bestandteil des therapeutischen Drug Monitorings (TDM). Da Disopyramid eine geringe therapeutische Breite besitzt, können bereits geringe Abweichungen der Serumkonzentration zu schweren Nebenwirkungen oder einem Wirkungsverlust führen. Die Überwachung ist daher für die Patientensicherheit von zentraler Bedeutung.

Typische Indikationen für diese Untersuchung sind die Ersteinstellung des Patienten, der Verdacht auf eine Überdosierung oder unzureichende Compliance. Auch bei Patienten mit eingeschränkter Nierenfunktion ist eine regelmäßige Kontrolle ratsam, da der Wirkstoff primär renal eliminiert wird. Die quantitative Bestimmung liefert hierbei die entscheidende Entscheidungsgrundlage für Dosisanpassungen.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 4163

Fallbeispiel 1: Ersteinstellung bei hypertrophischer Kardiopathie

Ein Patient mit hypertrophisch-obstruktiver Kardiomyopathie wird neu auf Disopyramid eingestellt. Zur Überprüfung des therapeutischen Spiegels erfolgt nach Erreichen des Steady-State eine Blutentnahme. Die Bestimmung des Serumspiegels erfolgt mittels Ligandenassay. Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ-Ziffer 4163 zum Regelsatz von 1,15fach.

Fallbeispiel 2: Verdacht auf Intoxikation bei Niereninsuffizienz

Eine ältere Patientin unter stabiler Disopyramid-Therapie stellt sich mit akuter Verschlechterung der Nierenfunktion und Sehstörungen vor. Es besteht der dringende Verdacht auf eine Wirkstoffakkumulation. Die Notfallbestimmung des Serumspiegels wird umgehend eingeleitet. Aufgrund des erhöhten Aufwands und der Eilbedürftigkeit wird die Ziffer 4163 mit dem Höchstsatz von 1,30fach liquidiert.

Fallbeispiel 3: Routinekontrolle zur Compliance-Überprüfung

Im Rahmen einer kardiologischen Verlaufskontrolle wird bei einem beschwerdefreien Patienten der Disopyramid-Spiegel kontrolliert. Dies dient der Überprüfung der regelmäßigen Medikamenteneinnahme. Die Analyse verläuft unauffällig im therapeutischen Bereich. Die Abrechnung der Leistung erfolgt standardmäßig nach Ziffer 4163 mit dem Faktor 1,15.

Häufige Fehler bei der GOÄ 4163: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler bei der Liquidation dieser Ziffer ist das Fehlen der konkreten Parameterbezeichnung auf der Rechnung. Die GOÄ schreibt explizit vor, dass die untersuchten Parameter in der Rechnung anzugeben sind. Ohne den schriftlichen Zusatz Disopyramid riskieren Praxen eine sofortige Kürzung oder Zurückweisung durch die privaten Krankenversicherungen.

Achtung: Die bloße Angabe der Ziffernnummer 4163 reicht für eine rechtskonforme Abrechnung nicht aus. Der Name des Analyten muss zwingend auf dem Rechnungsdokument erscheinen, um die Transparenz für den Kostenträger zu gewährleisten.

Zudem ist darauf zu achten, dass keine unzulässigen Doppelabrechnungen für denselben Analyten am selben Tag erfolgen. Wenn verschiedene methodische Ansätze für denselben Wirkstoff genutzt werden, darf dennoch nur eine Ziffer abgerechnet werden. Die parallele Abrechnung von ähnlichen Bestimmungsmethoden führt regelmäßig zu Beanstandungen bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen.

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Dokumentation der GOÄ 4163: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist das beste Schild gegen Honorarkürzungen. In der Patientenakte müssen der genaue Zeitpunkt der Blutentnahme sowie der zeitliche Abstand zur letzten Medikamenteneinnahme vermerkt sein. Nur so lässt sich beurteilen, ob es sich um einen Talspiegel oder einen Spitzenwert handelt.

Dokumentation: Blutentnahme um 08:15 Uhr zur Bestimmung des Disopyramid-Talspiegels vor der morgendlichen Tabletteneinnahme. Indikation: Ausschluss einer Unterdosierung bei persistierenden Rhythmusstörungen. Analyse mittels Ligandenassay durchgeführt.

Zusätzlich sollten die Laborergebnisse und die daraus resultierenden therapeutischen Konsequenzen dokumentiert werden. Falls eine Dosisanpassung vorgenommen wird, muss dieser Schritt klar aus den Aufzeichnungen hervorgehen. Diese medizinische Begründung stützt die Abrechnung auch bei nachträglichen Prüfungen durch den Medizinischen Dienst.

GOÄ 4163: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die Ziffer 4163 kann im Rahmen der GOÄ gesteigert werden, wobei der Regelhöchstsatz bei 1,15fach liegt. Eine Steigerung bis zum Höchstsatz von 1,30fach ist bei Vorliegen besonderer Umstände möglich. Typische Begründungen sind eine extrem schwierige Probenvorbereitung oder eine medizinisch indizierte Eilbedürftigkeit außerhalb der normalen Laborzeiten.

Typische Ziffernkombinationen

In der Praxis wird die Bestimmung von Disopyramid selten isoliert durchgeführt. Sinnvoll und abrechnungstechnisch zulässig ist die Kombination mit der Bestimmung von Retentionsparametern wie Kreatinin zur Überprüfung der Nierenfunktion. Auch die Elektrolytbestimmung, insbesondere von Kalium, ist eine häufige und medizinisch notwendige Begleituntersuchung.

Tipp: Nutzen Sie bei der Begründung von Schwellenwertüberschreitungen patientenspezifische Besonderheiten wie eine bekannte schwere Niereninsuffizienz, die eine besonders engmaschige und zeitkritische Überwachung des Wirkstoffspiegels erforderte.

Ziffer 4163 in der neuen GOÄ

Die alte Ziffer 4163 wird zur Nummer 11662 — „Antiarrhythmika, je Medikament, IA z.B. Chinidin, Flecainid, Lidocain, Propafenon; Serum oder Plasma; Signal-(Tracer-)verstärkter Immunoassay; Auswertung: apparativ-quantitativ.“ — mit festem Satz von 18,60 € (bisher beim 2,3-fachen Satz: 16,76 €). Abrechenbar: 1x je Medikament. Das/Die untersuchte(n) Antiarrhythmikum(a) ist/sind in der Rechnung anzugeben.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 4163

Mit der GOÄ-Ziffer 4163 wird die quantitative Bestimmung des Antiarrhythmikums Disopyramid im Serum mittels eines Ligandenassays abgerechnet. Diese Untersuchung dient primär dem therapeutischen Drug Monitoring bei Patienten unter entsprechender Medikation. Die Leistung umfasst gegebenenfalls auch eine Doppelbestimmung sowie die Erstellung einer aktuellen Bezugskurve.
Der Regelhöchstsatz für die GOÄ-Ziffer 4163 beträgt 16,76 € bei einem Steigerungsfaktor von 1,15. Der einfache Gebührensatz liegt bei 14,57 €, während der maximale Höchstsatz mit dem Faktor 1,30 bei 18,94 € liegt. Höhere Faktoren als 1,15 müssen auf der Rechnung medizinisch begründet werden.
Auf der Liquidation muss der konkret untersuchte Parameter, in diesem Fall Disopyramid, explizit angegeben werden. Eine reine Nennung der Ziffer 4163 ohne diese Bezeichnung ist nicht ausreichend und führt häufig zu Erstattungsproblemen. Dies ergibt sich aus den allgemeinen Bestimmungen für Laborleistungen in der GOÄ.
Der Höchstsatz von 1,3 darf angewendet werden, wenn die Untersuchung unter erschwerten Bedingungen stattfand. Dies kann beispielsweise bei einer dringenden Notfallanalytik außerhalb der regulären Arbeitszeiten oder bei schwierigen Probenverhältnissen wie starker Hämolyse der Fall sein. Die konkrete Erschwernis muss in der Rechnung nachvollziehbar begründet werden.
Ja, die GOÄ 4163 kann grundsätzlich neben anderen Ziffern für Medikamentenbestimmungen abgerechnet werden, sofern es sich um unterschiedliche Wirkstoffe handelt. Jede Bestimmung stellt eine eigenständige medizinische Leistung dar. Es ist jedoch darauf zu achten, dass keine unzulässigen Doppelbestimmungen desselben Wirkstoffs mit verschiedenen Methoden erfolgen.
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